Seite 63: Meqypten.
Arfprungsbezeichnung:
Die Yorfehriften find zu reichen.
Seite 71: Brafßilien.
Urfprungsbezeichnung:
Die Einfuhr von Waren und Erzeugnifjen jeder Art mit
falfhen Herkunftsangaben i{{jt verboten. Die Einfuhr jol-
er Waren wird mit einer Strafe in Höhe von 50 Prozent
des WarenmwerteZ geahndet; außerdem unterliegen die be-
treffenden Waren der Befchlagnahme, Ferner {it die Sin-
{uhr ausländifcher Srzeugniffe unterfagt, die mit ganz oder
teiltweife in portugiefijdher Sprache bedructen oder befchrie-
benen Stiketten verfehen find, eS fer denn, daß diefe Waren
aus Portugal kommen vder daß die Stiletten Für brafilia-
nifiche Nabhriten heraeitellt moarden find.
Seite 57: Türfkei.
Die bisherigen Vorfchriften unter Uribrungszeitaniffe Wer-
den Dıtrch folgende erfeßt:
UrfprungsSzeugniffe:
Zoll dem Empfänger eine Zolbeqünftiqung zuaute kommen,
jo muß den Waren ein Urfprungszeugnis beigefligt werden.
Diefes Urfprungszeugnis muß von der Handelsfamınıecr be-
Aalaubigt und von einem türkifhen Konfulat vifiert fein,
auch von einen Örtlich unzuftändigen. € find vorgedruckte
HZormulare zu verwenden. Auf die Ausfülung der Zeug-
nifje ift die arößte Sorgfalt zu vermenden, da andernfalls
die Gefahr befteht, daß unvollitändige oder unrichtig Aaus-
gefüllte Zeuaniffe zuriücgemwiefen werden, Befonder3 fora-
jältig find die Rubrifen über Brutto- und WMettogewicht
auszufüllen, aenaue. Angaben über Zeichen und Nummer
der Gepäcktücke zu machen und die Bezeichnung der Mar-
Herunag der einzelnen Rolli einzufeßBen. Sie find in Deut:
Icher umd franzöfiicher Sprache auszufüllen
Sn allen Urfbrungszeugniffen i{t der Wert der Sen-
dung in Reichsmark anzugeben und zwar in der Spalte
„Inhalt“, Anftelle der Wertangabe im Urfprungszeugnis
ann aber auch demfelben eine durch die SHudufirie- und
Handelsfammer beglaubigte Hechnung über die einzelnen
Sendungen beigefligt werden. Diefe Rechnuna it Mir Die
Mitten de8 Amyfulat8 beitiumt.
Die tüirkifdhen Zokdirektionen Haben Anweifung erhal-
fen, die Beibringung der Urfprungszeugnijffe nur in einer
Ausfertigung zu verlangen. Das Konfulat in Samburg
jordert die Vorlage einer AWbfchrift, die für die Akten Des
onjulats beftimmt i{ft. Diefe AbfOhrift braucht nicht von
ner Xndultirie- und Handelatammer bealaubiat zu fein
Yür Poftfendungen im Werte von meniger als 50 Ltg.
ft ein Urfprungszeugnis nicht erforderlich. Yerner brauchen
Boftpatfete nicht von einem Urfprungszenugnis begleitet zu
jein, wen €e8 fid um Sendungen handelt, die nicht den
Sharalkter einer Handelsmware haben oder wenn der Zoll
für die beireffende Ware den Betrag von 2500 Bialter nicht
überfteigt und wenn für die Ware nicht die Verzoklung
nach dem Minimaltarif verlangt wird, jomweit cS fi
um Ware handelt, welche aus einem Vertragsitaat ftammt,
S8 ift fomit die Beibringung eines Urfprungszeuaniffes
nur Daun empfehlenswert, wenn die Zowermäßigung, Die
durch die Ausftellung eines Urfibrunazieuaniffes entiteben-
hen @piten überiteiat.
Gehen Pakete, die Urfprungsnifje haben mülffen, ohne
'olche ein, fo müfen die Empfänger einen Betrag von 15
bi3 100 türkijchen Pfund bis zur nachträglichen DYerchafıung
de3 Zeugniffes hinterlegen, menn fie die Vakete in Embfana
nehmen wollen.
Seite 95: Merito,
Konfulatsfakturen:
Der Abfag „am Fuße den equivahuten Wert... am Fuße
in 3Badlen und Buchjftaben“,
einzufjegen ift Dafiüir folgendes:
Der Gegenwert der einzelnen Rartiewaren und der Ge-
amtwert der Faltura darf nur In Goldmark oder U.S.YA.=
Dollar deflariert werden.
Seite 113: Venezuela.
Softbafete:
Der 3. und 4. Abfag ft zu Hreichen, da diefe Einfhränkmgen
fortaefalfen find.
Seite 108: Sierra-Leone.
DMpflichtige Briefe: . 5
Neuerdings find auch Wertbriefe mit zolvilichtigem Snhalt
taelaffen.
Taf
ıren für Webftoffwaren:
Webftofftwaren in Längen von nicht weniger al8 36” müffen
jefaltet werden und jedes Stück muß die Yard- und Zoll-
unzahl tragen, Bei der Verzolung muß außer Sewicht in
‚08. und Wert ebenfalls die Anzahl der Nuadratnarda an-
jegeben werben.
Bisher ft die Anzahl der Quabratyards8 fehr oft von
den Erporteuren in ihren Vakturen nicht angegeben Wor-
den, Die Zollbehörde in Hreetown Hat ununınehr mitge-
teilt, daß Hinfitig Die Strafvorfchriften bei Nehlen ver
Angabe der SquarehardS bei der Einfuhr von Webitoff-
Waren ftrena durchaefithrt merden Inken
Betr. Zollinbaltserfärungen.
Den Poftpaleten, die im Durchgang durch Belgien befördert
yerden, mußte außer den ZolinHaltserklärungen für das Be-
timmungsland Hoch eine folche für die belgifhe Zowverwaltung
jeigefüigt werden, waz von den Auslieferern alZ eine uner-
pünfchte Mehrarbeit empfunden wurde. Die Bemühungen des
Reich Spoftntinifteriums um Wegfall diefer AoinhaltserHärungen
aber. Erfolg gehabt.
Zu den VorfehHriften: ZollinhaltserHNärungen find folgende
Streichungen vorzunehmen:
3. 68: MAuftratien:; bei Leitung über Belgien 2, fonft
3. 70: Bolivien: bein Leitweg über Belgien 5
5. 74: Chile: über Belgien 3
“, 76: China: Belgien.
„ 79: Ecuador: über Belgien 4
82; Suatema a‘ bei der Leitung über Belgien 2
84: Donduraz Republik: bei Leitung über Belgien 2, fonft
‚ 85; Britifh-Oftindien: bei Leitung über Belgien 3
‚87: Yapan: über Belgien 2, Jonit
. 88: Tanada: bei Leitung über Belgien 2
. 93: dZiberia: bei Leitung über Belgien 3
. 97: Yicaragua:; über Belgien 3
‚98: Nigeria: bei Leitung über Belgien 2
99: Yaältina: bei Leitung über Belgien 3
„106: SI Salvador: (über Belgien 3)
3. 107: Stam: über Belgien 2
5 109: Ziüdalirifaniiche Union: (über Belaien N.
Seite 28: Grokbrifannien,
Begleitpapiere zu Poftfendungen: .
Qu itreichen it: bei Leitung über Belgien 2.
Seite 81: Goldfülte.
Seite 91: Kuba.
onfulatsfakturen:
Sm zweiten AWbfaß legte Zeile find die Worte „ober ena-
ifcher“ zu itreichen.
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Bu fireichen ift: bei Leitung über Niederlande
zine, über Belgien zwei; an diefe Stelle Hit 3 TeDen To
Zeitung über Belaien und Cnaland zmei + bei