Beriand- und Zollvorfohriften im Berfehr mit dem Ausland
5, Auflage vom November 1927.
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haefchloffen am 10. November 1928,
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Seite 48: Saargebiet,
Richtlinien für die Ausfertigung der Zollinhaltserffärungen
für Boftpakete:
Akgemein: Kopf (Abaanasort, SBeftimmungsort und
Aand, Empfänger) und Fuß (Urfprungs- und Heritellungs-
[and der Ware, Wohnort, Tag und Abiendername) in allen
allen Dollfitändia anacben.
San Hauptitück Hit anzugeben:
Spalte 3 Bezeichnung des Inhalts: Die Bezeichnung
5er Waren foll möglichjt nach den Angaben des franzdfifchen
Zolltarij3 erfolgen, wenigjtens aber {ol die allgeneine
Snhaltsangabe fo gefahbt fein, Daß Aweijel über die Sigen-
jchaft der Waren nicht auffommen können, Sede Sattung
aan Karen in einem Bafet muß befonder3 aufgerührt werden,
3. B. 6 Raar Lederfchuhe, 10 Paar baummwollene Schnür-
jenfel, 25 Meter Kutterftoff auZ Leinen.
Spalte 4 SGefamtwert des YIuhalt8: Der Gefamtwert
muß die Summe der Sinzelwerte au3z Spalte 7 ergeben;
er Joll in franzöjifjden Franken angegeben werden, gleich»
viel, ob der Sendung eine Rechnung beiliegt oder nicht.
Der Gefamtwert darf fich nur, ebenjo wie die Sinzelmwerte
in Spalte 7, auf den Inhalt des einzelnen Patets erftrecten.
zıt dem die Zollinhaltserflärung gehört.
Spalte 5 und 6 Koh- und RKReingewicht: Jeder Sattuna
on Waren in. jedem einzelnen Paket
Spalte 7 Einzelwert der Ware oder jeder Warengattung
in franzöfiiden Franken anzugeben. Die Angaben dürfen
jich zur auf den Inhalt des einzelnen Bakets eritrecfen. zu
dent die Zowinhaltsertlärung gehört.
Spalte 8 Bemerkungen: In diejer Spalte {ft 3U DVeET-
merfen, ob der Patetfarte oder der Sendung ein DBeleagftüick
für die Srlangung von Zollvergünftigungen beigefügt
worden ijt. AS joldhe Belege kommen in beitimmten Fällen
Rechnungen oder Anntinaentäbeicheiniaungen in Betracht.
Seite 30: Grokbrifannien.
Die Borfhriften über „Zollvorfhriften für Miujter“,
„Mufter von Handlungsreifenden“ und „Wufter in Briefen“
find zu {treichen und folgende neu aufzunehmen:
Mufiterzollvorfchriften für HandelSreifende:
Bollpflichtige Waren, die aus Deutfehland alz Mıtfter oder
Proben von Handlungsreifenden eingeführt werden, fönnen
nach England auf Zeit ohne Zahlung Des ZolleS, dem Die
Waren unterliegen mürden, die die Mujter veranfchaus
fichen, gegen Hinterlequng des Zolle3 oder unter Sicher=
itelung durch Bürgfchaft vor ihrer Ablaffung aus dem
amtliden GSemwahrfam zugelaffen werden. Dies bezieht fi
fowohl auf Mufter und Proben, die der Handlungsreijende
hei feiner Ankunft in England nut ich führt, als auch auf
Jolche, die ihm nachgefandt werden, € i{{t erforderlich, baß
der Handlungsrteifjende oder fein Vertreter ein Verzeichnis
der eingeführten Muftier oder Proben mit einer Vefchrei-
bunma, die den Awecden einer vollitändiaen Ydentifisierung
jenügt, vorlegen 11115, Jalls eS fi um Waren hHaudelt, die
nach dem Werte zollpflichtig Kind, auch eine Aufftellung über
‚Hren Wert. Der in der MHMufftellung aufzuführende Wert
‚{t der Preis, den eine Sinfuhrfirma für Die Waren geben
würde, wenn fie fradt- und berjicherungsSfrei, jedoch ohne
Zoll, anı Einfuhrhafen geliefert würden.
Daz Verzeichniz der Mufjter und Proben und etfodrder-
ichenfal3 die Wertaufftellung find von dem zuftändigen
aeutfchen Hauptzollanit nach Dem Mujterpagberfahren 3U
beitätigen. Bei der Sinfuhr befchränfkt fich die Prüfung der
Warfter auf die Feftitellung, daß fie in dem Verzeichnis
zenau befchrieben find und bei Den nach dem Werte 3zole-
aflichtigen Waren, daß ihr Wert ‚richtig angegeben ift.
Fragen die Mujter oder Proben die Marken, Stempel vder
Ziegel des Ausfuhrlandes, {0 werden in der Regel keine
Deiteren Marken oder Siegel zum Zwecde der Kennzeidhmung
on den enalijhen Zoll- oder Verbrauchsabhgabebeamten
ıngelegt. Tragen die Mufter Dagegen feine Marken,
Stempel oder Siegel, fo können fie für ihre {pätere Wieder:
syfennung gezeichnet oder gefiegelt werden. Das bei der
Abfertigung vorzulegende Verzeichnis mird von dent ZoU-
beamten gezeichnet und mit Datum verfehen, Ferner wird
unter amtlichem Stempel ein Vermerk Hinzuagetiiat, worin
anaeaeben ft:
der Einfuhrhafen und der fällige Aollbetrag;
jerner, ob der Zoll in bar hHinterleat vder durch Bürafchaft
Jicheraeitellt it:
die au den Mufjtern etma angebrachten Marken;
er Tag, an dem der hinterlegte Zoflbetrag für den Staat
vereinnahut oder au3 der gejtellten Blüirafhaft bei-
getrieben wird, falls die Mujter nachweislich vorher
nicht ausgeführt worden find. Die Ausfuhr muß inner-
halb eine3 SYahres vom ZTaae der Einfiwhr ab gerechnet
eriolaen.
Sine Gebühr für die Husftelung der Befcheinigung vder
hir die Mufeauna von EriennunasSzeichen mird wicht erhoben
Kür Mıurfter oder Proben von. nicht zollpflichtigen Waren
öraucht fein Verzeichnis vorgelegt zu merden. Die Prüfung
oei der Einfuhr befhränkt fich Lediglich auf die Heftitellung,
na fie feiner Aollzahlung unterfiegen,
>offpflichtige HandelSmmiter:
Nach einer im „Board of Zrade Journal“ vom 23, Huguft
1928 veröffentlichten Notiz vom April 1928 ift die Sinfuhr
spffpflichtiger Waren durch die Maufterpoft in England im
allgemeinen verboten, und Waren, die in Diefer Weife ein-
geführt werden, unterliegen der Einziehung. Indes wird
die Einfuhr von Backftücken, die nur bona fide = HaNDdel$S=
nultfter der nachftehenden Waren enthalten, wenn fie Deutlich
it näheren Angaben über den InHalt und einer Er-
Härung, Daß e8 jih um hona tide- Handelsmuijter Handelt,
zarkiert find, durch die Weufterpoft gegen Zahlung des etwa
aaran? tuhenden Zolle3 und vorbehaltlich der Befchrän:
hmgen in bezug auf Größe ober Gewicht und der anderen
rachftehend angegebenen Bedingungen geftattet (entnommen
ser 5. u. 6. Mr. 205 vom 2. 9. 28