napoleonischen Zeit zu tragen hatte, sodann den heimischen Räarkt
vor der Ausbeulung durch die ausländische Konkurrenz ebenso
sicher zu stellen, wie die einheimische Industrie und endlich durch
eine gemeinsame Handels- und Verkehrsfreiheit bei gleichen Steuer
lasten den vom äußersten Osten bis zum äußersten Westen aus
einanderliegenden Provinzen das Gefühl der Zusammengehörigkeit
zu geben. Nach zwei den Geldverkehr und den Salzverkauf re
gelnden Edikten hob eine Königliche Verordnung vom 11. Juni 1816
alle Wasser-, Binnen- und Provinzialzölle auf und verhieß gleich
zeitig die Ginführung „eines allgemeinen und einfachen Grenzzoll
systems." Schon im März 1817 legte der Finanz,ninifter von Bülow
dem Staatsrate dieses neue Zollgesetz vor, das der Staatsrat durch
Wilhelm von pumboldt prüfen ließ und auf dessen zustimmendes
Gutachten hin dem damals in Earlsbad weilenden Könige zu
sandte. Dieser genehmigte den Entwurf am 1. August 1817, in
der bezüglichen Kabinetsordre zugleich „das Prinzip der freien Ein
fuhr für alle Zukunft" billigend. Rühmend muß dabei das Ver
ständnis des Königs für solche Fragen hervorgehoben werden, die
ihn schon seit seinem Regierungsanfange beschäftigt hatten, war
auch sein Horizont in den meisten großen Fragen, die damals die
Welt und vor allem die deutsche Jugend in Atem hielten, eng
begrenzt, so leitete ihn in dieser wichtigen, wirtschaftlichen Ent
scheidung doch sein gesunder praktischer Menschenverstand, und die
stille Stätigkeit seines Lharakters, die dann auf seinen großen Sohn
überging, ließ ihn festhalten an dem, was er einmal als richtig
erkannt hatte, auch dann, als die kritischen Zeiten kamen und sich
am preußischen Pose selbst einflußreiche Stimmen wider das neue
Zollgesetz und seine Urheber richteten. Der König inachte damit
wenigstens zum Teil wieder gut, was er an der nationalen Be
wegung gesündigt hatte.
Der Verfasser des obenerwähnten Zollgesetzes war Karl
Georg Maassen, der, am 23. August 1769 zu Kleve am
Niederrhein geboren, erst als Beamter in seiner Heimat und im
Bergischen Staatsdienste gestanden und auf diese weise sich mit
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