Berechnung der Wertzölle:
Der der AZoNlbehörde zu deklarierende Wert der Waren, weldhe
Wertaöllen unterliegen, it derjenige, den diete Waren zu dem
Peitruntte befigen, in dem fie der Zolbehörbde zur Entrichtung
der Einfuhr: oder Ausfuhrzölle vorgeführt merden. D“ieler
Wert umfakt den Anfaufspreis ausliglih aller fpäteren Xoften
58 au dem Heitbunikt der Ubagabe der Bolldetlaration, Der
Unfaufspreis it, mag weiterhin erforderlich bleibt, dur Ror-
jequng der durch Verordnung vom 14, Oktober 1924 beitimm-
ten authentiichen Rechnung nachaumweifen: er muß mit dem
normalen Breiie des Verkaufsiandes Übereinjtimmen. Wenn
der Wert in augländiicher Währung auggedrüct it, muß er
in Hbanon-Ahriiche Goldbiafter nach dem Kurie des Tages, an
jem die Boldeflaration abgegeben wird, umgerechnet werden.
Xeboch kann das Oberfommiliariat in Zeiten der beitändigen
Entwertung einer fremden Währung Ddiefe Umrednung in
jer Weile regeln, dak die bverfleinernden Wirkungen des
Wechielfurfes vermieden werden, oder den zoNlpflichtigen Wert
in Hbanon-Inrtiden Golbpiaftern feltfeben,
Das Datum der Rechnung über die betreffende Ware muß
mit dem Datum der Abiendung der Ware vom Verfendungsort
übereinitimmen. Ms Wert der in amtlidhen Zollniederlagen
der mehr al8 drei Monate in Maaazinen und Sondernieder:
lagen Iagernden Waren ailt der, den fie im Zeitpunkt des
Mustritts aus dielen Lagern haben; doch fann die Polbehörde
au den auf aufhentiihen Rechnungen, angegebenen Wert
jer VeraoNlung zugrunde Iegen, wofern feitdem feine Wert
änderung eingetreten ift. .
Die Aollbehörde it berechtigt, die Necdhnungen auf ihre
Schtheit und RKichtiafeit hin nachzuprüfen, Hieraus erwach-
jende Streitigfeiten fönnen durch das Sachverjtändigen = Vers
‘ahren entichieden werden.
Seite 109: Südafrifaniihe Union. :
Au „Deutiche Konfuklate“: .
GHandelsangeklegenhHeiten werden auzZichließlihH vom deutfchen
Generaltonfjulat in Pretoria bearbeitet. &€3 empfiehlt {iD
daher, um Verzögerungen zu vermeiden, etwaige WUnfragen
gefchäftlicher Art unmittelbar an daz SGeneraltonfulat in
Lretoria und nicht an daZ Konfulat Kapfitadt zu richten.
Seite 112: Uruguay. ;
Die Borfchriften über Konfulatsgebühren find durch
folgende zu erjegen:
RonfulatSgebühren:
Xür Frachtfendungen:
Beglaubigung des Konnofjementz . . . . L 0.126
Kür Beglaubigung einer weiteren Konnoffe-
ment@fopie . . L 0.126
Urfprungszeugnis . . . L 0. 49
Xür Barcelfendungen mit Wert:
Beglaubigung des ParcelfheinzZ . . . . . LO. 96
Urfbrungszeugnis Vs LO 49
XYür Barcelfendungen ohne Wert:
Beglaubigung des Parcelfcheines . . . . L 0.20
Urfprungszeugniß$ 2.0. 0.0.0000 ‚ L 0. 49
Nür Boftfendungen: ;
Urjprungszeugnig . . . . L 0. 2.0
Sür Gefundheitäzeugniffe:
Beglaubigung ® „0.0.00. L 0189
und NeberjeBung . L 0. 96
Seite 115—118: Verein, Staaten von Amerika,
Breisnachlaß in Rednungen und KonfulatSfakturen:
reisabzlige, die in der Rechnung wegen fehlerhaften
Waren früherer Sendungen gemacht find, fönnen bei der
Heftitelung des Wertes der vorliegenden Sendung nicht
berückhichtiat werben.
Seite 35: Iugoflawien.
zu „VBertragsverhältnis*:
HandelS- und SchiffahriSvertrag vom 6. 10. 1927, ent-
hHaltend Beriragstarif und Meiltbeqünitigung. In Kraft
feit 20. Dezember 1927.
Seite 47: Rumänien.
zu „Srachtvorfchriften“: a.
Der Betrag des Interefjes an der Lieferung ft in ber
Wahrung des Beriandlandes anzugeben.
Seite 23: Frankreich.
Rechnungen:
But 1.—3.:
Awed3 arößtmöglichfter Ermäßigung der Eirvfuhr-
imfaßfteuer {ft e8 zwedmäßig, zu vereinbaren, daß Die
Yransgport- und Zollabfertigungstojten zu Laften des YWb-
jenders der Waren gehen, jo daß fich der Rechnungsbetrag,
wr für die Erhebung der SEinfuhrumfagfteuer maß:
zebenb ift, entfprechend verringert. €3 empfiehlt ich, auf
jen Kechnungen nachitehenden bealaubiaten Tert anbringen
at Taffen: .
„Le montant de la: facture est conforme ä celui figurant
ljans des livres de 1a maison ci-dessus Frais de transport ä la
;harge de Vexpediteur. Vendeur 6tabli au pays d’origine;
mportation directe sans intermediaire.“
ut 2.—3.*
Die auf den Rechnungen anzubringenden Vermerke finh
edoch nicht in allen Konfulatsbezirfen einheitlich. Nach
iner Mitteilung der HIudufiries und Handelstammer
Danabrück verlangt daz franzöfijhe Konfulat in Bremen
ınftelle der Vermerke 2. und 3. auf jeder Rednung
olgende Srfkärung;
„Wir verfidhern Hiermit an Sidesftatt:
daß fich unfere Rechnung mit unferen Gefhäftshichern
in Uebereinftimmung befindet,
daß die darauf bezeichnete Ware Deutfhen Ur-
iprungs ift, ;
daß der Verkäufer bezw. Lieferant diefer Ware Deut-
jher und in Deutfchland anfäffig i{ft,
daß diefe Lieferung auf Grund eines in Deutfehland
abagefchloffenen LieferungZvertrages erfolgt.“
4.