Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Sanz bejonders wird noch darauf hHingewiefen, daß e8 
catfam ft, in den Urfprungszeitgniffen die Anzahl der 
Rolli, ferner das Brutto- und Nettogewidht in Zahlen und 
Worten anzuaeben. ; 
Seite 45: Dorfugal. 
Sragänzung zu „Urfprungszeugniffe“: 
Ein Urfprungszeugnis ijt für die Güter, die von einen 
deutfhen Rheinhafen nach Portugal auf -Durdhkonnoffe- 
mente . verfchifit werden, wenn Ddiefe mittels direktem 
Konnoffement erfolgt, nicht erforderlich. 
Da im Umladehajen ein neues Konnofkement ausge: 
Hellt zu werden pflegt, {t e8 notwendig, dDiefem das ur- 
jprünglidge Konnoffement anzuheften. Der Empfänger der 
Ware in Portugal hat dann auf dem neuen Konnoffement 
zu erffären, Daß ein Urfprungszeuagnig nicht beigebracht 
mirbd, weil der Urfprung au dem angehejteten urfprüng- 
fihen Konnoffement erfichtlich ift. Diefe CSrfHärung wird 
von dem portiugiefifjhen Dampferagenten beftätigt. 
In der Konfulatsfaktura, die im Umlabehafen auszu- 
itellen ijft, muß ebenfalls Deutfhland al3 Urfprungsiand 
anaeaeben werden. 
Seite 48: Saaragebief. 
Begleitpapiere zu Boftfendungen: 
€83 ift zu ftreidhen: 1 begl. Rechnung für Wertverzollung 
Um Schluß it hinzuzufügen: empfehlenswert: eine unbe: 
alaubigte Rechnung. Ferner Mit zu itreidhen: 1 Kontinaents: 
befcheinigung. 
Begleitpapiere zu Bahnfendungen: 
63 ift zu ftreichen: eine Kontingent3befjheinigung. 
Herner ift zu fireichen der Abhfag „Borzunsverzollung“ 
und „KAontingentSbefcheiniqgung‘‘. 
Srgänzung zu „Berzollung von Waren bei der Einfuhr in Das 
Snargebiet: 
&3 Dbefteht die Möglichkeit, daß der Abhjender in der Ver- 
fenderdeflaration und im Fracdhtbrief in der Spalte „VBor- 
gefriebene und zuläffige Erklärungen“ vorfdhreibt: „Die 
Unterlagen zur Berzollung find von dem Empfänger ein- 
zufordern.“ AIn diejem Falle werden an den Abfender 
Anfragen nicht gerichtet, Unter feiner Verantmwortlichfeit 
Hält fi die Cifenbahn vielmehr nur an den Empfänger. 
Die Empfänger fönnen aber auch verbindliche Angaben 
liefern, wenn fie erfären, daß fie auf die Beftätigung ihrer 
Angaben durhH den Abfender verzichten und die volle Haft- 
pflicht. übernehmen. 
Seite 56: Tichechoilowatei. 
Die VorfeHriften unter „Zullvorfohriften für Mufjter“ und 
‚Maurjter im Meifeverkehr“ find durch folgende zu erfeßen: 
Zollunrfchriffen für Mufter: 
Ohne Zoll Können nur undverfäufliche Mufter durchaelaffen 
werden, D. h. foldhe Sachen, die an und für fichH nicht anders 
als Warenmufjter benüßt werden können und wegen ihrer 
Geringfitgigfeit oder ihrer befonderen Befchaffenheit keinen 
jeloftändigen Wert repräfentieren (3. B%. Mufterkarten, 
Aaufterblicher) mit Abfchnitten von Semweben, Stidereien, 
VBefäbßen mit Garnfträhnen u. deral., mit Ausfnitten DDder 
YNofchuitten von Vorhängen, Tapeten und Teppichen, 
zinzelne Schuhe zur Nadhahmung, Sarnituren von Drechf- 
ler= und Formermwaren, wie von Knöpfen, Faffungen und 
Verfehliütffen, Garnituren von Sijfen- und Metallwaren, 
von Bejcdhlägen und Schlofferwaren u. Ddergl. 
Sind jedoch die Mufter noch zur Verwendung zu einem 
Zwecke geeignet, fo ann von der Zoleinhebung abgefehen 
werden, wenn fie auf Antrag der Partei oder mit ihrer 
BZuftimmung unter Zollaufficht fo umgewandelt werden, 
daß fie zu keinem anderen als zu dem im vorhergehenden 
Abfaße bezeichneten Zmwecde Verwendung finden können. 
Muiter im Neifeverfehr und im Bormerkverfahren: 
Solche Gefhäftsmufter, der Handlungsreijenden, welche 
Nicht zollirei durchaelaffen werden fönnen, weil jie den Be- 
timmungen nicht entfprecdhen, fönnen im Vormerksverkehr 
behandelt werden. 
AS Handlungsreifende werden dabet nicht nur jene 
Berfonen angefehen, melde Gefchäfte für ein Unternehmen 
vermitteln, in Ddeffen Dienften fie jtehen, fondern auch Die 
Unternehmer felbjt infofern, al fie das {{jheqoflawafkifjche 
3Zollgebiet betreten, um Dort Gefchäfte für ihr eigenes 
Unternehmen abzufdlieken. 
13 Mufter gelten Warenproben aller Art mit Aus: 
ınhme der in der Ginfuhr verbotenen oder befchränkten 
Waren (3. B. Srblofivjtoffe und andere Gegenjtände dea 
taatlichen Monopols, Gifte ufw.), foweit die Mujter 
‚dentifizierungsfähig find und weder der Menge noch dem 
DE nach den Üüblidhen Begriff von Multern nicht über- 
iteigen. 
Bur Sicherftelung der Identität von Multern der 
DandlungSreijfenden genügen die von dem Zollamt des 
Sandes der urfprünglichen Ausfuhr (des Deutfhen Reiches} 
angebrachten Zeichen, wenn fie von einer durch die Zol- 
imter Ddiefes Landes beglaubigten Befchreibung begleitet 
find. Die HhHehoflowakifhen ZoNämter können jedoch an 
den Muftern auch ihre eigenen Zeichen anbringen, wenn 
he zur Sicherftellung der Identität bei der Ausfuhr not: 
wendia fein follten. 
Reichsdeutfche SHandlungsreifende haben fich mit einer 
ta) dem vorgefchriebenen Mujter ausSgefertigten Legiti- 
nation auszumweifen, Welche von der zujfiändigen Deutfchen 
Kolizeibehörde ausgeftellt i{ft. Die Legitimation aillt ein 
Sahr und der Handlungsreijende hat fie dem Zokamt bei 
jer Einfuhr und Ausiuhr der Mufter vborzumwmeifen, Die 
Mıurfter können jedoch dem Handlungsreifenden auch nach: 
zefchiett, evt. von ihm vorausgefchickt werden; in Ddiefem 
Xall darf die zollamtliche Behandlung auch von einem Be- 
zollmächtigten des Handlungsreifenden beforgt werden, fall£ 
jerfelbe die Legitimation des Handlungsreifenden Vor- 
veifen kann. 
Mıufter, die aus Deutjhland für iInländifjhe Hand: 
[unggreijende eingeführt werden, find von den Zollämtern 
auf eine Beftätigung der zuftändigen 1fOechoflowalkifchen 
Handels: und Sewerbekammer hin, daß e3 fich um Multer 
eines im 3ollgebiete der Ifichecdhoflowakifchen Republit an- 
jäffigen Handiungsreifenden handelt, in VBormert zu 
nehmen. 
Daz Zollamt ift berechtigt, für die Rücausfuhr der 
Mıurfter eine Frijft bis zu fechs Monaten zu betwiligen, 
bie Kreiszollvermwaltung kann aber inı Bedarfafalle Diefe 
rijft um weitere fechs Monate verlängern. 
Zur Erteilung des Sinfuhrvormerfs find jene Zoll 
Ämter berechtigt, die auch Waren, um deren Wufter e& 
lich handelt, bei deren Einfuhr . zollamtlih behandeln 
dürfen. Bei der Ausfuhr dürfen die Mufter auch bei einem 
anderem Zollamte behandelt werden als jenem, das fie 
bei der CSinfubr bebandelt hat. 
Seite 57: Türkei. E 
Begleitpapaiere zu Poftfendungen: c&$ muß jeßt lauten: ein 
Urfprungszeugnis bei Sendungen über 50 Ltg, 
IrfprungsSzeugniffe: Hinzufügen: 
Für Boftfendungen im Werte von weniger als 50 Lg. ift 
ein Urfprungszeugnis nicht erforderlich. 
Die 1ürkifchen Zolldirektionen Haben Anweifhun . 
halten, die Beibringung Der ÜEIBESSERUNG zurt Si 
einer Ausfertigung zu verlangen. Auch die Xonfulate find 
Te berechtigt, ein Duplikat al Alteneremblar zu ber- 
angen. 
Anftelle der Wertangabe im UrfprungSzeuguis i z 
jelben eine durch die Indujirie- und BanbelStammer KM 
glaubigte Rechnung Über die ‚einzelnen Sendungen beizu- 
Tigen. Bw Kechnung ift für die Akten des Konfulatg 
eitimmt. 
Neu aufzunehmen: 
En DE BES ® 
im Aiyece der fOnelleren Srledigung der ; : 
täten 1ijt auf allen nach Konftantinopel Bee 
{tücfen außer der Nummer und der Üblichen Sinatra
	        
Waiting...

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