3Zollvorfehriften.
3uNvorfehriften für Mufter:
Unter Mufter werden nach der jugoflawifchen Zollordnung
Heine Mengen oder Teile eines Gegenftandes verftanden, die
an und für fich nidht mehr verwendet werden fFüönnen oder
leinen eigenen Berkaufsiwert beißen, Diele Multer find
vom Aoll befreit.
Muiter im Reifeverfehr und im Bormerkverfahren:
MAI Muiter und Modelle werden alle Segenftände be-
:rachtetf, die eine beftimmte Sattung Ware genau darftellen
und zwar unter zweierlei Vorbehalten: dap einerjeits bei
der Wiederausfuhr der ermähnten Segenjtände die Mög-
‚ichteit befteht, ihre Mämlichteit genau fejtzujiellen, anderer-
jeit3, daß Die auf folche Weije eingeführten Segeuftände
ıicht Derartige Mengen oder Werte Darjtellen, daß fie in
OHrer Gejamtheit nicht mehr den gewöhnlichen Charakter
Jon Mufltern iragen.
Ni3 VMufjter oder Modell kann eine Ware nur eingeführt
verden, deren Sinfuhr nicht verboten ijt. JalzZ für eine
yewiffe Ware die Bedingung der vorherigen Cinfuhrgeneh-
migung befteht, muß für {jolche Multer die Cinfuhrgenehmi-
una voraelecat werden.
Ausländijche Kabrikanten, Kaufleute und Reifjende Fön-
nen Muilter und Modelle unter der Bedingung einführen,
daß fie fichH den geltenden einheimijdhen SGejegen, Kichtlinien
und 3Zolljormalitäten unterordnen. Den Beruf haben die
zufgezählten Perfonen nur durch Vorlage der Legitima-
Honsfarte nachzuiveifen.
18 genügender Beweis für die Feftftelung der Näm-
ichfeit dienen die fremden Zollzeichen, die auf den Mujtern
und Modellen angebracht find und die BefhHreibungslifte,
jegflaubigt von der ausländifchen Zollbehöürde des ftändigen
WohHnfikes. Die jugoflawifchen Zolbehörden Haben das
Hecht, neben den fremden Zokzeichen auch die eigenen bei-
‚ufeßen, fallg fie jinden, dag die ausländifchen Zollzeichen
nicht volltobmmen angebracht, nicht genügend Mar, nicht gut
befejtigt und Daher leicht abzunehmen jind, oder wenn fie
finden, daß diefe Zeichen nicht genügende Sicherheit gegen
den Austauich der eingeflihrten Wuflter oder Modelle bieten.
Wenn die YMulter oder Modelle nicht diejenige Perfon
nit Jich jührt, auf welche die Legitimationsfarte lautet, fann
zuch eine Dritte Perfon die AWofertigung bewirken (Zowlver-
nittler oder eine andere Perfon) unter der Bedingung, Daß
bie obenermähnten Originaldokumente vboraekeat werden.
Die Vegitimationsfarte und die Befchreibungslifte mit
jvei AWbfchriften, die das Zollamt nach Vergleich von amt$-
megen beglaubigt, find der SinfuhHrerklärung beizufügen.
Sine Abfchrift der Befchreibungslifte ift der Sritausferti-
zung, die zweite dem Doppel der Erklärung beizufügen,
während fowohl auf der Eritausfertigung als audh auf dem
Doppel die Nummer der Legitimationstarte, Name Der
Ausfertigungsbehörde und, falls nicht eigene Zollzeichen
angebracht fein follten, die ausländijche Bezeichnung Dder
3Zollzeichen, die fich auf ven Multern und Miodellen befinden,
)u vernierfen find.
Die Frift Kür die Wiederausfuhr eingeführter Vufter
und Modelle wird, auf 12 Monate vom Tage der Sinfuhr-
jofllbehandlung gerechnet, fejtgefebt; diefe Frilt kann in fet-
1em alle verlänaert werden.
Die WiederausSfjuhr der eingeführten Mufter und Mo-
delle in das Ausland erfolgt mittels einer Ausfuhrerflä-
tung, und zwar mit den Angaben, die in der ESinfjuhr-
»rflärung enthalten waren und unter Vorlage der Vegiti-
mationstarte. Sm Falle der Wiederausjuhr der VMulter
and Modelle über dasfelbe Zolamt, über das die Einfuhr
>rfoXgt ift, {ft das Doppel der Erklärung vorzulegen, oder,
jallz3 die Wiederausiuhr über ein andereS alZ daZ Ein-
erst gefchieht, die dritte Ausfertigung der Er-
Häruna.
„Die Einführenden find nicht verpflichtet, alle einge-
ührten Mufter und Modelle wieder auszuführen; falls fie
richt alle ausführen, find fie weder verpflichtet, die nicht
Dieder ausgeführten Gegenjtände dem Zollamt vorzuführen,
100 in die Nuszfuhrerklärung aufzunehmen. Auf Srund
ner ECmbifanagsbefcheiniaung ind die hinterleaten Abaaben,
Sugoffawien
vie auch die Manipulationsgebihr {owie die Abgabe für die
Sunzierung der Gold- und Silbermwaren fofort zu erftatten.
Zalz Mufter und Modelle, die wieder ausgeführt wer-
zen, nicht von der Perfon begleitet fein follten, auf weiche
ie Legitimationsfarte Iautet und eine andere Perfon (Zol-
yermitiler oder eine andere Berfon) die Abfertigung bean-
tagt, werden Die entjprechenden SGeblüihren diejer Dritten
Berfon erftattet, falls diefelbe durch Borkage aller notwendi-
zen Dokumente den Eigentümer der Ware vor dem Zollamt
jertritt, Auf der Empfangsbejheinigung muß diefe Yerfon
'rflären, baß fie bas Geld für denjenigen entgegennimmumt,
zuf den die Vegitimationsfarte (autet.
Ausfuhrabfertiqungen wie auch die volle oder teilweife
Erftattung in bar hinterlegter Abgaben, ausgenommen für
Mujter und Edelmetalle, fönnen folgende Zollämter bvor-
vehmen:
a) die Eifenbahn-Srenuzzollämter:Bitolj, Belita Kikinda,
Djevdjelija, IJejenice, Wiaribor (Marburg), Rate, Su-
botica und Zaribrob;
die See-Zollämter: Rotor, Sufdhak, Split, Metkowitfch
und Dubrownik;
die Grenzzollämter an den Flüffen: Bezdan, Belita
$radifchte und Prahovo;
die Zollämter im Innern des Landes: Belgrad, Za-
greb, Ljubljana, Nobdi Sad, Ofyekl, Sarajevo und
Stioplje.
Ausfuhrabfertigungen, wie au vollfomnıcne oder teil-
weife Erijtattungen von in bar Hinterlegten MANbgaben für
Vurfter und Modelle aus Edelmetallen fönnen nur die
3ollämter in Belgrad, Sarajevo, Split, Zagreb, Ljubljana,
Nobi Sad, Subotica und VMaribor (Marbura) bornehmen.
yollerfeichterung für NReifeutenfilien:
Nremden Reifenden, die IJugoflawien befuchen, jind. bei der
jollamtlidhen Abfertiqung anläplih des Grenzübertrittes
Erleichterungen zu gewähren. Au Ddiefemn Zwede Ht fein
Boll zu erheben für: photograbhifche Apparate, Revolver,
Radivapparate, Fernrohre, mufjikaliiche . Inftrumente und
Reifefchreibmafchinen für den perfünlicdhen Sebrauch, fobald
Je Reifenden diefe In ihrem Gepäck mit fich führen. Wer-
Jen unter den Sachen der Reifenden bei der Befchau folche
Yegenftände vorgefunden, jo vermerkt fie der Beamte im
Reifepaß unter Angabe ver Fabrikmarke, der Nummer
wenn eine folche vorhanden i{jt), Des Gewichtz und der
arifarifjhen Benennung. Die Zolbeamten haben Hie
Reifenden darauf aufmerffam zu machen, daß fie bei ihrer
Hückfehr die eingeführten Geagenftände zur Feftftelung der
Wiederausfuhr anmelden müijjen.
Um bie Ausfuhr der eingefithrien Gegenitände über-
vachen zu fönnen, werden die Zollämter beauftragt, von den
Xeifenden beim Berlaten des Landes ihre Reifeurkunden
ju verlangen und aus denfelben fefjtzuftellen, ob fie die vor-
tehend bezeichneten Segenjtände mitgebracht haben, Sit
»ie8 der Jall, fo haben fie zu prüfen, ob auch alle zur Aus:
'‘ubr anaemeldet worden find.
allg ein KHeifender die eingeführten GSegenftände bei
per Musfuhr nicht anmeldet, hat er nah dem Notizbuch auf
Srund des Gewichts und der tarifarifchen Benennung, die
n der Meifeurkunde vermerkt find, den Zoll ebenfo zu ent-
cichten, wie wenn er Diefe Gegenftäude eingeführt Hätte, und
;war, wenn er aus einem BVertragslande fommt, nach dem
MNindeittaritf.
‚oflpflichtige Brieffendungen: V
Sefchloffene Briefe einfhl. Wertbriefe nit zoNlpflichtigem
Xnbalt find zulällta.
joflbehandlung von Reparationslieferungen,
Die Frage über die Zollbehandlung von KReparations-
lHejerungen läßt fih generell nicht beantworten, DBefondere
Beftimmungen über die Verzolung von RKebarationsliefe-
runaen beiteben nicht.
FaNE deutfche Firmen Reparationslieferungen zu Über-
jehmen gedenfen, wird entfchieden von verzollter Lieferung
ıbgeraten, da in der Auslegung der Zolwtarife jelbit hei den
2oflbehörden oft Meinunagsverfchiedenheiten befteben