Beitimmungsland.
Als Beitimmungsland gilt dasjenige Land, in dem die
Waren verbraucht oder be oder verarbeitet werden follen
"Berbrauchstiand). Ift das Berbraucdhsland nicht bekannt, {9
xilt als Beitimmungsland das Land, das als Endziel der
Sendung bekannt ijt (Empfanasland).
Rücdwaren,
Rirdwaren find im Anmeldeichein als Toldhe zu benennen.
Einfuhr. .
Anmeldung.
Die Anmeldung hat ftattzufinden bei der Einfuhr unmit-
telbar aus dem Ausland einfhliehlid derjenigen auf Nieder-
'agen und bei der Einfuhr aus Niederlagen,
Ein Unmeldefdhein für die Einfuhr darf nur Sendungen
umfaffen, die von ein und demfelben Importeur über ein und
diefelbe Anmeldeftelle gleichzeitig aus ein und demfelben Her-
Hellungslande (bei der Einfuhr von See mit dem aleichen
Schiffe) eingeführt werden.
Waren, die in das Zollgebiet eingehen und der zollamt-
idhen Borabfertigung unterliegen, find erft bei der endgültigen
Zollabfertigung anzumelden. Waren, die in das IJollgebief
zingehen, ohne daß eine Zollabfertigung ftattfindet, find anzıt-
nelden, Jobald fie am Sig der Eingaanasanmeldeitelle einae-
troffen find.
Bei der Einfuhr zollpflidhtiger Waren, die nad den Zoll
zefebliden Beftimmungen den Zollochörden mündlih angemel:
det werden dürfen, genügt au für die Statiftif die mündliche
Mnmeldung. Im Heinen Grenzverfehr genligt bei der ECin-
uhr zollireier Waren die mündlidhe Unmeldung.
Un die Stelle der Anmeldejdheine treten die Zollinhalts:
zrflärungen zu den Poftpaketen und die Inhaltsangaben auf
den Pädchen bei der Einfuhr mit der Doft in den- freien
Berfehr.
Anmeldepflicht.
Die Anmeldung liegt ob beim Eingang in das deutfche
Wirtichaftsachiet dem Empfangsberecdhtigten, falls diefer den
Antrag auf ZoNlanfertigung ftelltz Hellt den Antrag im YNuftrag
des Empfangsberecdhtigten ein Fradtführer (Berfracdhter) oder
zin Spediteur, fo Keat diejem die Unmeldung ob.
Die Unmeldung hat zu erfolgen im Falle des Einganges
ın das deutfche Wirt|Haftsachiet, fowie im Falle der Einfuhr
zug Niederlagen, fofern eine Zollabfertigung ftattfindet, aleich-
;eitig mit dem Yntrag auf Zollabfertiaung.
Anmeßdeftellen.
Mnmeldeftellen find beim Eingang in das deutiche Wirt
Ihaftsgebiet die Zollitellen.
Hordrude,
Für die Einfuhr kommen Folgende Formulare in Frage:
Multer 1. “Importeurfdhein), ferner
Mufter 2. Auftragsichein) und
Mufter 3. Doppelichein), ale auf weißem Dapier, für die
inmittelbare Einfuhr in den freien Berkehr des
3ollgebietes
‚uf rojafarbenem Papier Hir die Einfuhr zolfreicr
Maren aus CLCägern der Zolausfiehlüffe in den
reien Berfehr des Zollgebietes, fofern eine JHrift-
ige Zollanmeldung nicht erforderlich {ft
uf rojafarbenem Dapier, mit fOmarzem oberen
Rand für die Entnahme von ausländifjhen Waren
us Lägern der Zollausichlüffe zum zollfreien Ber-
rauch) oder zur Beredelung in den--Zollaustihlüften
mporteurfcdhein), ferner
Muftragsichein) und
Doppelichein), alle auf weißem Papier mit [Hwar-
em oberen Rand für die unmittelbare Einfuhr zur
Berebdelung im Zollgebiet oder nah Veredelung im
[ustand
Importeurfchein), ferner
Muftragsicdhein) und
(Doppelfchein) auf helobraunem Papier für die un-
nittelbare Einfuhr auf Niederlagen unverzollter
Waren einfchließliH der Läger der ZoNausthlüffe
‘pwie für die unmittelbare Einfuhr in die 3ZolU-«
zusichlüffe aum zollivteien Nerbraug.
mporteurfcheine.
Sit der Anmeldepflichtiae der Importeur, fo hat er bei der
Einfuhr unmittelbar aus dem Austkand einen ImporteurfhHein
auszuftellen und zwar je nad Beftimmung Multer 1, 6, 9
Importeur der zur Einfuhr anzumeldenden Waren if;
ver die Waren unmittelbar oder durch einen inländifdhen Ber:
nittler von einem Ausländer gekauft hat... Der Warenverfehr
jwijchen ausländifden und inländifjhen Nieverlaffungen des
zleiden Unternehmens ift einem Kauf im Sinn diejer Be
timmung aleidhzuacdten. Ferner wer die Waren von einem
Mustiänder in Kommiffion (Nonfianation) nimmt; wer die
Waren, ohne fie gekauft zu haben, von einem Ausländer zur
Be oder Berarbeitung Übernimmt; wer die Waren, fofjern
;$ vertretbare, börfenmäßia gehandelte Waren find, vor ihrer
Ankunft am Sig der AUnmeldejtelle in ungeteilter Ladung von
nem SInländer gekauft hatz wer die ihm gehörigen Waren
1a Be oder Verarbeitung im Ausland zurüdnimmt; wer
ıl$ Lagerhalter die Waren lediglich zur Einlagerung und
Nufberahrung für Rechnung eines: Yusländers übernimmt;
beit Nücwaren derjenige, der fie zurüdnimmt,. Werden Waren
aus einem anderen YUnlaß eingeführt, als vorftehend angegeben,
"o gilt alg Importeur, wer zur Zeit, zu der die Unmeldung
EEREEHDCH bat, über die eingeführten Waren Beitimmuna
ig.
Sit der Unmeldepflichtige nicht der Importeur, fo fkannı
or die Anmeldung in der Weife bewirken, daß er einen vom
Importeur vollftändig ausaefüllten Importeurihein der Un
meldeftelle überatbt.
Doppelicdhein.
Kann der Anmeldepflidhtige den Wert nicht angeben, 10
hat er einen Anmeldefchein in zweifacher Wusfertigung (Dop-
pelfchein) auszuftellen, SIft der Anmeldepflichtige der Impor-
teur, fo hat er die für die Angabe des Empfangsberechtigten
ulm. vorgefehene Spalte des AUnmeldefjdheines zu durdhftreichen
Sit der Untragfteller des Doppeljdheines
der Frachtführer (Berfrachter), fo hat er in dem Anmelde:
fein Namen und Unichrift des Empfangsberecdhtigten an-
zugeben;
in Spediteur, fo hat er im Anmeldefchein Namen und
Anfchrift feines Auftraggebers, falls diefer ein Inländer
it, fonft Namen und Unfohrift desjenigen anzugeben, dem
er die Waren auszuliefern oder zuzuleiten hat;
meder der Frachtführer (Berfrachter) noch der Spediteur
Hondern 3. B. der Abnehmer des Imporkeurs), fo hat er
in dem AUnmeldefhein Namen und AnfOHrift desjenigen an:
jugeben, der ihm die Waren geliefert, d. h. verkauft, in
Aommijffion, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung
fw. gegeben hat
Die derart angegebenen Firmen erhalten von der Unmeldeftelle
die Ausfertigung A zurüd zur Eintragung des Wertes und
zur Prüfung der übrigen Angaben, Er if dann unverzüglich
dem Statiltiicdhen NReidhsamt zurücdzufenden.
[3
Menge,
Bei der Einfuhr von verpadten Waren, die nad) Gewich:
anzumelden find, ijt das RNRohaewicht anzugeben, wenn der Un:
meldefdhein über gleichartige Dackjtüde Lkautet, und in diejen
nur Waren einer rt enthalten find, oder wenn das Nein:
gewicht bei der ZoUlabfertigung feltacftellt wird; in anderen
Fällen ift das Reingewicht, und zwar für jede Warenart
aectrennt, aniuaeben
Wert.
Der Angabe des Wertes bedarf es nicht bei der Einfuhı
aug Niederlagen und bei der Einfuhr von Waren, die {ülr
RNRedhnung eines Ausländers nur eingelagert werden, {owie bei
der Wiederausfuhr derartiger Lagermaren. In diefen Fällen
ift an Stelle des Wertes anzugeben: Laagergut für ausländiiche
Rechnung. Die Befreiung von der Wertangabe gilt nicht für
die Einfuhr von See auf ein Lager des Zollausthluffes Ham:
burg fowie für die Ausfuhr aus einem folgen Lager nah See.
Bei der Einfuhr mit der Poft bedarf es in den Fällen, in
denen die ZollinhaltserHärung eine Wertanaabe enthält, einet
weiteren Wertangabe nicht.
Heritelungsland.
Bei der Einfuhr ift das Herftellungsland anzugeben.
Beredelungsverfehr.
Merden Waren zur Beredelung im Inland eingeführ!
oder nach Beredelung wieder ausgeführt, fo ift dies im An
meldeicdhein anzuachen. Ferner it anzuaeben, ob die Ber