Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Franfreich 
ie nad deutfihen Begriffen mit Pädchen, find fie offen, uf 
Warenbroben veraleichen Können.) Kür Derartige Briefs 
jendungen, die nicht blok als gewöhnliche, Jondern auch als 
zingefdhriebene Brieffendungen und als Wertbriefe aufge= 
‚iefert werden fönnen. Ihreibt nun die Franzölkiicdhe Berwaltuna 
die unten folgende Kennzeidnung vor, 
VBeachtenswert it, dak dies auch für Brieffendungen nach 
em Saaraebiet ailt. das bekanntlich zuraeit in daß Franaötifche 
Rolffyltem eingeordnet worden ilt. 
1. Offene Warenpäcdchen (paquets non clos) müflen einen 
arünen Bettel (Größe mindeitens 6:3 cm) auf der Auf» 
Ichriftfeite tragen, mit dem Vermerk „A soumettre ä la 
douane ou aux contributions indirctes“ nebit Angabe der 
Art (nature) der Gerfunft (origine) des Gewichts (poids) 
und des Wertes (valeur) der Ware, Km  Verfehr mit 
Rranfreih fönnen zollpflihtige Geagenitände in Waren- 
vrobenfendungen nur dann berichiddt werden, wenn die 
Segenitände aana gerinawertia find und tatfächlih nur 
zur Bemuiterung einer Ware dienen follen, nicht aber zum 
Verkauf beftimmte Gandbelswaren enthalten. Warenproben 
mit aollpflichtiaen Genenitänden, die diefen Beftimmungen 
nicht entipredhen, werben von der franaöliihen Boftver- 
maltuna mit der hohen Nachaeblihr für ungenünend freis 
nemacte . Briefe beleat. In naeichloflenen Briefen Kind 
zollpflichtine SGenenitände aller Art auläffta. 
Verfchlofiene Briefe (lettres) und. Väcdhen  (plis clos) 
müflen ebenfalls den unter 1 bezeidhneten Zettel tragen, 
Brieffendungen, die diefen Bedingungen nicht aenügen. 
verden nach den franaöfiichen Zollgefeben beichlannahmt. 
Auf Boltbakete oder Voltfrachtitüce darf diefes Verfahren 
nicht ausgedehnt werden, da eine foldhe Kennzeidhnuna In 
dem internationalen Boltpaketvertraa nicht vorgejehen il, 
dafür find vielmehr die RollinhaltzerHärungen beizufügen, 
Sorläufige Anmeldung von Einfuhrmwaren: 
Nach dem franzsöfifchen Bollreglement kann den Empfängern 
von Waren bezw. Konfianatären vor endaültiger Deklaration 
ber Sendung von der Franaöftidhen Bollbehörde Aeftattet 
werden. die Ware au brüfen und Telbit Broben zu ent- 
nehmen. Au dielem Awede it ein Ge Tuch mittels Benubunag 
1ewöhnlider Deklarationsformulare oder befonderer hierfür 
orgefehener Formulare dem zuiftändigen Bollamt au unter- 
Oreiten. Die Prüfung Kat in einem von der BZollbehörde 
Jezeichneten Büro unter deren Kontrolle itattzufinden. 
„. Die „Vorbemerkungen aum _ Franaöfiihen Rolltarif” 
ringen. unter Nr. 88 folgende Erläuterungen AUT 
‚dorläufigen Unmeldung”: 
„„Die Gigentümer oder Empfänger der vom Ausland ein- 
zeführten Waren können ermächtigt werden. diefe vor der 
Anmeldung au prüfen, fe auch auszuladen und Proben zu 
entnehmen, um bdiele Art Befichaffenheit, den Wert oder auch 
die Menne feitaultellen; bdiefe Vernünitiaung darf aber nur 
unter den zur Verhinderung des Mikbrauchz notwendigen 
Sorfichtsmaßrengeln und unter der Vedinauna gewährt werden, 
dak die Beamten mit diefer vorherigen Prüfung undefaht 
bleiben, Die Untränge diefer Art werden gewöhnlich als „vors 
‘äufine Anmeldungen“ bezeichnet. Sie find auf beionderen 
dafür beftimmten Vordruden au Itellen und dem‘ Amt8vors 
Jand oder feinem Beauftranten (Oberfontroleur. der mit der 
Nevikion beauftragt {it oder Wbfertiqunasbeamten_des Beairks, 
a lich die Ware befindet), zur AWbnabe des Sichtvermerks 
ulegen.“ 
3. 9. 1927 (Journal Officiel vom 4. 9. 1927) ift für eine 
aroße Anzahl von Waren im Falle ihrer Einfuhr als Repa- 
sationsfachlieferung nad) Frankreich die Bewilligung eines 
»rmäßigten Zolljabes, der dem jeweiligen franzöftichen 
Minimaltariffaß gleidhtommt, feligelegt worden, Der Yrdi- 
fiel 1 Diefeß Dekrets befagt im Wortlaut: 
„Segen Sntrichtung der Zölle eines Sondertari[8s, 
defien Säße biz auf gegenteilige Anordnung gleich Den 
Sägen des Minimaltarifs einfoOließlidch des ErHöhUngS- 
koeffizienten find, merden die ESrzeugnifje zugelaffen, die in 
den dem gegenwärtigen Dekret alzZ Anlage beigefügten 
Tabellen aufgeführt find, aus Deutichland jtammen, Und 
„on dort alg KeparationS[achlieferungen und unter Neber- 
Hachung der zujftändigen Verwaltungen für dew Wiedar- 
aufbau der zerftörten Gebiete eingeführt werden.“ 
Die Zolbelaftung diefer Waren zum ermäßigten ZolU- 
{ag unterliegt jeweils der Beibringung von Befcheiniguns 
gen, die von dem franzöfifden Minifterium für die befrei- 
ten Gebiete augsgeftellt werden und fejtitelen, Daß die Sin- 
"ahren au8 dem oben genanıten Kechtsgrunde und zu Dem 
ben genannten Zwecke jtattfinden. 
Aus vorftehendem ergibt fi, daß in der Regel nur 
jolcdhe, in diejer Tarijanlage aufgeführte Waren al3 Sach- 
feferungen Anfpruch auf die Zokermäßigung erheben tön- 
nen, die „für den Wiederaufbau der zZerftörten Gebiete“ 
nach Frankreich eingeführt merden. Da jedoch diefe Beftim- 
mung in der Praxis nicht ftet3 al Mußvorfchrift, fondern 
zigmweilen au alz Kannvorfarift behandelt wurde, 
empfiehlt € fich ftet3 für die Deutfchen Ausfuhrfirmen, 
durch Vermittlung ihrer franzöfifdgen Vertragspartei in 
jedem Einzelfalle bei der franzöfjijdhen Kegierung (Mini- 
terium für Die Gefreiten Gebiete) die Anivendung bes 
Zondertarif8@s (Minimaltarif8) zu erbitten. 
Derfberenung: 
Die bei Erhebung der 2prosentigen Nevaration3- 
abaabe notwendiae Berechnung des Wertes wird wie folat 
9oraenommen: Maufpreis der Ware auglinlih der Frachten bei 
Üeberfchreitung der Grenze. Eine Veautachtung durch Sach» 
beritändiae aweds NMoichäbuna des Wertes it demnach nicht 
erforderlich. menn die BoNlvermaltung die Angaben der Waktura 
"Ur richtia hält 
‚ Für die Veraolung it derienige Wert anauaeben, den 
de Waren an dem Orte und au dem Beitpbunit haben, zu 
dem fie zur Vergolung neitellt werden, Sr umfaßt den Kauf- 
9rei8 der Ware zualiglig aller für die Einfuhr bis zum 
Sinfuhrort notwendigen Kojten. (Transvort, Kracht, Ausfuhr- 
+ölle, Verficherung. Kommiflion, Wert der nicht getrennt au 
ME lenden UmfiGliekungen ulw.) unter Ausihluk der Gin 
raölle 
Sullbehandtung von Neparativnslieferungen: 
Durch das franzöfifdhe Dekret vom 28. 7. 1922 (Journal 
Öfficiel Yr. 203 vom 29. 7. 1922), deffen Berichtigung (Nr. 
211 vom 6. 8. 1922) und die beiden Novellen vom 30. 12. 
1922 (Journal Dificiel Nr. 1 vom I. 1. 1923) und vom
	        
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