Ronful zur Beglaubigung drei Stück von jeder einzelnen
Handelsrechnung, die der Konfularrecnung ent{prechen,
vorlegen.
SIebde Handesrehnung muß nindejtens die folgenden
Angaben enthalten:
Name des Ortes, an dem die Perfon, das Gefchäfts-
Gau3 oder die Firma, die die Waren verkauft, anfällig oder
wohnhaft ijt; ihre Anfchrift; das Datıtm, an dem Der VBer-
fauf jtattgefunden Hat; den Namen des Käufers oder Emp-
jänger8; Gattung, Menge und Befchreibung der Waren,
getrennt aufgeführt nach ihren Werte; Den Einzelpreis
fowie den Gefamtbetrag der Rechnung,
Sn allen und in jeden einzelnen Stücfe der HandelS-
rechnung ijft durch die am Wuße der Anmeldung beigefebte
Unterfchrift eideSftattlich zu berfichern, daß die darin gemadh-
ten Angaben richtig und der Wahrheit ent{bprechenD find, Und
daß der Verkauf für die angemeldete Gefamtjumme ohne
Abzüge irgendwelcher Art erfolgt ft.
Wird auf den Wert der Waren eine Bemühungsgebihrt
pder ein Abzug bewilligt, fo muß der Hundertjaß (rata}
oder die Art der Gebühr oder des Abzugs vor der Berech-
nung des Wertes, der für die Waren verbleibt, anae-
geben fein.
Die Kaufleute oder Verlader, die VBorfchriften Der
Käufer befolgen und die Waren mit einem Gewicht, einem
Viterinbalt, einer Menge oder einem Werte, der geringer
ift al3 die Wirklichkeit, anmelden, werden als Mitfjchuldnuer
beim Betrug der Staatskajfje betrachtet. Die Entjcheidung
mird den Konfuln von Panama im Ausland mitgeteilt,
damit fie ihnen KHinftig feine Sendungen mit der Beitim-
mung nach der Republik bealaubigen.
Handelt e8 Jich um Waren zweiter Befchaffenheit, um
unfertige, unmodifhe Waren oder um folche, Die bei Ver
teigerungen erftanden oder zu billigeren Preifen gekauft
wurden, alz fie in Wirklichkeit koften, und ift der in Der
Rechnung angemeldete Wert aus diefem Grunde niedriger
afl8 der am Orte handelZüblicdhe Wert, {v ift Dies bei der Sin-
reichuna der Nechmuna Ichriftlich zu erklären. &G€3 muß in
5er Kechnung jedoch auch der hHandelSitblidhe Preis der
Maren angegeben fein, denn er dient als Grundlage für Die
Berechnung de3 Zolles.
Die eidesftattlidhe Erklärung, die die Verkäufer der
Waren zu unterzeichnen Haben, hat folgenden Wortlaut:
„Sch erkläre an Eidesftatt, bekräftigt durch die am
Fuße diefer Erfärung abgegebene Unterfchrift, daß alle
und jede einzelne in Diefer Kechnung gemachten An-
gaben genau find und der Wahrheit entfprechen und
daß die in Dderfelben angegebenen GSefamtfumme Die
gleiche ijt mie die, zu der Die Waren verkauft worden
Kind.“
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(Unterfhrift des Verkäufer8).
„+. (Datum)
Die in den vorhergehenden Artikeln behandelten Han-
defSrechnungen dürfen nur von den Herftellern oder Ver-
fäujern der Maren ausgeftellt und unterzeichnet werden,
auf feinen Wall aber von den Maklern ober den mit dem
Mıfauf und Verladuna der Maren beauftraaten Vertretern,
onmnoffemente: .
Außer den Konfular- und Handelsrehnungen Haben die
Berlader dem Konful zwecks ihrer Beglaubigung vier Stüd
vn jeder Verjchijfungsurkunde vorzulegen.
a
Die Verfchiffungsurkunden müffen zum mindeften die
“olgenden Angaben enthalten:
Den Namen des VBerladers, des Empfängers, des
DampferS, und den Namen der Gefellfchaft, weidher der
Damıpfer gehört, ven Namen des AusSgangshafens und den
deg Beftimmungsortes der Waren.
Kerner Marke, Nummer, Menge und Art der Packjftücke,
deren Inhalt, Gewicht oder Rauninhalt fowie den Wert der
vereinbarten Schifisjracht.
Arfprungsbezeichnung:
(538 beiteben feine einfOränfenden Beitimnmunagen.