Sanz bejonders wird noch darauf hHingewiefen, daß e8
catfam ft, in den Urfprungszeitgniffen die Anzahl der
Rolli, ferner das Brutto- und Nettogewidht in Zahlen und
Worten anzuaeben. ;
Seite 45: Dorfugal.
Sragänzung zu „Urfprungszeugniffe“:
Ein Urfprungszeugnis ijt für die Güter, die von einen
deutfhen Rheinhafen nach Portugal auf -Durdhkonnoffe-
mente . verfchifit werden, wenn Ddiefe mittels direktem
Konnoffement erfolgt, nicht erforderlich.
Da im Umladehajen ein neues Konnofkement ausge:
Hellt zu werden pflegt, {t e8 notwendig, dDiefem das ur-
jprünglidge Konnoffement anzuheften. Der Empfänger der
Ware in Portugal hat dann auf dem neuen Konnoffement
zu erffären, Daß ein Urfprungszeuagnig nicht beigebracht
mirbd, weil der Urfprung au dem angehejteten urfprüng-
fihen Konnoffement erfichtlich ift. Diefe CSrfHärung wird
von dem portiugiefifjhen Dampferagenten beftätigt.
In der Konfulatsfaktura, die im Umlabehafen auszu-
itellen ijft, muß ebenfalls Deutfhland al3 Urfprungsiand
anaeaeben werden.
Seite 48: Saaragebief.
Begleitpapiere zu Boftfendungen:
€83 ift zu ftreidhen: 1 begl. Rechnung für Wertverzollung
Um Schluß it hinzuzufügen: empfehlenswert: eine unbe:
alaubigte Rechnung. Ferner Mit zu itreidhen: 1 Kontinaents:
befcheinigung.
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
63 ift zu ftreichen: eine Kontingent3befjheinigung.
Herner ift zu fireichen der Abhfag „Borzunsverzollung“
und „KAontingentSbefcheiniqgung‘‘.
Srgänzung zu „Berzollung von Waren bei der Einfuhr in Das
Snargebiet:
&3 Dbefteht die Möglichkeit, daß der Abhjender in der Ver-
fenderdeflaration und im Fracdhtbrief in der Spalte „VBor-
gefriebene und zuläffige Erklärungen“ vorfdhreibt: „Die
Unterlagen zur Berzollung find von dem Empfänger ein-
zufordern.“ AIn diejem Falle werden an den Abfender
Anfragen nicht gerichtet, Unter feiner Verantmwortlichfeit
Hält fi die Cifenbahn vielmehr nur an den Empfänger.
Die Empfänger fönnen aber auch verbindliche Angaben
liefern, wenn fie erfären, daß fie auf die Beftätigung ihrer
Angaben durhH den Abfender verzichten und die volle Haft-
pflicht. übernehmen.
Seite 56: Tichechoilowatei.
Die VorfeHriften unter „Zullvorfohriften für Mufjter“ und
‚Maurjter im Meifeverkehr“ find durch folgende zu erfeßen:
Zollunrfchriffen für Mufter:
Ohne Zoll Können nur undverfäufliche Mufter durchaelaffen
werden, D. h. foldhe Sachen, die an und für fichH nicht anders
als Warenmufjter benüßt werden können und wegen ihrer
Geringfitgigfeit oder ihrer befonderen Befchaffenheit keinen
jeloftändigen Wert repräfentieren (3. B%. Mufterkarten,
Aaufterblicher) mit Abfchnitten von Semweben, Stidereien,
VBefäbßen mit Garnfträhnen u. deral., mit Ausfnitten DDder
YNofchuitten von Vorhängen, Tapeten und Teppichen,
zinzelne Schuhe zur Nadhahmung, Sarnituren von Drechf-
ler= und Formermwaren, wie von Knöpfen, Faffungen und
Verfehliütffen, Garnituren von Sijfen- und Metallwaren,
von Bejcdhlägen und Schlofferwaren u. Ddergl.
Sind jedoch die Mufter noch zur Verwendung zu einem
Zwecke geeignet, fo ann von der Zoleinhebung abgefehen
werden, wenn fie auf Antrag der Partei oder mit ihrer
BZuftimmung unter Zollaufficht fo umgewandelt werden,
daß fie zu keinem anderen als zu dem im vorhergehenden
Abfaße bezeichneten Zmwecde Verwendung finden können.
Muiter im Neifeverfehr und im Bormerkverfahren:
Solche Gefhäftsmufter, der Handlungsreijenden, welche
Nicht zollirei durchaelaffen werden fönnen, weil jie den Be-
timmungen nicht entfprecdhen, fönnen im Vormerksverkehr
behandelt werden.
AS Handlungsreifende werden dabet nicht nur jene
Berfonen angefehen, melde Gefchäfte für ein Unternehmen
vermitteln, in Ddeffen Dienften fie jtehen, fondern auch Die
Unternehmer felbjt infofern, al fie das {{jheqoflawafkifjche
3Zollgebiet betreten, um Dort Gefchäfte für ihr eigenes
Unternehmen abzufdlieken.
13 Mufter gelten Warenproben aller Art mit Aus:
ınhme der in der Ginfuhr verbotenen oder befchränkten
Waren (3. B. Srblofivjtoffe und andere Gegenjtände dea
taatlichen Monopols, Gifte ufw.), foweit die Mujter
‚dentifizierungsfähig find und weder der Menge noch dem
DE nach den Üüblidhen Begriff von Multern nicht über-
iteigen.
Bur Sicherftelung der Identität von Multern der
DandlungSreijfenden genügen die von dem Zollamt des
Sandes der urfprünglichen Ausfuhr (des Deutfhen Reiches}
angebrachten Zeichen, wenn fie von einer durch die Zol-
imter Ddiefes Landes beglaubigten Befchreibung begleitet
find. Die HhHehoflowakifhen ZoNämter können jedoch an
den Muftern auch ihre eigenen Zeichen anbringen, wenn
he zur Sicherftellung der Identität bei der Ausfuhr not:
wendia fein follten.
Reichsdeutfche SHandlungsreifende haben fich mit einer
ta) dem vorgefchriebenen Mujter ausSgefertigten Legiti-
nation auszumweifen, Welche von der zujfiändigen Deutfchen
Kolizeibehörde ausgeftellt i{ft. Die Legitimation aillt ein
Sahr und der Handlungsreijende hat fie dem Zokamt bei
jer Einfuhr und Ausiuhr der Mufter vborzumwmeifen, Die
Mıurfter können jedoch dem Handlungsreifenden auch nach:
zefchiett, evt. von ihm vorausgefchickt werden; in Ddiefem
Xall darf die zollamtliche Behandlung auch von einem Be-
zollmächtigten des Handlungsreifenden beforgt werden, fall£
jerfelbe die Legitimation des Handlungsreifenden Vor-
veifen kann.
Mıufter, die aus Deutjhland für iInländifjhe Hand:
[unggreijende eingeführt werden, find von den Zollämtern
auf eine Beftätigung der zuftändigen 1fOechoflowalkifchen
Handels: und Sewerbekammer hin, daß e3 fich um Multer
eines im 3ollgebiete der Ifichecdhoflowakifchen Republit an-
jäffigen Handiungsreifenden handelt, in VBormert zu
nehmen.
Daz Zollamt ift berechtigt, für die Rücausfuhr der
Mıurfter eine Frijft bis zu fechs Monaten zu betwiligen,
bie Kreiszollvermwaltung kann aber inı Bedarfafalle Diefe
rijft um weitere fechs Monate verlängern.
Zur Erteilung des Sinfuhrvormerfs find jene Zoll
Ämter berechtigt, die auch Waren, um deren Wufter e&
lich handelt, bei deren Einfuhr . zollamtlih behandeln
dürfen. Bei der Ausfuhr dürfen die Mufter auch bei einem
anderem Zollamte behandelt werden als jenem, das fie
bei der CSinfubr bebandelt hat.
Seite 57: Türkei. E
Begleitpapaiere zu Poftfendungen: c&$ muß jeßt lauten: ein
Urfprungszeugnis bei Sendungen über 50 Ltg,
IrfprungsSzeugniffe: Hinzufügen:
Für Boftfendungen im Werte von weniger als 50 Lg. ift
ein Urfprungszeugnis nicht erforderlich.
Die 1ürkifchen Zolldirektionen Haben Anweifhun .
halten, die Beibringung Der ÜEIBESSERUNG zurt Si
einer Ausfertigung zu verlangen. Auch die Xonfulate find
Te berechtigt, ein Duplikat al Alteneremblar zu ber-
angen.
Anftelle der Wertangabe im UrfprungSzeuguis i z
jelben eine durch die Indujirie- und BanbelStammer KM
glaubigte Rechnung Über die ‚einzelnen Sendungen beizu-
Tigen. Bw Kechnung ift für die Akten des Konfulatg
eitimmt.
Neu aufzunehmen:
En DE BES ®
im Aiyece der fOnelleren Srledigung der ; :
täten 1ijt auf allen nach Konftantinopel Bee
{tücfen außer der Nummer und der Üblichen Sinatra