Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Berfand- und Zolvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland 
5. Auflage vom November 1927. A 
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© f$ Abtolung- VE) 
abgefchloffen am 10. Auguft 1928, \ 3 Blei BE 
KW 4 ; a 7 % f 
artifel2, um den e8 fih Handelt, vorgelebt werden. G€3 fol 
auf Diefe Weije vermieden werden, daß der Sindruck er- 
meckt wird, als verkaufe die betreffende franzöfifche Yirma, 
mit deren Fabrikmarfe die Mekflameartifel verfehen morden 
find, ausfändifche Waren. 
Seite 23: Frankreich, 
Die Borfchriften unter „Begleitpapiere“ find durch folgende 
u erfeBgen: 
Begleitpapiere zu Bahnfendungen: 
1 internat. Fracdtkbrief nebft Duplikat (deutfoh-franz. Vor- 
drucf), 2 internat. Zolldeflarationen (außer Diefen beim 
Durchgang durch die Niederlande 1, durch Bekgieni, durch 
Luzemburg 1, Sanrgebiet 2 und Schweiz feine. bejondere 
Bolldeklaration), 1 ftatiftifher Anmeldejchein, 1 Urfprungs- 
zeugniS; bei Wertverzollung: eine beglaubigte Rechnung, 
jonft unbeglaubigte Faktura in Original vder Abfchrift, 
Begleitpapiere zu Poftfendungen: 
1 intern. Pafetadreftarie, 1 ftatijftifcher Anmeldefchein, 
1 (über Belgien 2) weiße Zollinhaltserfärungen (franz) 
1 undeglaubigte Redhnung. 
Seite 22: Finnland. 
Yrachtverfehr: 
Die eifenbahnfeitige Umbehandlung ift auch für den Ver- 
%dr mit Finnland zugelaflfen. Der Verkehr zwijchen 
DHeutfchland und Finnland wird in folgender Weije ermög- 
licht: m Verkehr von Deutfjchland werden die Sendungen 
mit internationalem Frachtbriefe des direkten Deutfch- und 
Yitautfch-Somwjetifchen Güterverkehrz nad der fowjetifchen 
Srenze Bjelo Ojtrom mit dem Zufaßg aufgegeben: „zur 
eifenbahnfeitigaen Umbehandlung nach ....... (finnifche 
Empfangsftation)“. Die Station Bjelo Oftrow gibt ent» 
'prechend dem im erften Frachtbriefe enthaltenen Antrage Des 
Hbfenders die Sendung mit einem Frachtbrief des finnifch- 
*omwjetifchen Verkehrs nach der finnifchen Beftimmungs- 
itation auf. Sm Verkehr von finnifhen Stationen werden 
die Sendungen mit einem Frachtbriefe de3 finnifch-fomwjeti- 
ichen Berkehr8 aufgegeben nach Bjelo Oftrow zur eifenbahn- 
'eitigen Umbehandlung nach... ... (Deutfche Empjanags- 
tation). Die Station Bjelo Oftrow gibt die Sendung ent- 
'predgend dem im erften Frachtbriefe enthaltenen Antrage 
5e3 Abfjenders mit einem Fradhtbrief des Deutfch- und 
Zitauifch-Somwjetijchen Sütervertehr3 nad der Deutfchen 
BeftimmungsSftation weiter auf. Naduahmen und Deklara- 
:jonen des SIntereffes an der Lieferung find ausgefchloffen. 
Die Fracht von der urfjprüngliden VBerfandftation bi3 zur 
Imbehandlungsftation fann franfiert oder Übermwiefen, die 
Kracht von der Umbehandlungsftation bis zur endgültigen 
Beftimmungsitation muß übermwiefen werden. 
Seite 48: Saargebief, 
An Stelle der bisherigen ijt folgende Borfchrift einzufeben: 
Regleitpapiere zu Boftfendungen: , 
1 intern. Pafetadreffarte, 1 ftatijtifdher Anmeldefchein, 
1 franzöfifhe oder deutfche ZullinhHaltserflärung. Empfeh- 
fen&wert: 1 unbegl. oder begl. Recdmung. 
Urfprungszeugniffe: 
Poftpakete deutfchen Urfprungs und deutfcher Herkunft find 
don der Beibringung des. UrfprungsSzeugniffes befreit, 
z»benfo wie Sendungen von 5 Kilogramm und weniger, Die 
mit Flugzeugen eingeführt werden. 
Ebhenfallz befreit vom Nachweis des Urfprungs jind 
ie nacdhftehenden Erzeugniffe: 
KRundhokz, toh, gefägte oder behauenes Holz, Mauer- 
‚iegel, Kalt, Zement, Dolomit, beigifcher Marmor, oh oder 
jearbeitet, “>=9fchiefer, liefen und Platten, Steinkohle, 
Wolle, Bierl.e, Marmor, Pflafiterfteine auZ natürlichen 
Steinen, rohe oder bearbeitete Baufteine, zerfleinerte Steine 
jr Straßenbefchotterung, Gips, Holzichuhe, Dachziegel, 
Kifhe und Krujtentiere von deutfhen Fängen, Stärke, fon- 
jervierte Früchte in Büchfen oder Giasbhehältern, in BüchHfen 
der Glasbehältern konfjervierte Gemüfe, die in unmittel- 
haren Umfehließungen enthalten find, welche in unzerftör- 
harem Schriftzeichen deutfhe Marken Iragen. 
Waffen, Kraftwagen, Heizvorridhtungen aus Sußeifen 
ınd Blech, Fliejen aus gepreßtem Zement, Kaminöfen aus 
Gußeifen und Blech, GSefafjchränke, Kochherde aus Sußeifen 
ınd Mech, Küchensfen aus SGußeijen und Blech, Defen aus 
Sußeifjen und Blech (die Befreiung von dem Urfprungs-. 
euani8 eritreckt fidh auf Heizborrichtungen, Kaminsfen, Koch: 
Zu „Urfprungszeugniffe‘: 
oftpakete vdeutfhen Urfprungs und beutfcher Herkunft find 
von der Beibringung des Urjprungszeuqguijffes bei ihrer 
SGinfuhr von Deutfhland nah Frankreich befreit, eben{0 
mie Sendungen von 5 Kilogramm und weniger, die mit 
Flugzeug eingeführt werden. 
Ebenfalls befreit vom Nachweis des Urfprungs beı 
ihrem Singang nach Frankreich find die nachftehenden, aus 
Deutfchland eingeführten Srzeugniffe: 
Kundholz, oh, gefägtes oder behauenes Holz, Mauer- 
ziegel, Ralf, Zement, Dolomit, belgifcher Marmor, roh oder 
bearbeitet, Dachfchiefer, liefen und Platten, Steinkohle, 
Wolle, Bierhefe, Marmor, Pilajterfteine au natlirlichen 
Steinen, rohe oder bearbeitete Bauijteine, zerkleinerte Steine 
für Straßenbefchotterung, Sips, Holzichuhe, Dachziegel, 
Fijhe und Kruftentiere von deutfchen Fängen, Stärke, fon- 
ferbierte Früchte in Büchfen oder Glasbehältern, in Büchrfen 
oder Gfkasbehältern KLonfervierte Gemüfe, die in unmittel- 
baren Umfchliegungen enthalten find, welde in unzerftör- 
barem Schriftzeichen deutfhe Marken tragen. 
Waffen, Kraftwagen, Heizborrichtungen auz Sußeijen 
und Blech, Fliefen au3Z gebreßtenı Zement, Kamindjen aus 
Bußgeifen und Blech, Seldjhräntke, Kochherde aus SGußeijen 
und Blech, Küchensfen aus Gußeifen und Blech, Defen aus 
Sußeifen und Blech (die Befreiung von dem UrfprungsSzeug- 
nis erftreckt fich auf. Heizborrichtungen, Kaminsfen, Noch- 
herde, Defen und Küchensjen, aus emailiertem Blech oder 
mit Steingut verziert), Mufikinftrumente, Majcdhinen und 
mechanifche Vorrichtungen, Viotorfjahrräder, Schienen, Bei- 
wagen, mit einer unzerftörbaren deutfchen Zabrikmarfe. 
Superphosphate und Schlade in Säden, die nit Ddeut- 
jchen Fabritmarken verfehen find. 
Die Zollvermaltung behält auf jeden Fall die Möglich- 
feit, da3 gefeßliche Sadhberftändigenverfahren (expertise 
legale) im Anfpruch zu nehmen, wenn ihr der Urfprung Der 
Zendung zweifelhaft erfcheint. 
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Rechnungen: 
Die dritte Zeile muß lauten: 
1. für die Crrechnung der Einfuhrumfagiteuer von 2 Proz. 
3u Urfprungsbezeichnung: ; 
Die franzöfijhe Zolvermaltung hat durch eine im „Bulletin 
Douanier“ vom 11. Mai 1928 veröffentlichte Anweifung In 
Abweichung von den beftehenden Vorfchriften entjchieden, 
daß der Vermerk: „importe de . ..“ bei Rekflameartifeln richt 
unmittelbar neben der auf denfelben befindlichen franzSji- 
[hen Marke, fondern an anderer Stelle, z. B. bei Mejjern 
auf der Rückfeite derfelben, angebracht werden fann. Außer- 
dent kann Dem Vermerk: „Importe de...“ daz Wort: 
„couteau“ oder „Canif“ bezw. die Bezeichnung des NReklanıe-
	        
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