Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Berechnung der Wertzölle: 
Der der AZoNlbehörde zu deklarierende Wert der Waren, weldhe 
Wertaöllen unterliegen, it derjenige, den diete Waren zu dem 
Peitruntte befigen, in dem fie der Zolbehörbde zur Entrichtung 
der Einfuhr: oder Ausfuhrzölle vorgeführt merden. D“ieler 
Wert umfakt den Anfaufspreis ausliglih aller fpäteren Xoften 
58 au dem Heitbunikt der Ubagabe der Bolldetlaration, Der 
Unfaufspreis it, mag weiterhin erforderlich bleibt, dur Ror- 
jequng der durch Verordnung vom 14, Oktober 1924 beitimm- 
ten authentiichen Rechnung nachaumweifen: er muß mit dem 
normalen Breiie des Verkaufsiandes Übereinjtimmen. Wenn 
der Wert in augländiicher Währung auggedrüct it, muß er 
in Hbanon-Ahriiche Goldbiafter nach dem Kurie des Tages, an 
jem die Boldeflaration abgegeben wird, umgerechnet werden. 
Xeboch kann das Oberfommiliariat in Zeiten der beitändigen 
Entwertung einer fremden Währung Ddiefe Umrednung in 
jer Weile regeln, dak die bverfleinernden Wirkungen des 
Wechielfurfes vermieden werden, oder den zoNlpflichtigen Wert 
in Hbanon-Inrtiden Golbpiaftern feltfeben, 
Das Datum der Rechnung über die betreffende Ware muß 
mit dem Datum der Abiendung der Ware vom Verfendungsort 
übereinitimmen. Ms Wert der in amtlidhen Zollniederlagen 
der mehr al8 drei Monate in Maaazinen und Sondernieder: 
lagen Iagernden Waren ailt der, den fie im Zeitpunkt des 
Mustritts aus dielen Lagern haben; doch fann die Polbehörde 
au den auf aufhentiihen Rechnungen, angegebenen Wert 
jer VeraoNlung zugrunde Iegen, wofern feitdem feine Wert 
änderung eingetreten ift. . 
Die Aollbehörde it berechtigt, die Necdhnungen auf ihre 
Schtheit und RKichtiafeit hin nachzuprüfen, Hieraus erwach- 
jende Streitigfeiten fönnen durch das Sachverjtändigen = Vers 
‘ahren entichieden werden. 
Seite 109: Südafrifaniihe Union. : 
Au „Deutiche Konfuklate“: . 
GHandelsangeklegenhHeiten werden auzZichließlihH vom deutfchen 
Generaltonfjulat in Pretoria bearbeitet. &€3 empfiehlt {iD 
daher, um Verzögerungen zu vermeiden, etwaige WUnfragen 
gefchäftlicher Art unmittelbar an daz SGeneraltonfulat in 
Lretoria und nicht an daZ Konfulat Kapfitadt zu richten. 
Seite 112: Uruguay. ; 
Die Borfchriften über Konfulatsgebühren find durch 
folgende zu erjegen: 
RonfulatSgebühren: 
Xür Frachtfendungen: 
Beglaubigung des Konnofjementz . . . . L 0.126 
Kür Beglaubigung einer weiteren Konnoffe- 
ment@fopie . . L 0.126 
Urfprungszeugnis . . . L 0. 49 
Xür Barcelfendungen mit Wert: 
Beglaubigung des ParcelfheinzZ . . . . . LO. 96 
Urfbrungszeugnis Vs LO 49 
XYür Barcelfendungen ohne Wert: 
Beglaubigung des Parcelfcheines . . . . L 0.20 
Urfprungszeugniß$ 2.0. 0.0.0000 ‚ L 0. 49 
Nür Boftfendungen: ; 
Urjprungszeugnig . . . . L 0. 2.0 
Sür Gefundheitäzeugniffe: 
Beglaubigung ® „0.0.00. L 0189 
und NeberjeBung . L 0. 96 
Seite 115—118: Verein, Staaten von Amerika, 
Breisnachlaß in Rednungen und KonfulatSfakturen: 
reisabzlige, die in der Rechnung wegen fehlerhaften 
Waren früherer Sendungen gemacht find, fönnen bei der 
Heftitelung des Wertes der vorliegenden Sendung nicht 
berückhichtiat werben. 
Seite 35: Iugoflawien. 
zu „VBertragsverhältnis*: 
HandelS- und SchiffahriSvertrag vom 6. 10. 1927, ent- 
hHaltend Beriragstarif und Meiltbeqünitigung. In Kraft 
feit 20. Dezember 1927. 
Seite 47: Rumänien. 
zu „Srachtvorfchriften“: a. 
Der Betrag des Interefjes an der Lieferung ft in ber 
Wahrung des Beriandlandes anzugeben. 
Seite 23: Frankreich. 
Rechnungen: 
But 1.—3.: 
Awed3 arößtmöglichfter Ermäßigung der Eirvfuhr- 
imfaßfteuer {ft e8 zwedmäßig, zu vereinbaren, daß Die 
Yransgport- und Zollabfertigungstojten zu Laften des YWb- 
jenders der Waren gehen, jo daß fich der Rechnungsbetrag, 
wr für die Erhebung der SEinfuhrumfagfteuer maß: 
zebenb ift, entfprechend verringert. €3 empfiehlt ich, auf 
jen Kechnungen nachitehenden bealaubiaten Tert anbringen 
at Taffen: . 
„Le montant de la: facture est conforme ä celui figurant 
ljans des livres de 1a maison ci-dessus Frais de transport ä la 
;harge de Vexpediteur. Vendeur 6tabli au pays d’origine; 
mportation directe sans intermediaire.“ 
ut 2.—3.* 
Die auf den Rechnungen anzubringenden Vermerke finh 
edoch nicht in allen Konfulatsbezirfen einheitlich. Nach 
iner Mitteilung der HIudufiries und Handelstammer 
Danabrück verlangt daz franzöfijhe Konfulat in Bremen 
ınftelle der Vermerke 2. und 3. auf jeder Rednung 
olgende Srfkärung; 
„Wir verfidhern Hiermit an Sidesftatt: 
daß fich unfere Rechnung mit unferen Gefhäftshichern 
in Uebereinftimmung befindet, 
daß die darauf bezeichnete Ware Deutfhen Ur- 
iprungs ift, ; 
daß der Verkäufer bezw. Lieferant diefer Ware Deut- 
jher und in Deutfchland anfäffig i{ft, 
daß diefe Lieferung auf Grund eines in Deutfehland 
abagefchloffenen LieferungZvertrages erfolgt.“ 
4.
	        
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