Urfprungszeugniffe:
Für Waren, welche nach dem YMindveftzolltarif verzolt
werden fjollen, Ht ein Urfprungszeugnig erforderlich. Diefes
muß von der Handelstammer ausgeftellt und vont zuitän-
digen Konfulat beglaubigt fein. Die Urfprungsattefte
müflen die genaue Warenbezeichnung, Marken, Nummern
der Kolli, Art der Verbacung und Kollianzahl, fomwie das
Brutto- und Nettogewicht, mobei Zahl und Gewicht in Buch
taben auszufüllen find, aufweilen. Sin Urfprungszeugnis
ijt nicht erforderlich:
x) wenn die Waren al8 Pojtfendungen unmittelbar aus
den genannten Staaten eingeführt werden;
1) wenn die Waren von Reifenden aus denfelben Staaten
zum perfünlidhgen Verbrauch und nicht zu HandelS-
zweden eingeführt werden;
wenn die Waren auf dem gewöhnlidhen Wege ein
geführt werden und die Warenempfänger Die nach
Maßgabe des $ 189 und der Anmerkung zu Ddiefenn
‘;Baragraphen des Zolgefeges auSgefertigten Hechnungen
und Ginzelaufftellungen mit genauen Angaben Uber
den Urfprung der Ware vorlegen. In allen Fällen ft
die Vorausfeßung, Daß Die BolWbehörden an der Hand
5er Angaben feinen Zweifel über den Urfbruna Der
Mare haben önnen.
Rechnungen:
Die zur Zollbefhanu vorzulegenden Rechnungen und Sinzel-
aufftellungen urüffen folgenden Forderungen entfprechen:
Zie müffen:
IL. von den die Waren erzeugenden Fabriken oder Werken
oder auch von einem Warenlager alz Verkäufer der
Ware ausgeftellt und ihre Kichtigkeit durch Stempel
und Unterfchrift des Vertreterz des betreffenden
Unternehmens beftätigt fein;
den GHandeSgepflogenheiten ent{prechend abgefaßt fein;
in idnen muß genau angegeben fein:
a) Zeit und Ort der Wbfajjung;
b) Art der Verpadung der Waren und der einzelnen
ackjtüicke ;
e) Babhl der Packftücke fowie gegebenenfalls ihre Zei-
Yen und Nummern;
Sattung und Art der Waren, entjprechend den
Warenbenennungen, 3. B. ECifennägel, Webe-
mafchine, wollene3 Garn, baumwollene Leibwärjche;
die Menge der Ware: dem Gewicht nach (RohH- und
Reingewicht), der Stückzahl oder dem Maße nach,
je nachdem wie die Ware in den Handel gelangt;
f) das Urfprungsland der Ware, wenn für ver
ichiedene Staaten verfchiedene Zolltarije gelten;
Der Yreis der Ware am Abhjertigungsorte, wenn
der ‚Soll für die Ware nach ihrem VBreife bemeifen
Mir
73
Alle Verbefferungen in den Kechmungen und Einzel
u fitelluncen mutfen orönunasaemäß beitätiat fein.
Bejigßt der Berfiüaungsberechtiate feine Erfifhrift:
Driginak-) Rechnung ober -Cinzelaufftellung, fo fann er
uch eine von iHın unterzeichnete Sinzelaufitelung der Ware
nit allen oben erwähnten Angaben einreichen, wobei er für
ie Richtigkeit der Urkunde perfönlich veranmortlich. ft. Die
rmähnten Rednungen und Sinzelaufftellungen Fönnen auch
nm fremden Sprachen eingereicht werden; Hält jedoch Die
Zoflbehörde ihre Verwendung ohne Neberfegung in die
Ziaatsfprache nicht für möglich, fo hat ver Verfitgunas-
Herechtiate eine Neberfebung beizufügen.
Seite 23: Frankreich,
Neuaufzunehmen i{ft:;
3ZuMlseflarationen:
Die Deflarationen müffen in franzöjifcher Sprache die gefeß-
ich vorgefchriebenen Angaben enthalten, die für Die fpezielle
Dekfarierung erforderlich find. Alle Spalten Des Dekla-
‘ationzvordrucke3 miütffen daher ausgefüllt fein, Die Waren
ind genau nach dem Wortlaut des franzöfifhen Aoltarifs
‚u bezeichnen. Unter der Warenbezeidhnung {ft Die Drd-
umgsnımmMeT des jranzöfifjhen Zoltarif3 anzugeben. Wenn
jer Frachtbrief an der vorgefehenen Stelle den Vermerk des
Xbfjender8 trägt, daß die Sendung auf Der Krachthrief-
JeftimmaungsSftation durch den Empfänger zu verzolßlen ift,
it die Angabe Der Ordnungsnummer Des jranzöfijchen Zoll-
kartfa nicht erforderlich. Befteht Die Sendung aus mehreren
Packjtücken, fo müjfen Zahl, Art der Verpadung, Zeichen
ind Nummer, Gewicht und Juhalt der einzelnen Packftiücke
ıngegeben werden. Reichen die Zolldeflarationen zUr Mutfz
nahme diefer Angaben nicht aus, fo i{t e8 empfehlenswert,
jen Deklarationen für die VortjeBung der Angaben ein
»ptfprechend. eingerichtetes Verzeichnis anzuhejten. Bei
Kagenladungen, die verpadtie Waren enthalten, ijt im den
Zofdekffarationen jtetg die Aıt der Verpadung und Die
3ahl der Packjtücke anzugeben. Wird die Anwendung eines
zünftigeren Zolljage3 alZ des Generaltarijfahes auf Grund
5e8 Deutfh-Franzöjifchen HanbelSsablommens gemwün[jdht, fo
ijt dies unter. Angabe der Lifte des Abkommens in Der
Heflaration zu beaniraagen.
Seite 80: Franzöfiildhe Kolonien ulm.
Nichfaflimilierte Kolonien,
‚ollinhaltserflärungen:
Die Zahl der Bollinhaltserflärungen beträgt für Keu-
GHebriden, St. Pierre und Viquelon 1 (bi8her 2), ferner
Zoao und Kamerun 1 (bisher 4).
Seite 73: Britijche Kolonien.
Die Angaben unter Zollinhaktserkflärungen find wie folgt
zu berichtigen:
1d, e £ 3BollinhaltserHärung i{ft erforderlich für Bo:
Jama-SInfeln, Bermuda-Injeln, Brit-Honduras, Yalflanb,
Eidji-Hnfeln, Gambia, Silbert- und Elice-Infjeln, Mar-
Ätius, Neuhundland, Neu-Guinea, Neufeeland, Salomon-
ufeln, Santoa, Seychelles, Sierra Leone, TZanganyika,
Togo, ferner 2 d ef jür Irak, 1. für Malta,
Die Anmerlung „*) == über England und Belgien
Ld, e, f“ ift zu ändern in:
*) — über England und Belgien 14, e, f, Die beiden
Zeilen „Beim Berfawd über Belgien ift außer der oben
angegebenen Zahl eine Weitere Aokkinhaltserflärung et-
forderlich.“ find zu ftreichen.
Seite 100: VDanama.:
Die Yorfehriften über „Konfulatsgebüihren“, „Bahlung
go Konfulatsgebiihren“, „KonfulatSfakturen“ und „Nonoffe-
mente“ jind zu reichen Aolgende neue Morichriften HD
einzufügen;
Ronfulatögebühren:
ı. für Die Beglaubigung von jehs Stüd einer jeden
Konfularredhnung zwei v. HS. (2%) des SGefamtmeries
berfelben;
Air die Beglaubigung von jeh3 Stüd einer jet
tonfularrehnung, wenn der Wert Dderfeben Tühefsia
Balboas (B. 50,00) nicht überfchreitet, ein Balboa
®. 1,00).
Diefer Betrag ft der Mindeftbetrag der fü i
Beglaubigung von Rechnungen ; A für die
‚araebüren; ; ar zahlenben Monist-