Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Urfprungszeugniffe: 
Für Waren, welche nach dem YMindveftzolltarif verzolt 
werden fjollen, Ht ein Urfprungszeugnig erforderlich. Diefes 
muß von der Handelstammer ausgeftellt und vont zuitän- 
digen Konfulat beglaubigt fein. Die Urfprungsattefte 
müflen die genaue Warenbezeichnung, Marken, Nummern 
der Kolli, Art der Verbacung und Kollianzahl, fomwie das 
Brutto- und Nettogewicht, mobei Zahl und Gewicht in Buch 
taben auszufüllen find, aufweilen. Sin Urfprungszeugnis 
ijt nicht erforderlich: 
x) wenn die Waren al8 Pojtfendungen unmittelbar aus 
den genannten Staaten eingeführt werden; 
1) wenn die Waren von Reifenden aus denfelben Staaten 
zum perfünlidhgen Verbrauch und nicht zu HandelS- 
zweden eingeführt werden; 
wenn die Waren auf dem gewöhnlidhen Wege ein 
geführt werden und die Warenempfänger Die nach 
Maßgabe des $ 189 und der Anmerkung zu Ddiefenn 
‘;Baragraphen des Zolgefeges auSgefertigten Hechnungen 
und Ginzelaufftellungen mit genauen Angaben Uber 
den Urfprung der Ware vorlegen. In allen Fällen ft 
die Vorausfeßung, Daß Die BolWbehörden an der Hand 
5er Angaben feinen Zweifel über den Urfbruna Der 
Mare haben önnen. 
Rechnungen: 
Die zur Zollbefhanu vorzulegenden Rechnungen und Sinzel- 
aufftellungen urüffen folgenden Forderungen entfprechen: 
Zie müffen: 
IL. von den die Waren erzeugenden Fabriken oder Werken 
oder auch von einem Warenlager alz Verkäufer der 
Ware ausgeftellt und ihre Kichtigkeit durch Stempel 
und Unterfchrift des Vertreterz des betreffenden 
Unternehmens beftätigt fein; 
den GHandeSgepflogenheiten ent{prechend abgefaßt fein; 
in idnen muß genau angegeben fein: 
a) Zeit und Ort der Wbfajjung; 
b) Art der Verpadung der Waren und der einzelnen 
ackjtüicke ; 
e) Babhl der Packftücke fowie gegebenenfalls ihre Zei- 
Yen und Nummern; 
 Sattung und Art der Waren, entjprechend den 
Warenbenennungen, 3. B. ECifennägel, Webe- 
mafchine, wollene3 Garn, baumwollene Leibwärjche; 
die Menge der Ware: dem Gewicht nach (RohH- und 
Reingewicht), der Stückzahl oder dem Maße nach, 
je nachdem wie die Ware in den Handel gelangt; 
f) das Urfprungsland der Ware, wenn für ver 
ichiedene Staaten verfchiedene Zolltarije gelten; 
Der Yreis der Ware am Abhjertigungsorte, wenn 
der ‚Soll für die Ware nach ihrem VBreife bemeifen 
Mir 
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Alle Verbefferungen in den Kechmungen und Einzel 
u fitelluncen mutfen orönunasaemäß beitätiat fein. 
Bejigßt der Berfiüaungsberechtiate feine Erfifhrift: 
Driginak-) Rechnung ober -Cinzelaufftellung, fo fann er 
uch eine von iHın unterzeichnete Sinzelaufitelung der Ware 
nit allen oben erwähnten Angaben einreichen, wobei er für 
ie Richtigkeit der Urkunde perfönlich veranmortlich. ft. Die 
rmähnten Rednungen und Sinzelaufftellungen Fönnen auch 
nm fremden Sprachen eingereicht werden; Hält jedoch Die 
Zoflbehörde ihre Verwendung ohne Neberfegung in die 
Ziaatsfprache nicht für möglich, fo hat ver Verfitgunas- 
Herechtiate eine Neberfebung beizufügen. 
Seite 23: Frankreich, 
Neuaufzunehmen i{ft:; 
3ZuMlseflarationen: 
Die Deflarationen müffen in franzöjifcher Sprache die gefeß- 
ich vorgefchriebenen Angaben enthalten, die für Die fpezielle 
Dekfarierung erforderlich find. Alle Spalten Des Dekla- 
‘ationzvordrucke3 miütffen daher ausgefüllt fein, Die Waren 
ind genau nach dem Wortlaut des franzöfifhen Aoltarifs 
‚u bezeichnen. Unter der Warenbezeidhnung {ft Die Drd- 
umgsnımmMeT des jranzöfifjhen Zoltarif3 anzugeben. Wenn 
jer Frachtbrief an der vorgefehenen Stelle den Vermerk des 
Xbfjender8 trägt, daß die Sendung auf Der Krachthrief- 
JeftimmaungsSftation durch den Empfänger zu verzolßlen ift, 
it die Angabe Der Ordnungsnummer Des jranzöfijchen Zoll- 
kartfa nicht erforderlich. Befteht Die Sendung aus mehreren 
Packjtücken, fo müjfen Zahl, Art der Verpadung, Zeichen 
ind Nummer, Gewicht und Juhalt der einzelnen Packftiücke 
ıngegeben werden. Reichen die Zolldeflarationen zUr Mutfz 
nahme diefer Angaben nicht aus, fo i{t e8 empfehlenswert, 
jen Deklarationen für die VortjeBung der Angaben ein 
»ptfprechend. eingerichtetes Verzeichnis anzuhejten. Bei 
Kagenladungen, die verpadtie Waren enthalten, ijt im den 
Zofdekffarationen jtetg die Aıt der Verpadung und Die 
3ahl der Packjtücke anzugeben. Wird die Anwendung eines 
zünftigeren Zolljage3 alZ des Generaltarijfahes auf Grund 
5e8 Deutfh-Franzöjifchen HanbelSsablommens gemwün[jdht, fo 
ijt dies unter. Angabe der Lifte des Abkommens in Der 
Heflaration zu beaniraagen. 
Seite 80: Franzöfiildhe Kolonien ulm. 
Nichfaflimilierte Kolonien, 
‚ollinhaltserflärungen: 
Die Zahl der Bollinhaltserflärungen beträgt für Keu- 
GHebriden, St. Pierre und Viquelon 1 (bi8her 2), ferner 
Zoao und Kamerun 1 (bisher 4). 
Seite 73: Britijche Kolonien. 
Die Angaben unter Zollinhaktserkflärungen find wie folgt 
zu berichtigen: 
1d, e £ 3BollinhaltserHärung i{ft erforderlich für Bo: 
Jama-SInfeln, Bermuda-Injeln, Brit-Honduras, Yalflanb, 
Eidji-Hnfeln, Gambia, Silbert- und Elice-Infjeln, Mar- 
Ätius, Neuhundland, Neu-Guinea, Neufeeland, Salomon- 
ufeln, Santoa, Seychelles, Sierra Leone, TZanganyika, 
Togo, ferner 2 d ef jür Irak, 1. für Malta, 
Die Anmerlung „*) == über England und Belgien 
Ld, e, f“ ift zu ändern in: 
*) — über England und Belgien 14, e, f, Die beiden 
Zeilen „Beim Berfawd über Belgien ift außer der oben 
angegebenen Zahl eine Weitere Aokkinhaltserflärung et- 
forderlich.“ find zu ftreichen. 
Seite 100: VDanama.: 
Die Yorfehriften über „Konfulatsgebüihren“, „Bahlung 
go Konfulatsgebiihren“, „KonfulatSfakturen“ und „Nonoffe- 
mente“ jind zu reichen Aolgende neue Morichriften HD 
einzufügen; 
Ronfulatögebühren: 
ı. für Die Beglaubigung von jehs Stüd einer jeden 
Konfularredhnung zwei v. HS. (2%) des SGefamtmeries 
berfelben; 
Air die Beglaubigung von jeh3 Stüd einer jet 
tonfularrehnung, wenn der Wert Dderfeben Tühefsia 
Balboas (B. 50,00) nicht überfchreitet, ein Balboa 
®. 1,00). 
Diefer Betrag ft der Mindeftbetrag der fü i 
Beglaubigung von Rechnungen ; A für die 
‚araebüren; ; ar zahlenben Monist-
	        
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