Durcdfuhr.
3wifgenauglandverkehr.
und
Allgemeines.
Zur Durchfuhr ind die Waren anzumelden, die aus dem
Ausland dur das deutihe Wirtjchaftsgebiet nad) dem YNus-
‚and oder aus dem Ausland durch das deutfjde Wirtjchafts-
zebiet über das Ausland (See) nach dem deutjdhen WirtfHafts-
ıebiet ohne weiteren Aufenthalt befördert werden, ferner Die-
enigen Waren, die aus dem Ausland von See CR im
Seehafen umgeladen werden und, ohne dort auf eine Nieder-
lage gebracht zu fein, nad) See in das YUusland oder das
deutfidhe Wirtfhaftsgebief wieder ausgehen (Seeumfhlagsver-
fehr). Die Durcdhfuhrwaren find jowohl beim Eingang in das
»eutide Wirtfcdhaftsgebiet als au beim Wiederausgang an-
zumelden. Die ANusftellung des Anmeldefcheins für die Durdgh-
uhr Kegt demjenigen ob, der die Waren beim Eingang an-
jyumelden hat, Befondere Beftimmungen gelten für LYeilfen-
dungen und für das Berbleiben von Durdhfuhrwaren im In-
(and. Im Seeumfceohlagverkehr kKeat die Anmeldung dem
Empfangsberechtigaten ob, bezw. wenn biefer nidht am Sig
der Anmeldejtelle Wohnfig oder Niederlaffung hat, dem
Spediteur. Die Ausfitelung des Scheines liegt dem Anmelde-
oflichtiaen ob. is Zwifdhenausiandsverfkchr gilt auch der Ber-
ihr über See zwifchen deutfiden Häfen. Die Anmeldung ft
iowohl beim Ausgang aus dem deuffhen Wirtjhaftsgebiet als
auch beim Wiedereinganag zu bewirken. Yusftellung des Yn-
neldefdhHeins Liegt im allaemeinen dem Wbfender ob. Der
3Zwifchenausiandsverfehr dur den volnifchen Rorridor bedarf
einer Anmeldung.
Bei der Durchfuhr und im ZImwifjdHenauslandsverfehr darf
ne AUnmeldejhein nur den Inhalt eines einzelnen Fracht.
5riefes ober Ronnofflements umftaiten.
Bordrude, .
Für die Anmeldung find folgende Bordrude zu verwenden:
Muiter 17. (Doppelfhein) auf gelbem Papier für die unmittel«
are Durchfuhr ohne ZoNübermadhung durch das
eutfde Wirtjchaftsgebiet.
uf gelbem Dapier für den Auszug aus dem Un-
neldefdheine für die unmittelbare Durchfuhr ohne
En ihn durch das beutiche. Mirtichafts»
‚ebiet.
uf gelbem Dapier für den Seeumfolagverkehr,
zuf gelbem Papier mit. [Hwarzem oberen Rand
ür den Zwifdhenauslandsverkehr (Beförderung
ne Soll- oder Steuerbegleitpapiere aus dem
yeuffhen MWirtjhaftsachiete dur das Yusland
1nch dom beutichen QRirtichnit@achiet
Hoppelichein.
SIft dem Ausfteller des AUnmeldejdheing für die Durdhfuhr
da$ Beftimmungsland der Waren nicht bekannt, jo kann er
an Stelle des BefitimmungslandSs den Grenzort (Seehafen),
über den die Waren wieder ausgehen, im Unmeldefchein an-
geben. Sn diefem Falle hat der beim Ausgang Anmeldepflich-
tige in der Ausfertigung A des Doppelfheines das Beftim-
mungsiand einzutragen. Die Ausfertigung A des Unmelde-
‘Deines für die Durchfuhr erhält der Wusiteller von der Ein-
yangsanmeldeftelle zurüd. Sie hat die Sendung zu begleiten
1ınd- iff beim Miederausaana von dem Anmeldepflichtiaen bei
der YWusgangsanmeldeftelle anzugeben. Die Ausfertigung B
behält die Eingangsanmeldeftelle zurüd.
Barenbenennung.
Bei der Durchfuhr und im Iwijdhenauslandsverkehr "ger
nügt die Warenbenennung nach den Frachtpapieren.
Menge.
Bei der Durchfuhr und im Zwilhenauskandsverfehr ae
nügt die Unaabe des Rohaewichtes.
Wert.
Der Ungabe des Wertes bedarf es hei der Durchfuhr und
im 3Zwildenauslandsverkehr nicht.
yerftellunas- und Beiltimmungsland.
Bei der Durcdhfuhr ift fowohl das Herftelungs- als auch
das Befjtimmungsiand anzugeben. Beim Iwildhenauslands»
verkehr ift das Ausland, durdhH das die Waren befördert wer-
Sen, bei der Nefärderuna über See „Über See“ anzunehben.
Statfiftiide AWbaabe.
Bon den fohriftlidH anzumeldenden Waren ift eine itatiltiicdhe
Tbgabe zuguniten des Reiches zu entrichten.
Die ftatijtiiche Abgabe beträat Für die in demfelben An-
ıeldefdhein aufgeführten
a) verpadten Waren für je 500 Kilogramm 5 NReidhspfennig,
b) unverpadten Waren für je 1000 Rilogramm 5 Reidhspfennig;
2) von der Neicdhsregierung zu bezeihnenden Mafjfengüter, ver-
padt oder unverpadt, für je 10000 Kilvaramm 10 Reichs-
pfennig, .
3) Pferde, Maultiere, Cjel, Rindvieh, Schweine, Schafe und
Ziegen, für je 5 Stüc 5 Neidhspfennig.
Für Bruchteile der Mengeneinheiten Tommt die volle AWbagabe
n Anrechnung. Jedoch beträgt auch für verpadte Majfengüter
n einer Menge von nidt mehr als 500 Kiloaramm und für un-
‚erpadte Maffengiiter in einer Menge von nicht mehr als 1000
Silogramm die {ftatiftijche Abgabe 5 Reichspfennia.
Bon der ftatijtifdhen Abgabe find befreit:
a) Waren, die aus Niederlagen, mit MNusnahme der Läger der
3Zollausfhliüffe Hamburg und Bremen, eingeführt werden,
h)mit der Poft eingehende Waren, die von Amts wegen an
der Ddeutfhen Grenze in den freien Verkehr agejebt werden,
Waren, die durch das Ddeutfde Wirtkichaktsachiet unmittelbar
durchgeführt werden,
Waren des Iwifdhenauslandsverkehrs, .
Befandtichaitsaut; in der Einiuhr nur. wenn es zollirei abe
gelaffen wird,
Waren, die in die Zollausihlüffe Hamburg und Yremen
jur Lagerung und zum Berbrauch eingeführt werden,
Waren, die aus den Lägern der Zolausichlüffe Hamburg und
Bremen jeewärts$ in das Husland ausgeführt werden,
Bei der Bermendung von Anmeldefdheinen für die Einfuhr
1a MNufter. 3, 8 oder 11 und für die YWusfuhr nad Mujter 14
:nd 16 find die erforderlidhen tatiltificdhen Marken nur auf. der
Musfertiauna B anzubrinaen.
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