Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Dominikanifehe Republif 
Dominifaniiche Rebublif. 
Beriragsverhältnis: . 
Gengenfeitige Meiftbealinitiqung. Sin Bertrag beiteht nicht. 
3öfle: 
Der Tarif enthält meift Gemwicht8zölle, daneben einige 
Stüc- und Wertzöle. Der Tarif fOreibt vor, welches 
Betvicht als Unterlage zur Berzoflung dient. 
Deutiche Konfulate: 
Ban Pedro de Macori8 (K), Santiago de [08 Caballeros- 
Za Vega (V), Santa Dominao (K). 
Selchäftsiprache: 
Zpamnifch. 
Verfandvorfchriften. 
iollinhaltserflärungen: 
Beizufitgen find bet Leitung über Hamburg 4, über Frank 
:eich 5 ZollinhaktserfHärungen in franzöfijcher Sprache, Jede 
Angelne Woarenagattumg ijt genau nach Menge und Wert 
aufzuführen. Bei mehreren Warenftücken ijft Beziffern Der 
Anzehten Stücke mit Nummern, die in den Zolinhalts- 
?zriärungen. zu vermerfen find, erforderlich. 
Tonfulatsgehühren: . . 
Cm tönebührer merben Bon: Cmbfänder ENnadez0aen. 
tonfulatsfafkturen: 
&8 find KAonfulatSfakturen erjJorderlich. Bei der AUus- 
Fertigung find folgende Borfehriften zu beachten: Wer in 
WsTänDdifchen Häfen Waren mit der Beftimmung nach der 
Dominikanifchen Yepwolik verfrachtet, Hat dem Konful oder 
deffen Vertreter eine eideSjtattlich unterzeichnete Faktura 
in vier Ausfertiaungen in fpantfcher Sprache Dorzuklegen, 
Melde folgende Aıgaben enthält: 
Den Namen des AbjenderZ und Des Eigentümer3 Der 
Waren, ve8 Empfängers oder Konfianators, Den Werfchif- 
UNgS- und Beftimmungshafen, die Klafje, Staatzangehörig 
eit {vivie Namen des Schiffes 1.115 des Napliäns; 
Beichen, Nummern und Rohgewicht der Packftücke mit 
dem Wwirklichen Werte der Waren nach dent Marktivert zu! 
Beit der Vorlage der Fafktıra, Reingewicht, Menge und 
Maß des Inhaltz der Packjtücke, 
. Die einzelnen Faktautren dürfen nur für einen Sinführer 
Seltimmte Waren enthalten. 
 Backjtäicke gleichen Kubhalt3, Gemwicht3 und gleicher Form, 
welche die aleichen Zeichen und Nummern, tragen, fönnen 
In eine Boft zufammenngefaßt merben. Allen Faktıren müffen 
die „ent{prechenden Ladunmgakonnoffemente beigefügt fein, 
worin. Zeichen, Nummern und RKohaemwicht der Packftücke 
Mgegeben find. Wenn die Beteiligten ver fpantfchen 
Sprache nicht mächtig find, fo haben fie e3 dem Konfatl mit- 
ilteilen, der in diefemn Falle Die Nakturen in fremder 
Sprache annehmen mird. 
Die Konfularerflärung unß in Gegenwart des Konfuls 
1b zwar von den Verladern felbit oder von einer von 
Oren gefeßlich hierzu ermächtigten VBerfon abaengehen 
Verden, 
Die in der Faktura geforderten Sinzelheiten [ind In Den 
Sakturen. anzugeben ohne Rückficht Darauf, oO Die Waren 
ach dem Kohgetvichte, dem Reingewichte, nach der Stitef 
jahl, dem Maßgehalkte, dem Werte zoNpflichtig find oder 
5b fie Marfpruch auf zoklfreie Zulaffung haben, 
Die Bezeichnung der Waren in den KonfukatSfakturen, 
NSbefondere Hinfichtlih Menge, Maß und Gewicht, muß 
1ach den Maßitäben erfolgen, Die in Dem Tarif als Grunde 
‚age für bie Zolberechnung gebraucht find. 
‚Nach dem Rohacwichte zollpflichtige Waren, Da zo 
Dflichtige Gewicht {AOlickt das Gewicht aller inneren UND 
Iußeren Verpackungen, UmfehlieBungen und Behälter In 
1 ein, obne irgend einen Abzug für Das MerbacdunagsS- 
Material zu aecwähren. 
Nach dem RKeingewichte zollpflidhtige Waren, Das z0ll= 
‚Flichtige Semvicht hficht alle inneren oder unmittelbaren 
Behälter in fih ein, einfOl. Näftchen, Karten, Papier und 
Kappe, die feinem Höheren Zolliage uuuterimorfen find, als 
yie Ware felbit. Dagegen find nicht einbegriffen DAS ne- 
vöhnliche äußere Verbpadungsmaterial, Iofes Stroh, Hobel- 
päne, Sägefpäne und dergleichen Material, Das fich zwifchen 
jem äußeren und unmittelbaren oder inneren MNehälter 
ye findet. 
Biyei oder mehrere Packjtiücke, Die Gogenftände Der 
Waren verichiebener Gattungen, Befchaffenheit 0Der DET= 
OGiedenen Material ufiv. enthalten, Dirfen nicht auf einer 
Zeile in ver Faktura aufgefithrt werden, Der Sudalt 
„genzifchter Backjtüicke“, D. 9. von LPackftücken, die mehrere 
erichiedenartige Waren enthalten, {ft unter befonderer 
Yurgabe jedes einzelnen Pacftüces näher zu bezeichnen. 
18 Wert einer Ware i{t für Die Anwendung Des Wert- 
‚oll8, mag er unbedingt oder bezingt fein, Der SGroßhandelS- 
prei8 der Ware an den Hauptmärkten des Landes 3 
Gefrachten, Don 10 De eingeführt wird, verpacdt UND fertig 
am Berkaden, einfchließlich der Seefracht, der VBerficherung, 
zer iur Gerkunftskande entrichteten Auzfuhrzölle und Der 
Bermittlungsipefen. Die Aunnoffemente werden aicht 
Beafayubiat. 
toumoffenente: 
Lenaklifierung der tomnoffernente {ft erforderlich. Huf ci 
und Dvemfelben Aonnoffement Darf nur eine Marke 
ericheiten. 
BefonderS zu beachten: 
Orderverladungen find geftattet. Konnofjemente uud Konfut- 
Tatäfakturen müjffen Den gleihen Empfänger aufweifen, 
Ausitellung der Bapiere auf eine Bank {ft geftattet. 
Kuftfendungen: . . 
Konfarklatafakturen find nicht erforderkich. 
MurtierungSvorfehriften: . | | 
Die Kolli, weiche auf einen Konnoffement oder einer Sal 
tra ‚zur Berkadung gelangen, Dürfen nur eine Marke 
Fraaen, 
ZoNvorfchriften. 
Zerzullung von Multern: 
Muiter in Werte von nicht über $ 2000 bona fide, die von 
Rommiilionären für ihre Geflchäftsswede eingeführt werden 
und die nicht mehr als bier Monate im Lande verweilen, und 
Ser SXmborteur eine vom Yebvilor. welcher die Waren bei 
Sin und Ausfubr aweds Keitbaltuna der Identität prüft, 
Hi binlänalich erachtete Sicheritellung Keiitet, fönnen zollfrei 
innefithrt wmerbden 
Kufter im Reifeverkehr: . 
Beiondere Vorfchriften über die ‚Behandlung von Muftern, 
die Handkungsreifende mit lich. Führen, beitehen nicht, In- 
jeifen wird in der Regel wie folat verfahren: 
Das Bollamt feßt den Roll Fir die Multer feit und zieht 
den Betraa von dem Eigentümer ein, Kehrt der Eigentümer 
zurück und führt einen Teil der Multer wieder aus, fo erhäli 
»r vom Rollamt den DBetran für diefe Mırlter wieder zurüdc, 
%ür die Wiederausfuhr der Multer bewilligen die Zollämter 
» dor Regel eine Frilt von 90 Tagen
	        
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