3
Jr.
für die Beglaubigung einer jeden Abfehrift oder eins
jeden meiteren Stückes dreißig Centefimos eines
Yalboa (VB. 0,30);
für die Beglaubigung der HandelSrechnungen werden
feine Gebühren erhoben; s
jür die Beglaubigung eines jeden Sagyes von WVer-
Ichiffunas-Aonnsffententen über Waren, deren Wert
Hinfzig Balboaz (50,00) nicht überfchreitet, ein Balboa
{B. 1,00);
jür die Beakaubiqung eines jeden Sakes von Ver-
ichiffungs-Konoffementen über Waren, deren Wert
hundert Balboas (B. 100,00) überfchreitet, drei Bal-
0043 (WB. 3,00);
für die Beglaubigung einer jeden Aofchrijt oder eines
jeden meiteren Stüdes Dreißig Centefimos3 eines
Balboa (8. 0,30).
WonfulatSfakturen, .
Sede Perfon, natürliche vder juriftijche, die Waren nach
der Republik verfendet, muß dem Konful von Panama in
dent betreffenden Hajen oder Orte die folgenden Urkunden
vorlegen:
a) jech3 Stück der Konfularrechnung,
b) drei Stück von jeder Handelsrechnung und
e) vier Stüc von jeder Verfchiffungsurkunde.
„Die Konfularrechungen miüffen dem Wufter, daS Das
Zefretariat der Finanzen und des SZtaaisfhaßes WVvor-
[Oreibt, angepaßt fein 1umd zum mindeften die folgenden
Angaben enthalten:
1 den Namen des Verladers vder WojenderZ folvie Den
des Empfängers; den Namen des Schiffes, des HusS-
ganagShafenz fomwie den des Beitimmunasortes der
Waren und
das Beichen, die Nununer und die Urt der Packftiteke
die Menge, daZ Kehn- und Kohagewicht in Kilogramm
den SIndalt in Litern, die Bejfchreibung der Waren,
ihren Preis oder Wert einzeln und im ganzen.
3n der Spalte „Art der VBackftüce“ mnuß angegeben fein,
ob Kifjten, Väffer, Lattenkijten, Säcke, Tanks, Großfilafichen,
Gallonen oder irgendeine andere UmfchliekungsSart vorliegt.
Sun der Spalte „Bejchreibung der Waren“ ijt die Gattung
und die Menge der Waren anzugeben unter getrennter Huf-
Fithrung ent{prechend : den dafür zu entridhtenden Zölen.
Zo miütffen die Waren, die dem allgemeinen Zollfag von
15 v. ©. vom Wert unterkiegen, getrennt von denen auf
geführt fein, die mit dem Zollfaß von 25 v. H., 30 v. HS.
und 35 vv. H. vom Werte beleat find und gefrennt von denen,
die nach dem Spezialtarife zu verzollen find, wie LVikföre,
Weine, Bier, Gafolin, Betroleung, Del, Kaffee, Salz, Reis,
Wais, Trodengemife, Zucker, Tabak, Seife und fonftige
Waren, von denen der Zoll nach ihrem Semwicht in Kilo-
aramm oder nach ihrem Inhalt in Litern zu entrichten {ft
Wenn die Packjtücke ein und diefelbe Warenagattung ent-
haften, genügt e8, ihr Gefamtgemwicht anzugeben. GSandelt
c8 fi um Slüffigfeiten, fo muß die Anzahl der Behälter
aufgeführt merden, die jede Kifte oder jedes NXaß enthält,
und zwar mit der Angabe, ob Liter, hHakbe Liter, Flajchen,
Halbe Flafchen oder irgendein anderes Maß vorlicat, fomwie
der Inhalt in Litern. Wenn es ih um Zank8, Großfliajchen,
Sallouen oder irgendein andere3Z Behältnis handelt, muß
die Literzahl, die jedes Behältnisg fakt, und ber Scfamt:
inhalt für alle angegeben fein.
Sind lebende Tiere oder Backfteine, BZiegelfteine,
Xiefen, Bauholz, Eijenrinnen (hierro acanalado), Sifjen:
nägel, Ketten, Metallftangen oder ähnlide Waren anzll-
melden, fo it e8 nicht erforderlich. die Anzahl namhaft zu
nrachen.
Die Recuungen, die den Konfuln zur Beglaubigung
borgeleat merden, mitffen mit Tinte oder Schreibmafchine
gefchrieben fein, einfeitig oder auf einem Ylatt, Deutlich
und ohne Streichungen uud Verbefferungen, Die Spalten,
in denen die Menge der Packjtücke, daz NRein- und KRohge-
wicht, der Fnhalkt in Litern und der Gefamtwert der Waren
aufgeführt find, miüffen je zufammengezählt fein.
Bei €. X. F-Verfchiffungen (Koften, Verficherung UND
racht frei), bei SF. OD. B.-Verfchiffungen (frei an Bord)
oder bei SF. MM S.-Verfehiffungen (jrei an Schiffsfeite,
müjfen die Kommiffionstoften, die Verpadungs-, Werfiche-
runas-, Xubr-, Kracht: und fonftigen RAojten tetS uadh dem
Sefamtmwert der Waren aufgeführt und dürfen nicht ‚in
yiefem enthalten fein. Wenn der Betrag der Koften in Der
Sefamtfumme der Rechnung enthalten ift, werden als Strafe
ie Bölle von diefer Gefamtfumme erhoben. .
Sn allen und in jedem einzelnen Stüd der Konfjular-
zechnungen muß durch die am Auke der Anmeldung Deige-
‘eßte Unterfchrift eidesitattlich verfichert werden, Daß Die Yu-
zaben über den Inhalt, die Anzahl der Packjtücke, DAS
Sewicht oder den Flitffigfeitsinhalt und über den Wert der
Ware einmandfrei find und der Wahrheit entfpredhen; ferner
jaß darin keine Waren enthalten find, deren Einfuhr ver-
5oten ift. Auch dürfen in der Konfularredhnung feine An-
gaben über eine Warenbeftelung für eine andere Verfon
113 die des Warenempfängers enthalten fein.
Die eidesftattlidhe Srflärung, die von den Verladern
oder Abfendern zu unterzeichnen ift, muß folgenden Wort-
Taut baben:
GidesSitattliche Srflärung.
„S3 wird beurfundet und durch Die am Kuße diefer
Erffärung beigefebte Unterfchrift eidesftattlich verfichert,
daß die Angaben über die Anzahl der Packjtücke, DAS
ewicht, den FlitffligkfeitZinhalt, die Warengattung, Die
Nienge und den Wert der in diefer Mechnung engemel-
deten Maren genau find und der WaHrheit entfprechen.“
„2 wird ferner bezeugt, daß in feinem der Pad-
ftüce Waren, deren Einfuhr verboten ijt, noch auch eine
Beftellung für eine andere Perfon als die des Waren-
empfängers8 enthalten find.“
„Der Unterzeichnete ift über die gefeblidhe Sirafe,
die im Falle einer Unftimmigfeit in Ddiefer Rechnung
verhänat wird, unterrichtet.”
(Unterichrift der Firma).
U
(Ronful von Panama).
Die Konfularrednungen und die fonjtigen Verfchif-
ungSurfunden find den zuftändigen Nonfulaten [päteftens
ım 4 1l9r nachmittags des Tages, der dem für die Abfahrt
c8 Schiffes, da8 die Waren zu befördern hat, feitaefebten
Tage vorausSgeht, vorzulegen.
Die Konfjukatzbeamten dürfen nıtr folche Rechnungen
aealawbigen. in den Packftücke ein und derfelben Viarfe 110
yesfelben Verladers oder Abfender2 aufgeführt und die nur
in eine Berfon oder Gefellfchaft und nur an einen Beitim-
nunNaSort gerichtet [inD.
Huch dürfen die Konfuln weder Rechnungen noch Lade:
heine oder andere Verjchiffungsurkunden nach dem Zange,
in dem daZ Schiff den Hafen verlaffen hat, beglaubigen.
Sbhenfo ijt den Konfulatsbeamten verboten:
Ronfularrechnungen zu beglaubigen, wenn ihnen nicht
aleichzeitig Die entfprechenden HandelSrechnungen vor:
gelegt merden;
Konfularrechnungen zu bealaubigen, die an „Order“
fauten, oder in denen der Name des Empfänger oder
der Wert nicht angegeben ft, auch wenn e&$ fich unı
Maufter, Anzeigen, Kalender und fonftige faufnrännifche
Werbedruckfachen handelt,
Ausgenommen von diejfer Beftimmung find die Nech-
nungen, in denen menfchliche UNeberreite anacmeldet
werden;
3. @onfularrechnungen zu bealaubigen, in denen Wareut
angemeldet werden, deren Sinfuhr verboten i{ft over
für deren Sinfırhr In das Yand eine befondere Crlaub-
ni8 der Negierung erforderlich ft, ohne daß jedoch
eine folche Erlaubnis vorgelegt wird.
Ebenfo ijft e8 den Konfulatsbeamten f{treng verboten,
Kechuungen, Konnoffemente und Yadefcheine zu Beglaubigen,
die von den Verladern nicht in richtiger Weife vorgelegt
werden. ;
Bordrucde jind bei den Konfulaten zum Vrei
()25 83. Fir 6 Xormulare zu EEE Ä Brei bon
aaundelSrechnungen.
Zufammen mit den Konfularred ü
; ) hunger ie Di
vorherachenden Artifel handeln, mülfen Se en le Die
1