14. Die Gebühr für Beglaubigung einer Faktura in
rei: oder bierfacdher Musfertigung beträgt 2,50 Dollar und
‚{t jtet3 im voraus aleidhzeitig mit Einreichung ber Faktura
;u zahlen. Für die Beglaubigung jedes weiteren Eremplars
iber vier wird eine Gebühr von 1 DoMar erhoben,
Die Beglaudbigungsgebühren von 2,50 Dollar prv Kal-
ura find in bar im Gegenwert von 10,75 Mark in NeichS-
narf mit der Naktura einzufenden. Briefmarken werden
ticht angenommen.
15. €3 muß auf der Yunenfeite der Faktura in der
ntiprechenden Rubrik der Wert der Waren per Einheit
ıngegeben werden, jei c8 per Stück, Dugbend, Pfund (1b8),
9ard8, ufmw., ebenio die Totaffumme Hierfür, 3. B.:
Price p.Unit. Total amoun
.... yards cotton braids ....$%....p.yard $....
.. . lbs, Aluminium goods $,...p. lbs. $....
Ale Waren, auch wenn fie einander fehr ähnlich find,
ber in dem Materialbefitand von einander abweichen,
ind geirennt aufzuführen, 3, B.: Velvet:
. .sqvds. Velvet, (more cotton, cotton ....°%o,
silk .... 9%)
$....p-sayd.$ ....
. lbs. Velvet, .... (more silk, silk ....°%/o,
cotton ., ..°%)
5 ....p-lbs. $..
USW. USW.
In der Konfulatafaktura ift folgende Klaufel aufzu-
nehmen, wenn der Lieferant die gleiche Ware auch {in
Deutichland verkauft und feine Preife, alle Steuern ufw.
inge[hloffen, nicht Höher find als die Crportpreife:
„On date of invoice home market price including all
sosta, taxes etc. is no greater than the purchase-price as set
orth on this invoice.‘‘
— Mird die Ware aber nur für den Export Heraeftellt, fo
folgender Bermerk aufzunehmen:
„I (we) do not sell the merchandise covered by this
nvoice for home consumption in the markets of this country“.
16. Unter „Kind of Good3“ (VBorvderfeite) muß je nach
Art der Ware für jede Warengruppe Total nettogewidht,
Maß ufw. angegeben werden. Dazu der Total redhnunas-
deirag diefer Warenklaffe.
Datum ver Orderannahme {ft in der Konfulatsfaktura
‘blaues Formular) anzugeben. (Order accepted N ....
1925.) Sag Konfulatsformular muß ftet3 die Schlußfeite
der Kaktura fein. Al3 Anfang müffen die eigenen Kech-
NungSformulare dienen, die auf der Innenfeite der Kon-
tlatafaktura angeflebt werden müffen. Der Endbhetrag
der Faktura muß auf dem Konfulatsfakturenformular
itehen. Falls Dampfer unbekannt, fo ift unter „Carrier
infnown“ anzugeben.
Val za8 Anheften von eigenen Rechnungsformularen
8 Anfang notwendig ift, fo it Darauf zu achten, Daß fie
ticht breiter find, al8 da Konfulatfakturenformular.
Beiblätter ufay. find auf der Innenfeite der Sakura
oben Ünkz auzufleben. (Die Borderfeite enthält Die
Deflaration des Verichifjer3 fomwie die Beglaubigung.) Su
der Deklaration des Verfchiffer2 (mittlere Rubrik) {ft am
Xnfang „oder We“) ,... der Vor- und Zuname Des Unter-
yeichneten anzugeben, in die nächfte Zeile... „truly
declare that... .“ {it die Firma und der Ort einzufeßen.
_ Die Fakturen müffen Deutlich Le8bar fein, Durhjeoläge
ind nur dann geftattet, menn Ddiefe Mar und Deutlich find.
Heu oder Stroh darf nicht als VerpadunaZmaterial
Rebraucht werden; folgende Erflärung muß die Faktura ent
Jalten: „So hay or Stramw ıutfed a8 pading material”.
Jede Faktıra muß die Angabe enthalten (Vorderfeite, mitt-
lere Rubrik): „.. . further declare that thi3 invoice {3 made
Zi in... YMrt der Währung und ob Gold, Papier oder
Silber.
Kakturen, welche diefen VBorfehriften nicht entfprechen,
werden unweigerlich unbealaubigt zurücgemiefen.
Tonnoffemente: .
Konnoffemente bedürfen keiner Beglaubigung.
Marfierungsvorfehriften: .
Sn Paket, Ballen oder Kifte muß entweder die volle
(drejje oder eın Markenzeichen, f[omwie den Namen des
Urfprungslandes tragen. Ale Waren miüjjen mit dem
DBereinigte Staaten von Amerika
Namen deS UrfprungslandeS markiert werden. Bei Stahl-
waren muß Diefe Markierung mit einem Stahlitempel vor-
genommen werden,
Bei Sendungen, die nach amerifani{den Inlandplägsen
beitimmt find, empfiehlt es fih, nvoc9 den Bermerk „in bon
ko 4“ (hier folat der NMame der Stadt) hinzuzufügen
iriyrungSbezeichnung:
\leber die Urfprungsbezeidhnung beitehen Folgende gefebliche
Beitimmungen:
„Ale Waren ausländifcher Herftekung oder Erzeugung,
»ie ohne Befchäbigung markiert, gejtempelt, mit einem
Brandzeichen verfehen oder etikettiert werden fönıuen, joXen
n leferlickem, englifdgen Wortlaut an einer in die Nugen
'allenden Stelle, die nicht durch fpäteres Beimwert ober
3Zufammenfeßungen vberdedt oder verborgen werben darf,
’5 marfiert, geftempelt, mit Brandzeidhen verfehen oder
tifettiert merden, daß daß Urjprungsland zu erkennen {ft
Die genannten Marken, Stempel, Brandzeichen oder EStike11$
ollen, fomweit die Art der Ware e8 zuläßt, mönlichjt unausS-
öichlih und dauernd fein. _
Alle Umfchließungen, bie Sinfwhrmaren enthalten, Jollen
nit Marten, Stempeln, Brandzeidhen oder StifettS verfehen
‘ein, die Ieferlih und volljfändig in englifchem Wortlaut
»ag& Urfprungsiand und die Menge des InhaltzZ angeben,
ınd folange die Waren vDer Umichließungen den in diefem
Wbfchnitt vorgefchriebenen Anordnungen ent{prechend nicht
narfiert find, follen fie dem Einführer nicht ausagchändigt
verben.
Sollte eine Ware oder Umfehliehung einer eingeführten
are mit Marken, Stempeln, DA oder Etikett2
serfehen fein, welche den Inhalt der wir (ich in der Ware
yder dem Backjtück enthaltenen Menge, Stückzahl oder des
Nake3 nicht genau angeben, fo Toll fie dem Einführer nicht
ut8gehändigt werden, bevor Marke, Stempel, Brandzeihen
der Gtikett, je nach Lage des Falles, {jo geändert And, daß
äe der Wirklichkeit entfprechen.“
Die amerikanifhe Zollobehöürde ficht jeßt fehr {trena
yarauf, Daß alle aus Deutfchland kommenden Waren den
Ztempel „Made in Germany“ tragen. Ohne diefe AufiOrift
olfen die Waren nicht mehr in die Vereinigten Staaten
jereingelaffen werden.
BZufolge einer Verfügung Des amerifaniihen Schuß-
jepartement3 fönnen eingeführte Waren, die nicht in Der
yorgefchriebenen‘ Weife mit dem Urfprungsliand verfehen,
yezeichnet, markiert oDer geftembelt finn, noch nachträglich
ach der Einfuhr unter der MAufficht der Zolbehörde mit
jent erforderlichen Uriprungsvermert, 3. B. „Made - in
Kermany“ gezeichnet 11119 freigegeben Werden, allerdings
ur nach Entrichtung eines Bolauffchlags von 10 vv. S.
hrez Wertes vDer bei zollireien Waren eine2 BetrageS von
0 vo. SH. DeS gefhäbten Wertes.
St die Ware ganz in Deutfehland hergejtellt, in einem
deren Lande aber mit Schußmarfke und Ctikett verfehen
Ind bon dort aus nach Den Kereinigten Staaten ausgeführt
yorden, {fo muß die Ware den Vermerk „Made in
Kermany“ tragen. It Die Ware nur zum Teil in Deutfch-
and erzeugt und erft in einem anderen Lande fertiggeftellt
ınd von dort nach den Ver. Staaten ausgefithrt worden,
D tft al3 Urfprungsland der Staat anzufehen, in welchem
zer wichtigite Teil hergeftellt wurde, Sind alle Teile in
Deutidhland erzeugt, in einem anderen Qande aber mon-
iert worden, {0 ijt die Ware „Made in Germany“ zu be-
einen. Waren, die aus bdeutfchen KRohftoffen ganz in
ÄAnem anderen. Lande erzeugt wurden, aber nicht folche, die
1u3 einzelnen Deutfchen Hertigteilen montiert wurden,
nüffen das andere Land al® Urfprungsland erfennen Laffen.
Ueber die Markierungen von Smportwaren hat das
Freafurh-Departement Der Mereiniagaten Staaten folgende
Entfcheidung gefällt:
Mafchinenteile, die jelbfjtändige Stücde beim Eingang
yarjtellen, unterliegen dem Zufchlag5zol, wenn fie nicht It
jem Urfprungslande markiert find.
Bei Stadheldraht auf Rollen im Gewicht von 80 Bid.
jenüigt e3, wenn die Rollen mit dem Urfprungsliande bite
jert find, weil nicht Der Draht an fich, jondern die Draht-
‚olle der HandekSartikel if.