Berfand- und Zolvorfehriften im Berfehr mit dem Ausland
5. Auflage vom November 1927. A
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abgefchloffen am 10. Auguft 1928, \ 3 Blei BE
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artifel2, um den e8 fih Handelt, vorgelebt werden. G€3 fol
auf Diefe Weije vermieden werden, daß der Sindruck er-
meckt wird, als verkaufe die betreffende franzöfifche Yirma,
mit deren Fabrikmarfe die Mekflameartifel verfehen morden
find, ausfändifche Waren.
Seite 23: Frankreich,
Die Borfchriften unter „Begleitpapiere“ find durch folgende
u erfeBgen:
Begleitpapiere zu Bahnfendungen:
1 internat. Fracdtkbrief nebft Duplikat (deutfoh-franz. Vor-
drucf), 2 internat. Zolldeflarationen (außer Diefen beim
Durchgang durch die Niederlande 1, durch Bekgieni, durch
Luzemburg 1, Sanrgebiet 2 und Schweiz feine. bejondere
Bolldeklaration), 1 ftatiftifher Anmeldejchein, 1 Urfprungs-
zeugniS; bei Wertverzollung: eine beglaubigte Rechnung,
jonft unbeglaubigte Faktura in Original vder Abfchrift,
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
1 intern. Pafetadreftarie, 1 ftatijftifcher Anmeldefchein,
1 (über Belgien 2) weiße Zollinhaltserfärungen (franz)
1 undeglaubigte Redhnung.
Seite 22: Finnland.
Yrachtverfehr:
Die eifenbahnfeitige Umbehandlung ift auch für den Ver-
%dr mit Finnland zugelaflfen. Der Verkehr zwijchen
DHeutfchland und Finnland wird in folgender Weije ermög-
licht: m Verkehr von Deutfjchland werden die Sendungen
mit internationalem Frachtbriefe des direkten Deutfch- und
Yitautfch-Somwjetifchen Güterverkehrz nad der fowjetifchen
Srenze Bjelo Ojtrom mit dem Zufaßg aufgegeben: „zur
eifenbahnfeitigaen Umbehandlung nach ....... (finnifche
Empfangsftation)“. Die Station Bjelo Oftrow gibt ent»
'prechend dem im erften Frachtbriefe enthaltenen Antrage Des
Hbfenders die Sendung mit einem Frachtbrief des finnifch-
*omwjetifchen Verkehrs nach der finnifchen Beftimmungs-
itation auf. Sm Verkehr von finnifhen Stationen werden
die Sendungen mit einem Frachtbriefe de3 finnifch-fomwjeti-
ichen Berkehr8 aufgegeben nach Bjelo Oftrow zur eifenbahn-
'eitigen Umbehandlung nach... ... (Deutfche Empjanags-
tation). Die Station Bjelo Oftrow gibt die Sendung ent-
'predgend dem im erften Frachtbriefe enthaltenen Antrage
5e3 Abfjenders mit einem Fradhtbrief des Deutfch- und
Zitauifch-Somwjetijchen Sütervertehr3 nad der Deutfchen
BeftimmungsSftation weiter auf. Naduahmen und Deklara-
:jonen des SIntereffes an der Lieferung find ausgefchloffen.
Die Fracht von der urfjprüngliden VBerfandftation bi3 zur
Imbehandlungsftation fann franfiert oder Übermwiefen, die
Kracht von der Umbehandlungsftation bis zur endgültigen
Beftimmungsitation muß übermwiefen werden.
Seite 48: Saargebief,
An Stelle der bisherigen ijt folgende Borfchrift einzufeben:
Regleitpapiere zu Boftfendungen: ,
1 intern. Pafetadreffarte, 1 ftatijtifdher Anmeldefchein,
1 franzöfifhe oder deutfche ZullinhHaltserflärung. Empfeh-
fen&wert: 1 unbegl. oder begl. Recdmung.
Urfprungszeugniffe:
Poftpakete deutfchen Urfprungs und deutfcher Herkunft find
don der Beibringung des. UrfprungsSzeugniffes befreit,
z»benfo wie Sendungen von 5 Kilogramm und weniger, Die
mit Flugzeugen eingeführt werden.
Ebhenfallz befreit vom Nachweis des Urfprungs jind
ie nacdhftehenden Erzeugniffe:
KRundhokz, toh, gefägte oder behauenes Holz, Mauer-
‚iegel, Kalt, Zement, Dolomit, beigifcher Marmor, oh oder
jearbeitet, “>=9fchiefer, liefen und Platten, Steinkohle,
Wolle, Bierl.e, Marmor, Pflafiterfteine auZ natürlichen
Steinen, rohe oder bearbeitete Baufteine, zerfleinerte Steine
jr Straßenbefchotterung, Gips, Holzichuhe, Dachziegel,
Kifhe und Krujtentiere von deutfhen Fängen, Stärke, fon-
jervierte Früchte in Büchfen oder Giasbhehältern, in BüchHfen
der Glasbehältern konfjervierte Gemüfe, die in unmittel-
haren Umfehließungen enthalten find, welche in unzerftör-
harem Schriftzeichen deutfhe Marken Iragen.
Waffen, Kraftwagen, Heizvorridhtungen aus Sußeifen
ınd Blech, Fliejen aus gepreßtem Zement, Kaminöfen aus
Gußeifen und Blech, GSefafjchränke, Kochherde aus Sußeifen
ınd Mech, Küchensfen aus SGußeijen und Blech, Defen aus
Sußeifjen und Blech (die Befreiung von dem Urfprungs-.
euani8 eritreckt fidh auf Heizborrichtungen, Kaminsfen, Koch:
Zu „Urfprungszeugniffe‘:
oftpakete vdeutfhen Urfprungs und beutfcher Herkunft find
von der Beibringung des Urjprungszeuqguijffes bei ihrer
SGinfuhr von Deutfhland nah Frankreich befreit, eben{0
mie Sendungen von 5 Kilogramm und weniger, die mit
Flugzeug eingeführt werden.
Ebenfalls befreit vom Nachweis des Urfprungs beı
ihrem Singang nach Frankreich find die nachftehenden, aus
Deutfchland eingeführten Srzeugniffe:
Kundholz, oh, gefägtes oder behauenes Holz, Mauer-
ziegel, Ralf, Zement, Dolomit, belgifcher Marmor, roh oder
bearbeitet, Dachfchiefer, liefen und Platten, Steinkohle,
Wolle, Bierhefe, Marmor, Pilajterfteine au natlirlichen
Steinen, rohe oder bearbeitete Bauijteine, zerkleinerte Steine
für Straßenbefchotterung, Sips, Holzichuhe, Dachziegel,
Fijhe und Kruftentiere von deutfchen Fängen, Stärke, fon-
ferbierte Früchte in Büchfen oder Glasbehältern, in Büchrfen
oder Gfkasbehältern KLonfervierte Gemüfe, die in unmittel-
baren Umfchliegungen enthalten find, welde in unzerftör-
barem Schriftzeichen deutfhe Marken tragen.
Waffen, Kraftwagen, Heizborrichtungen auz Sußeijen
und Blech, Fliefen au3Z gebreßtenı Zement, Kamindjen aus
Bußgeifen und Blech, Seldjhräntke, Kochherde aus SGußeijen
und Blech, Küchensfen aus Gußeifen und Blech, Defen aus
Sußeifen und Blech (die Befreiung von dem UrfprungsSzeug-
nis erftreckt fich auf. Heizborrichtungen, Kaminsfen, Noch-
herde, Defen und Küchensjen, aus emailiertem Blech oder
mit Steingut verziert), Mufikinftrumente, Majcdhinen und
mechanifche Vorrichtungen, Viotorfjahrräder, Schienen, Bei-
wagen, mit einer unzerftörbaren deutfchen Zabrikmarfe.
Superphosphate und Schlade in Säden, die nit Ddeut-
jchen Fabritmarken verfehen find.
Die Zollvermaltung behält auf jeden Fall die Möglich-
feit, da3 gefeßliche Sadhberftändigenverfahren (expertise
legale) im Anfpruch zu nehmen, wenn ihr der Urfprung Der
Zendung zweifelhaft erfcheint.
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Rechnungen:
Die dritte Zeile muß lauten:
1. für die Crrechnung der Einfuhrumfagiteuer von 2 Proz.
3u Urfprungsbezeichnung: ;
Die franzöfijhe Zolvermaltung hat durch eine im „Bulletin
Douanier“ vom 11. Mai 1928 veröffentlichte Anweifung In
Abweichung von den beftehenden Vorfchriften entjchieden,
daß der Vermerk: „importe de . ..“ bei Rekflameartifeln richt
unmittelbar neben der auf denfelben befindlichen franzSji-
[hen Marke, fondern an anderer Stelle, z. B. bei Mejjern
auf der Rückfeite derfelben, angebracht werden fann. Außer-
dent kann Dem Vermerk: „Importe de...“ daz Wort:
„couteau“ oder „Canif“ bezw. die Bezeichnung des NReklanıe-