Beriand- und Zollvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland
5. Auflage vom November 1927.
abaefchloffen am 8. Juni 1928
Seite 22: Finnland,
“Neuer YUbiaß:
Nonnofjemente ; =
Die Finnifjden Zollämter fordern Häufig bei der QYerzollung
die Vorlage des Konnoffenient$, Es 1jt daher ratjam, daß
er Verlader von Waren nad Finnland dem Empfänger
ıcben der Urfehrift des Konnoffjements eine Abfjchrift zugehen
[äßt, die für die Berzollung benugt wird, damit bei der Ner-
wolluna unnötige YBerzbaerunaen vermieden werden.
Seite 23: rantkreich,
Nertragsverhältniffe:
Sag 3 und 4 find zu ftreiden; Ddafitr ij zu jeßen:
Deutichland genießt die volle Meiitbeaünitiaung feit 16. April
1928,
Rontingent$befheinigungen: .
Der Mbiak {ft vollitändia au reichen,
Seite 52: Spanien. >
Rechnungen: .
Yın 2. Abichnitt 4. Sah ift einzufügen, daß auch die in deut-
icher ‚Sprache ausaeitellten Redhnunaen einer eberfeßung
sedurien.
Seite 57: Türkei
Ronfulatsgebüihren: Geh SO im
Bei gebührenpflidtigen Waren dürfen die erften und für
Ds „AebüneeHpS Der ebiıbren nicht in 2Abzua gebracht merben.
Mujter im Neifeverfehr: .
Da die Berzollung von Waren, die ohne Mrfprungszeugniffe
zingehen, nad) dem autonomen Zolltarif erfolgt, fo empfiehlt
28 fid für Handlungsreifende, die die Hinterlegung von Zoll
beträgen nad) dem Bertragstarif vorzunehmen beabfichtigen,
lich mit ordnunasmäßig bealaubiaten Siriprunasseuanifien Au
verfehben.
Seite 70: Bolivien,
BertragsSverhältnis:
Das Bertragsverhältnis ift feit 29. Februar 1928 in Kraft
(nicht 1. September 1927.)
Seite 79: Ecuador.
onfulatsgebühren:
Zu ftreidhen ift: „Nonfulatsfakturen 4 Drozent“. Dafür {ft
zu feßen:
a) Ronfulatsfakturen für Doftfendungen 5% Proz.
bo) Konfjulatsfakturen für Bahnjendungen 4 Proz.
518 zu einem Wert von U.S.Y.-Dollar 25 hefräagt die Gebühr
1 Dollar.
Doftpakete: ;
Zu {freien ift der 1. Ablagß „RonfulatsTakturen find nicht
notmenDdia“.
Seite. 80: Franzöfildhe Kolonien,
Belikungen und Vrofeftorate:
Zertragsverhältnis:
1. Alfimilierte Kolonien:
*“% .
Der Abfchnitt 1 mit Unterabichnift 1. und 2. ift zu reichen,
SHuierfür it zu. fehen:
Die Boden- und Gemwerbeerzeugniffe deutfhen Urfprungs und
yeutfcher Herkunft genießen bei ihrer Einfuhr in die fogenann-
en ajfimilierten franzöfifdhen Kolonien, d. db. diejenigen, die
zrundjäßlid) das Zolljyftem des Mutterlandes haben, die
A a In Wbweichung vom Tarif des Mutter-
{andes Fönnen beftimmte Erzeuanifie in diefen Kolonien be-
andere Aollreaekunaen erfahren.
Seite 87: Javan.
Nertraagsverbältnis:
Der lebte Sab „Noch nicht in Kraft gefebt“ {ft zu ftreichen
Dafür ift zu feBen: ,
Der Mertraa iit am 17. Aprit 1928 in Rraff aetreten