Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Niederlande. 
BeriragSverhälinifje: 
Gegenfjeitige Meijtbeaünftigung; die Niederlande genießen 
zußerdem in Deutfchland Zollermäßigungen für gewiffe 
Waren. HandelS- und Schijfahrtövertrag zwi{fchen den 
Staaten des Deutfhen Zollvereins und den Niederlanden 
vom 31. Dezember 1851. Abänderungsvertrag bom 3, Yuni 
1923, Ablauf ein Jahr nach Kündigung. Wirtichaft2- 
ıbfommen vom 26. November 1925. Die vdeutfcherfeitZ einz 
zeräumten VBertragszollfäge werden mit Wirkung vom 
2, Dezember 1925 an. Gerückhfichtiat. 
yölle: 
Der Tarif {ft ein algenweiner (autonomer), neben dem cin 
Rertragstarif nicht beiteht. Die Zölle find Wertzölfe. 
deutfche Konfulate: 
Amiterdam (GK), Groningen (VK), Harlingen (VK), 
Maajtridht (K), Nynmiwegen (K), Kotterdam (K), Dord- 
pecht (V), Midvelburg (K), Yınuiden (V), Zevenaar (V), 
Arnheim (K), Haag (G, ohne fonfularifche. Befunniffe). 
Niederlande 
ändifcher Währung nach dem Kurfe von ... (3. B. 100 Fr. 
— .., ntederl. Gulden). €E3 empfiehlt fich aber, den Wert 
zleich in nicderländifjcher Währung anzugeben. 
Die Zollbehörde kann Beiweisitücke für die Angaben in 
sen ZolinhaltserHärungen fordern; e& empfiehlt fich daher, 
den Zollinhalktzerflärungen eine Rechnung oder eine Wb- 
ichrift der Rechmung beizufügen, 
Bleibt nad Auficht der miederfändifjchen Zolbehörde 
yer in den ZollinhHaktSerflärungen angegebene Wert Der 
Mare hinter dem wirklichen Wert zurüc, fo hHändigt fie bie 
Bafete nicht aus, fondern verlanat Beweisftücke über Die 
Wertangabe, € empfichit fih daher, fteis den wirklichen 
Wert der Waren anzugeben, auch wenn er bei Wertpaketen 
ao der Angabe des Wertes auf der Paketlarte und Sen- 
dung abweicht, und den Begleitpapieren eine Rechnung oder 
zn Doppel Dvderfelben beizufügen. Bei Sendungen mit 
Proben und Muftern {ft ein Wertbetrag nicht erforderlich; 
;& geniigt Der Bermerk: ohne Wert, ; 
Für jede Warengattung find Menge (Maßangaben nach 
Meter vder Liter), Moh- und Reingetwicht in den Zoll- 
;nhaltzerfärungen zut vermerken. 
Bei Waren, Die zur Durdhfuhr beftimmt ind oder auj 
»me Niederkage gebracht werden follen, it in den Zoll 
inhaktserfärungen zu vermerken: „franjito Durch Die 
Niederlande“ oder der NMame des NMiederLafiungsShaufes8. 
Gef häftsfprache: = 
Soländiidh und deutfch. 
DVBerfandvorichriften. 
Begleitpapiere zu Bahnfendungen: 
1 intern. Frachtbrief nebft Duplitat (deutfher Bordruck), 
L {tatiftifder Anmeldefchein, bei Wageniadungen: 2 Fracht: 
(iiten: empfehlenSwert: 1 Rechnung. 
Segleitpapiere zu Poftfendungen: 
1 intern. Baketndrekfarte, 1 {tatijtifcher Anmeldefchein, 
3 weiße Zolldeflarationen, deutfche, Holländifh oder fran- 
öfifch: empfehlenswert: 1 Rechnung, 
Srachtvorfahriften: 
Die Deutiche Nebergangsftation {ft im Frachtbrief zu be- 
zeichnen. Ferner muß auS diefem der Wert der Ware, in 
Faukden und CGent3z ausgedrückt, erfichtbich fein. Ber Wagen- 
adungen mit zählbaren Gütern ift Aırzahl, Art der Ver- 
„achung, Snbhakt und Semicht der einzelnen Arachtitücke 
znzugeben. 
€ befjteht Teinerlei Frantahurzmwang. SFSrachtüiber- 
weifungen find zugelaffen, ferner Nachnahmen unbefchräntt 
8 zum Werte des Gutes, Barvorfchuß bis 20 IM. 
Grenzübergangsftationen: Altjtätte Grenze, Bocholt 
Brenze, Borken i. W. Grenze, Cranenburg Grenze, 
Smmerich Grenze, SGilbehausz Grenze, Gronau i. W. Grenze, 
Daffum Grenze, Herzogenrath Grenze, Kaldenkirchen Grenze, 
Laarmald Grenze, Kidhterich Grenze, Straelen Grenze, Dal- 
heim Srenze, Bentheim Srenze, Weener Grenze, 
Arfprungszeugniffe und Konfulatsfakturen: | . 
Urfprungszeugniffe und KonfulatSfakturen find nicht et- 
Foyderlich, 
Rechnungen: 
€8 empfiehlt fich, den Begleitpapieren eine NMechnung oder 
ein Doybel derfefben beizufätgen. 
zullinhaltSerflärungen: 
Sn den Zollinhaktserklärungen {ft jede eingelne Waren- 
Battıung genau nach Art, Menge, Noh- und Reingelwicht 
‘owie nach Wert nebfit Verpadungs-, Beförderungs-, Ver- 
icherungskoften ufm. aufzuführen. Der Wert Kant in jeder 
Währung angegeben werden; nach dem Werte zu ver: 
jollende Waren werden nach der Wertangabe in den Zoll- 
inhHaltserflärungen bverzollt, wobei Umrechnung fremder 
Gelbiwverte in der niederländifhen Währung nach dem 
Amdfterdamer oder Rotterdbamer Börfenkurfe vom age des 
Berkaufs der Ware (D. i. der Auftrag3- oder AufiragsS- 
zejtätigungstag) ftattjindet. €3 ijt deshalb in den 3oll- 
nhaltzerffärunagen anzuaeben: Umrechnung in Nnieber- 
3Zollvorfehriften. ; 
wllonrfdhriften für Mufter: 
Bollfrei find Sammlungen von Multern ohne oder nur von 
zinenı aanz unbedeutenden Handelswert, Ve 
Ferner find zollfrei: Gegenitände, die aiveds Befichtigung und 
Srbrobung mit der Ablicht (yäterer Wiederausfuhr ein- 
‚eführt werden. 
en, die unverfauft mieder ausgeführt 
nerden. s 
Waren, die al8 Modell eingeführt‘ und {väter wieder aus: 
acführt werden 
Nufter in Brieffendungen: . 
Gefchlolfene Briefe mit zollpflichtinem Inhalt einibl. Wert- 
oriefen, find auläfiig. Genaue Angabe (auf arlüinem Zettel, 
Multer A) der Art der Waren, des Gewichts und des Wertes 
mönlichit in niederländiicher Währung) für jede Sorte ge: 
xzennt, it .unbedinat erforderlih, Die VersoNlungsgehlihr wird 
35 Cent beitragen Verwendung des arlınen Rettels (Muiter B) 
ıicht auläffig. 
MWarenproben mit Verkaufs (Handels-) Wert oder mit z0ll= 
‚Fichtiaen Beaenitänden find unzuläflia. 
Nulter im Neifeverkehr: . . 
Multertoffer von Meifenden fönnen nur unter beftimmten 
Bedinaunaen zollfrei belalien werden. Für die Multer_ muß 
bei der Sinreife ein Toa. Tranlitpak geliit werden. Darin 
änd die Multer eingeln anaugeben; iedes Stüd muß mit 
nem Grfennungszeichen verfeben tein. Außerdem it als 
Sicherheit der jeweils in Frage Kommende Bolliag au Hinter- 
Zaen. Von den im Tranfitichein aufgeführten Waren darf 
nichts verkauft werden. Sehlt bei der Wiederausfuhr ein 
Muiter. fo muß der volle Zoll für fämtlihe im Trankitichein 
Anaenebenen Waren entrichtet merden. 
Reifegepäd: , , , , N 
Nach den niederländiidhen Zolbeitimmungen ift der Reifende 
berpflichtet. den niederländiichen Bolbehörden die Zollabferti: 
auna von Neilegebäcd dadurch au ermöglichen. daR er über 
Jen Snbhalt feines Gepädsa Aufklärung gibt oder die zollamt. 
liche Unterfuchung durch feine Gegenwart ermöglicht Iit der 
Neifende nicht augenen, fo it die Zollbehörde an 
äh auc Burüchaltung des Gepäds befugt, 
Die niederländifchen Zollbehörden find nicht verpflichtet, 
urücaehaltene Sepäckitücde nadhaufenden, wenn ihnen auch 
ındererfeitg auvorlommendes Verhalten aegenüber dem 
Rublikum zur Bilicht aemacht Hit
	        
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