Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Beriand- und Zollvorfohriften im Berfehr mit dem Ausland 
5, Auflage vom November 1927. 
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haefchloffen am 10. November 1928, 
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Seite 48: Saargebiet, 
Richtlinien für die Ausfertigung der Zollinhaltserffärungen 
für Boftpakete: 
Akgemein: Kopf (Abaanasort, SBeftimmungsort und 
Aand, Empfänger) und Fuß (Urfprungs- und Heritellungs- 
[and der Ware, Wohnort, Tag und Abiendername) in allen 
allen Dollfitändia anacben. 
San Hauptitück Hit anzugeben: 
Spalte 3 Bezeichnung des Inhalts: Die Bezeichnung 
5er Waren foll möglichjt nach den Angaben des franzdfifchen 
Zolltarij3 erfolgen, wenigjtens aber {ol die allgeneine 
Snhaltsangabe fo gefahbt fein, Daß Aweijel über die Sigen- 
jchaft der Waren nicht auffommen können, Sede Sattung 
aan Karen in einem Bafet muß befonder3 aufgerührt werden, 
3. B. 6 Raar Lederfchuhe, 10 Paar baummwollene Schnür- 
jenfel, 25 Meter Kutterftoff auZ Leinen. 
Spalte 4 SGefamtwert des YIuhalt8: Der Gefamtwert 
muß die Summe der Sinzelwerte au3z Spalte 7 ergeben; 
er Joll in franzöjifjden Franken angegeben werden, gleich» 
viel, ob der Sendung eine Rechnung beiliegt oder nicht. 
Der Gefamtwert darf fich nur, ebenjo wie die Sinzelmwerte 
in Spalte 7, auf den Inhalt des einzelnen Patets erftrecten. 
zıt dem die Zollinhaltserflärung gehört. 
Spalte 5 und 6 Koh- und RKReingewicht: Jeder Sattuna 
on Waren in. jedem einzelnen Paket 
Spalte 7 Einzelwert der Ware oder jeder Warengattung 
in franzöfiiden Franken anzugeben. Die Angaben dürfen 
jich zur auf den Inhalt des einzelnen Bakets eritrecfen. zu 
dent die Zowinhaltsertlärung gehört. 
Spalte 8 Bemerkungen: In diejer Spalte {ft 3U DVeET- 
merfen, ob der Patetfarte oder der Sendung ein DBeleagftüick 
für die Srlangung von Zollvergünftigungen beigefügt 
worden ijt. AS joldhe Belege kommen in beitimmten Fällen 
Rechnungen oder Anntinaentäbeicheiniaungen in Betracht. 
Seite 30: Grokbrifannien. 
Die Borfhriften über „Zollvorfhriften für Miujter“, 
„Mufter von Handlungsreifenden“ und „Wufter in Briefen“ 
find zu {treichen und folgende neu aufzunehmen: 
Mufiterzollvorfchriften für HandelSreifende: 
Bollpflichtige Waren, die aus Deutfehland alz Mıtfter oder 
Proben von Handlungsreifenden eingeführt werden, fönnen 
nach England auf Zeit ohne Zahlung Des ZolleS, dem Die 
Waren unterliegen mürden, die die Mujter veranfchaus 
fichen, gegen Hinterlequng des Zolle3 oder unter Sicher= 
itelung durch Bürgfchaft vor ihrer Ablaffung aus dem 
amtliden GSemwahrfam zugelaffen werden. Dies bezieht fi 
fowohl auf Mufter und Proben, die der Handlungsreijende 
hei feiner Ankunft in England nut ich führt, als auch auf 
Jolche, die ihm nachgefandt werden, € i{{t erforderlich, baß 
der Handlungsrteifjende oder fein Vertreter ein Verzeichnis 
der eingeführten Muftier oder Proben mit einer Vefchrei- 
bunma, die den Awecden einer vollitändiaen Ydentifisierung 
jenügt, vorlegen 11115, Jalls eS fi um Waren hHaudelt, die 
nach dem Werte zollpflichtig Kind, auch eine Aufftellung über 
‚Hren Wert. Der in der MHMufftellung aufzuführende Wert 
‚{t der Preis, den eine Sinfuhrfirma für Die Waren geben 
würde, wenn fie fradt- und berjicherungsSfrei, jedoch ohne 
Zoll, anı Einfuhrhafen geliefert würden. 
Daz Verzeichniz der Mufjter und Proben und etfodrder- 
ichenfal3 die Wertaufftellung find von dem zuftändigen 
aeutfchen Hauptzollanit nach Dem Mujterpagberfahren 3U 
beitätigen. Bei der Sinfuhr befchränfkt fich die Prüfung der 
Warfter auf die Feftitellung, daß fie in dem Verzeichnis 
zenau befchrieben find und bei Den nach dem Werte 3zole- 
aflichtigen Waren, daß ihr Wert ‚richtig angegeben ift. 
Fragen die Mujter oder Proben die Marken, Stempel vder 
Ziegel des Ausfuhrlandes, {0 werden in der Regel keine 
Deiteren Marken oder Siegel zum Zwecde der Kennzeidhmung 
on den enalijhen Zoll- oder Verbrauchsabhgabebeamten 
ıngelegt. Tragen die Mufter Dagegen feine Marken, 
Stempel oder Siegel, fo können fie für ihre {pätere Wieder: 
syfennung gezeichnet oder gefiegelt werden. Das bei der 
Abfertigung vorzulegende Verzeichnis mird von dent ZoU- 
beamten gezeichnet und mit Datum verfehen, Ferner wird 
unter amtlichem Stempel ein Vermerk Hinzuagetiiat, worin 
anaeaeben ft: 
der Einfuhrhafen und der fällige Aollbetrag; 
jerner, ob der Zoll in bar hHinterleat vder durch Bürafchaft 
Jicheraeitellt it: 
die au den Mufjtern etma angebrachten Marken; 
er Tag, an dem der hinterlegte Zoflbetrag für den Staat 
vereinnahut oder au3 der gejtellten Blüirafhaft bei- 
getrieben wird, falls die Mujter nachweislich vorher 
nicht ausgeführt worden find. Die Ausfuhr muß inner- 
halb eine3 SYahres vom ZTaae der Einfiwhr ab gerechnet 
eriolaen. 
Sine Gebühr für die Husftelung der Befcheinigung vder 
hir die Mufeauna von EriennunasSzeichen mird wicht erhoben 
Kür Mıurfter oder Proben von. nicht zollpflichtigen Waren 
öraucht fein Verzeichnis vorgelegt zu merden. Die Prüfung 
oei der Einfuhr befhränkt fich Lediglich auf die Heftitellung, 
na fie feiner Aollzahlung unterfiegen, 
>offpflichtige HandelSmmiter: 
Nach einer im „Board of Zrade Journal“ vom 23, Huguft 
1928 veröffentlichten Notiz vom April 1928 ift die Sinfuhr 
spffpflichtiger Waren durch die Maufterpoft in England im 
allgemeinen verboten, und Waren, die in Diefer Weife ein- 
geführt werden, unterliegen der Einziehung. Indes wird 
die Einfuhr von Backftücken, die nur bona fide = HaNDdel$S= 
nultfter der nachftehenden Waren enthalten, wenn fie Deutlich 
it näheren Angaben über den InHalt und einer Er- 
Härung, Daß e8 jih um hona tide- Handelsmuijter Handelt, 
zarkiert find, durch die Weufterpoft gegen Zahlung des etwa 
aaran? tuhenden Zolle3 und vorbehaltlich der Befchrän: 
hmgen in bezug auf Größe ober Gewicht und der anderen 
rachftehend angegebenen Bedingungen geftattet (entnommen 
ser 5. u. 6. Mr. 205 vom 2. 9. 28
	        
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