‚nische Industrie-
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‘Berfand- und Zollvorfehriften im Berfehr mit dem Ausiand
5. Auflage vom November 1927. BET
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abgefchloffen am 29. März 1928. ; $ Waren
Seite 13: Belgien.
AZ dritter Abfag {ft hinzuzufligen:
Miuiter im Neifeverfehr:
Ein Teil diefjer Gegenitände kann im Lande belaffen wer-
zen, ohne fie noch einmal vorzuführen, aber unter der Be
dingung, daß dem AMusgangszollamt oder dem Riederlageamt
der Biedereinlagerung eine Erflärung — wenn die Zahl
zer Gegenftände groß ift, in Form einer Lifte —- mit YNuf-
zählung der nicht wieder ausgeführten Gegenjtände mit
jenen der Einfuhrurkunde oder angehefteten Lijte angege-
jenen Einzelheiten vorgelegt wird. Das EingangsSzollamt
befchränkt fich dann Darauf, den bei der Sinfuhr Jicher-
geitellten Betrag bis zur Höhe der auf die wieder auSgeführ-
ten Geagenitände entialenden Aölle zurüczuerfiatten.
Seite 14: Bulgarien,
Ergänzung:
Ddeutfche Konfulate:
<Movdiv (VK.)
x
Mudfter im Bormerkverfahren:
Sm L Sag iit das Wort „SJahresfrijt“ zu erfeben durch
‚6 Monaten“.
Seite 42: Norwegen,
Ddeutfche Konfulate:
„Sxrederifghald“ fit zu erleben dur „Halden“.
Seite 48: Saargebiet,
6prozentige Abgabe:
Diefer Nojag ift zu ftreichen.
Rechnungen für die Wertverzollung:
8 {it zu ergänzen: 5
Bei der Einfuhr bon Waren auf dem gewöhnlichen
Boftivege (Briefpoit, Poftpakete) und auf dem Luftwvege {ft
die Worlage von Konkulatäfakturen nicht erforderlich,
Seite 74: Chile.
Seite 23: Frankreich.
Kerhnungen:
Der Abfag 2 iit zu ftreichen, nachdem die ReparationS-
ıbgabe durch eine Paufchalzahlung des Reiche abaelsit ift.
Bei Wofag 3 ift zu ergänzen:
Bei der Sinfuhr von Waren auf dem gewöhnlichen
Boftivege (Briefpoft, AT SRTN und auf dem LZuftivege {ft
die Borkage von Konfulatstakturen nicht erforderlich.
Urfprungszeugniffe:
Der lebte Abfag lautet:
Für Boftfendungen ft ein Urfprungszeugnis nicht er-
jorderlich, wenn e8 fiO um Sinfuhrwaren Handelt, Die
nicht den Charakter einer Handelsware haben.
BWertberechnung: ,
Der 1. Ablag (26brozentiae Revarationgabgabe) it zU
{treichernt
Seite 27: Griechenland.
Ergänzung:
Deutiche Konfulute:
andia (Kreta) (VK.).
Seite 33: Italien.
Deutfche Konfuklate:
Frieit (GKJI.
Seite 35: Jugoflawien.
Srgänzung:
Deutiche Kunfulate:;
Syılt-Spalato (VK.).
Seite 39: Lifauen.
Ergänzung:
Deutiche Xounfulate:
Memel (GK.).
tonfulatsgebühren: N . .
Die Konfulatsgebühren find ab 1, Mpril 1928 um
in Vrozent erhöht.
Seite 80: Franzölijhe Kolonien, BefigGungen
und Virotefforate.
irfprungszeugniffe:
Für Waren deutfhen UrfprungsS und deutfher Herkunft
ijt bei der Sinfuhr nach Zunis die Vorlage eines Urfprungs-
zengniffe3 nicht erforderlich, um Die Meiftbeqünitiaung zu
beanfpruchen,
Rechnungen:
Bei der Einfuhr nach Tuniz wird die Vorlage von
RonfulatZfakturen nidht verlangt, au wenn e3 fi um
Klaren handelt, die nach dem Wert verzsollt werben.
Seite 89: Kolumbien.
tonfulatsgebühren: -
Die Gebühren für die Konfulatäfakturen und Manifefte
änd nicht in den Konfulaten des Abladehafen3, fondern bei
Ankunft der Ware in Kolumbien zu entrichten und zwar bei
der Zollftelle desjenigen HafenblakesS, für weichen die Ware
beitimmt ift.
Seite 101: Baraquan,
BertragSverhältniS:
Das am 27. Februar 1928 außer Kraft getretene Verr-
{raaaberhältniz it verlängert worden.
Baftpatete:
_ Für Sendungen im Werte unter 40 Befo3S Gald und
unter 20 fg Gewicht find keine Konfulatsfakturen erforder.
lich. Für Sendungen über 20 ta Gewicht, einerlei welcher
Mert. find Konfulatsfakturen aufzumacdhen