Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Ronful zur Beglaubigung drei Stück von jeder einzelnen 
Handelsrechnung, die der Konfularrecnung ent{prechen, 
vorlegen. 
SIebde Handesrehnung muß nindejtens die folgenden 
Angaben enthalten: 
Name des Ortes, an dem die Perfon, das Gefchäfts- 
Gau3 oder die Firma, die die Waren verkauft, anfällig oder 
wohnhaft ijt; ihre Anfchrift; das Datıtm, an dem Der VBer- 
fauf jtattgefunden Hat; den Namen des Käufers oder Emp- 
jänger8; Gattung, Menge und Befchreibung der Waren, 
getrennt aufgeführt nach ihren Werte; Den Einzelpreis 
fowie den Gefamtbetrag der Rechnung, 
Sn allen und in jeden einzelnen Stücfe der HandelS- 
rechnung ijft durch die am Wuße der Anmeldung beigefebte 
Unterfchrift eideSftattlich zu berfichern, daß die darin gemadh- 
ten Angaben richtig und der Wahrheit ent{bprechenD find, Und 
daß der Verkauf für die angemeldete Gefamtjumme ohne 
Abzüge irgendwelcher Art erfolgt ft. 
Wird auf den Wert der Waren eine Bemühungsgebihrt 
pder ein Abzug bewilligt, fo muß der Hundertjaß (rata} 
oder die Art der Gebühr oder des Abzugs vor der Berech- 
nung des Wertes, der für die Waren verbleibt, anae- 
geben fein. 
Die Kaufleute oder Verlader, die VBorfchriften Der 
Käufer befolgen und die Waren mit einem Gewicht, einem 
Viterinbalt, einer Menge oder einem Werte, der geringer 
ift al3 die Wirklichkeit, anmelden, werden als Mitfjchuldnuer 
beim Betrug der Staatskajfje betrachtet. Die Entjcheidung 
mird den Konfuln von Panama im Ausland mitgeteilt, 
damit fie ihnen KHinftig feine Sendungen mit der Beitim- 
mung nach der Republik bealaubigen. 
Handelt e8 Jich um Waren zweiter Befchaffenheit, um 
unfertige, unmodifhe Waren oder um folche, Die bei Ver 
teigerungen erftanden oder zu billigeren Preifen gekauft 
wurden, alz fie in Wirklichkeit koften, und ift der in Der 
Rechnung angemeldete Wert aus diefem Grunde niedriger 
afl8 der am Orte handelZüblicdhe Wert, {v ift Dies bei der Sin- 
reichuna der Nechmuna Ichriftlich zu erklären. &G€3 muß in 
5er Kechnung jedoch auch der hHandelSitblidhe Preis der 
Maren angegeben fein, denn er dient als Grundlage für Die 
Berechnung de3 Zolles. 
Die eidesftattlidhe Erklärung, die die Verkäufer der 
Waren zu unterzeichnen Haben, hat folgenden Wortlaut: 
„Sch erkläre an Eidesftatt, bekräftigt durch die am 
Fuße diefer Erfärung abgegebene Unterfchrift, daß alle 
und jede einzelne in Diefer Kechnung gemachten An- 
gaben genau find und der Wahrheit entfprechen und 
daß die in Dderfelben angegebenen GSefamtfumme Die 
gleiche ijt mie die, zu der Die Waren verkauft worden 
Kind.“ 
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(Unterfhrift des Verkäufer8). 
„+. (Datum) 
Die in den vorhergehenden Artikeln behandelten Han- 
defSrechnungen dürfen nur von den Herftellern oder Ver- 
fäujern der Maren ausgeftellt und unterzeichnet werden, 
auf feinen Wall aber von den Maklern ober den mit dem 
Mıfauf und Verladuna der Maren beauftraaten Vertretern, 
 onmnoffemente: . 
Außer den Konfular- und Handelsrehnungen Haben die 
Berlader dem Konful zwecks ihrer Beglaubigung vier Stüd 
vn jeder Verjchijfungsurkunde vorzulegen. 
a 
Die Verfchiffungsurkunden müffen zum mindeften die 
“olgenden Angaben enthalten: 
Den Namen des VBerladers, des Empfängers, des 
DampferS, und den Namen der Gefellfchaft, weidher der 
Damıpfer gehört, ven Namen des AusSgangshafens und den 
deg Beftimmungsortes der Waren. 
Kerner Marke, Nummer, Menge und Art der Packjftücke, 
deren Inhalt, Gewicht oder Rauninhalt fowie den Wert der 
vereinbarten Schifisjracht. 
Arfprungsbezeichnung: 
(538 beiteben feine einfOränfenden Beitimnmunagen.
	        
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