Franfreich
ie nad deutfihen Begriffen mit Pädchen, find fie offen, uf
Warenbroben veraleichen Können.) Kür Derartige Briefs
jendungen, die nicht blok als gewöhnliche, Jondern auch als
zingefdhriebene Brieffendungen und als Wertbriefe aufge=
‚iefert werden fönnen. Ihreibt nun die Franzölkiicdhe Berwaltuna
die unten folgende Kennzeidnung vor,
VBeachtenswert it, dak dies auch für Brieffendungen nach
em Saaraebiet ailt. das bekanntlich zuraeit in daß Franaötifche
Rolffyltem eingeordnet worden ilt.
1. Offene Warenpäcdchen (paquets non clos) müflen einen
arünen Bettel (Größe mindeitens 6:3 cm) auf der Auf»
Ichriftfeite tragen, mit dem Vermerk „A soumettre ä la
douane ou aux contributions indirctes“ nebit Angabe der
Art (nature) der Gerfunft (origine) des Gewichts (poids)
und des Wertes (valeur) der Ware, Km Verfehr mit
Rranfreih fönnen zollpflihtige Geagenitände in Waren-
vrobenfendungen nur dann berichiddt werden, wenn die
Segenitände aana gerinawertia find und tatfächlih nur
zur Bemuiterung einer Ware dienen follen, nicht aber zum
Verkauf beftimmte Gandbelswaren enthalten. Warenproben
mit aollpflichtiaen Genenitänden, die diefen Beftimmungen
nicht entipredhen, werben von der franaöliihen Boftver-
maltuna mit der hohen Nachaeblihr für ungenünend freis
nemacte . Briefe beleat. In naeichloflenen Briefen Kind
zollpflichtine SGenenitände aller Art auläffta.
Verfchlofiene Briefe (lettres) und. Väcdhen (plis clos)
müflen ebenfalls den unter 1 bezeidhneten Zettel tragen,
Brieffendungen, die diefen Bedingungen nicht aenügen.
verden nach den franaöfiichen Zollgefeben beichlannahmt.
Auf Boltbakete oder Voltfrachtitüce darf diefes Verfahren
nicht ausgedehnt werden, da eine foldhe Kennzeidhnuna In
dem internationalen Boltpaketvertraa nicht vorgejehen il,
dafür find vielmehr die RollinhaltzerHärungen beizufügen,
Sorläufige Anmeldung von Einfuhrmwaren:
Nach dem franzsöfifchen Bollreglement kann den Empfängern
von Waren bezw. Konfianatären vor endaültiger Deklaration
ber Sendung von der Franaöftidhen Bollbehörde Aeftattet
werden. die Ware au brüfen und Telbit Broben zu ent-
nehmen. Au dielem Awede it ein Ge Tuch mittels Benubunag
1ewöhnlider Deklarationsformulare oder befonderer hierfür
orgefehener Formulare dem zuiftändigen Bollamt au unter-
Oreiten. Die Prüfung Kat in einem von der BZollbehörde
Jezeichneten Büro unter deren Kontrolle itattzufinden.
„. Die „Vorbemerkungen aum _ Franaöfiihen Rolltarif”
ringen. unter Nr. 88 folgende Erläuterungen AUT
‚dorläufigen Unmeldung”:
„„Die Gigentümer oder Empfänger der vom Ausland ein-
zeführten Waren können ermächtigt werden. diefe vor der
Anmeldung au prüfen, fe auch auszuladen und Proben zu
entnehmen, um bdiele Art Befichaffenheit, den Wert oder auch
die Menne feitaultellen; bdiefe Vernünitiaung darf aber nur
unter den zur Verhinderung des Mikbrauchz notwendigen
Sorfichtsmaßrengeln und unter der Vedinauna gewährt werden,
dak die Beamten mit diefer vorherigen Prüfung undefaht
bleiben, Die Untränge diefer Art werden gewöhnlich als „vors
‘äufine Anmeldungen“ bezeichnet. Sie find auf beionderen
dafür beftimmten Vordruden au Itellen und dem‘ Amt8vors
Jand oder feinem Beauftranten (Oberfontroleur. der mit der
Nevikion beauftragt {it oder Wbfertiqunasbeamten_des Beairks,
a lich die Ware befindet), zur AWbnabe des Sichtvermerks
ulegen.“
3. 9. 1927 (Journal Officiel vom 4. 9. 1927) ift für eine
aroße Anzahl von Waren im Falle ihrer Einfuhr als Repa-
sationsfachlieferung nad) Frankreich die Bewilligung eines
»rmäßigten Zolljabes, der dem jeweiligen franzöftichen
Minimaltariffaß gleidhtommt, feligelegt worden, Der Yrdi-
fiel 1 Diefeß Dekrets befagt im Wortlaut:
„Segen Sntrichtung der Zölle eines Sondertari[8s,
defien Säße biz auf gegenteilige Anordnung gleich Den
Sägen des Minimaltarifs einfoOließlidch des ErHöhUngS-
koeffizienten find, merden die ESrzeugnifje zugelaffen, die in
den dem gegenwärtigen Dekret alzZ Anlage beigefügten
Tabellen aufgeführt find, aus Deutichland jtammen, Und
„on dort alg KeparationS[achlieferungen und unter Neber-
Hachung der zujftändigen Verwaltungen für dew Wiedar-
aufbau der zerftörten Gebiete eingeführt werden.“
Die Zolbelaftung diefer Waren zum ermäßigten ZolU-
{ag unterliegt jeweils der Beibringung von Befcheiniguns
gen, die von dem franzöfifden Minifterium für die befrei-
ten Gebiete augsgeftellt werden und fejtitelen, Daß die Sin-
"ahren au8 dem oben genanıten Kechtsgrunde und zu Dem
ben genannten Zwecke jtattfinden.
Aus vorftehendem ergibt fi, daß in der Regel nur
jolcdhe, in diejer Tarijanlage aufgeführte Waren al3 Sach-
feferungen Anfpruch auf die Zokermäßigung erheben tön-
nen, die „für den Wiederaufbau der zZerftörten Gebiete“
nach Frankreich eingeführt merden. Da jedoch diefe Beftim-
mung in der Praxis nicht ftet3 al Mußvorfchrift, fondern
zigmweilen au alz Kannvorfarift behandelt wurde,
empfiehlt € fich ftet3 für die Deutfchen Ausfuhrfirmen,
durch Vermittlung ihrer franzöfifdgen Vertragspartei in
jedem Einzelfalle bei der franzöfjijdhen Kegierung (Mini-
terium für Die Gefreiten Gebiete) die Anivendung bes
Zondertarif8@s (Minimaltarif8) zu erbitten.
Derfberenung:
Die bei Erhebung der 2prosentigen Nevaration3-
abaabe notwendiae Berechnung des Wertes wird wie folat
9oraenommen: Maufpreis der Ware auglinlih der Frachten bei
Üeberfchreitung der Grenze. Eine Veautachtung durch Sach»
beritändiae aweds NMoichäbuna des Wertes it demnach nicht
erforderlich. menn die BoNlvermaltung die Angaben der Waktura
"Ur richtia hält
‚ Für die Veraolung it derienige Wert anauaeben, den
de Waren an dem Orte und au dem Beitpbunit haben, zu
dem fie zur Vergolung neitellt werden, Sr umfaßt den Kauf-
9rei8 der Ware zualiglig aller für die Einfuhr bis zum
Sinfuhrort notwendigen Kojten. (Transvort, Kracht, Ausfuhr-
+ölle, Verficherung. Kommiflion, Wert der nicht getrennt au
ME lenden UmfiGliekungen ulw.) unter Ausihluk der Gin
raölle
Sullbehandtung von Neparativnslieferungen:
Durch das franzöfifdhe Dekret vom 28. 7. 1922 (Journal
Öfficiel Yr. 203 vom 29. 7. 1922), deffen Berichtigung (Nr.
211 vom 6. 8. 1922) und die beiden Novellen vom 30. 12.
1922 (Journal Dificiel Nr. 1 vom I. 1. 1923) und vom