420
Kriegsabgabegesetz 1919. § 33.
direkten Staatssteuern« S. 105ff. und in meinen Veröffentlichungen zur Frage
der Besteuerung der Kriegsgewinne empfohlen worden Dre Begr. zum
131®. 1918 besagte (S. 6) zur Rechtfertigung des von dem KSt.G. abwelchenden
Systems nur: „Nachdem alle Gesellschaften zur Bildung einer Sonderrücklage
in Höhe von 60 v. H. des Mehrgewinnes verpflichtet sind erscheint es durch
den Finanzbedarf des Reichs dringend geboten und mit den wirtschaftlichen
Verhältnissen der abgabepflichtigen Gesellschaften wohl vereinbar, daß an Stelle
eines scharfen Ansteigens der Abgabesätze eine sich in mäßigen Grenzen be
wegende degressive Ausgestaltung der Abgabe gewählt w,rd und „der Enlw
enthält gegenüber dem § 19 des alten KSt.G. eine für das Steueraufkommen
erwünschte und sachlich nicht ungerechtfertVte Abschwachung des sog. Rentabü -
tätspriuzips". Übereinstimmen alle drei Ges. darin, daß sie nn Gegensatze zu
den KA. der Einzelpersonen für Gesellschaften das System der Durchrechnung,
nicht das Anstoß. tDurchstaffelungs-) System anwenden (vgl. Strutz Ist G
Anm. 3 zu § 9 und oben Erläuterungen zu § 16 VZAG. und zu § 12 KAG. 1919).
3. Der Normalsatz beträgt 80 v. H. des Mehrgewinnes i. S. der §§ 15, 19
des Ges Eine Ermäßigung nach Abs 1 ist bei einem Mehrgewinne von mehr als
1000 000 M - abgesehen von Abs. 3 — unter allen Umstanden, bei Mehrgewinnen
von nicht mehr als 1000 000 M., aber mehr als 500 000 M. dann, wenn er 25 v H
des G^ellschaftskapitals übersteigt, ausgeschlossen, oder, f/sUW gedruckt, die
Dearession tritt nur bei Mehrgewinnen von nicht mehr als 1000000 M. em, rst
bei^die en aber teils nur von der Höhe des Mehrgewinns, teOs auch von dessen
Verhältnis zum Gesellschaftskapital abhängig ersteres w^der Me^gewiNN
500000 M. nicht übersteigt, letzteres, wenn er sich zwischen 500000 und 1000000 M.
Die Ermäßigung wird im Ges. ausgedrückt in Hundertteilen ^es Normal-
satzes nicht wird der danach von dem Mehrgewinne zu erhebende Hundertsatz
augegebem Der letztere beträgt daher nicht etwa 70, 60, 50, 40 und 30, sondern
70 ,60 v «n_)48obcr(^.x80=)
90
)72,(^x80=)64,(-£xS0
v 100
= >56,(^x80=
100 x 80
40 Ö SM. die Hilfstafel 2 zur Berechnung der KA. unten im Stnhang.
II. Ausgewiesene Reservekontenbeträge.
Der Begriff der „bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahres
ausgewiesenen Reservekontenbetrage, der sich schon,m § 19 KM.G.
findet, erfordert dreierlei:
1. Es muß sich um „wirkliche" Reservekontenbeträge handeln ,m
Gegensatze zu den bloßen „Bewertungs-", von Nehm sS-,IO) glücklicher
Wert be rich tigungs"konten genannten, deren Zweck nur darm besteht, den
r'u hohen Wertansatz anderer Bilanzposten durch Einstellung eines solchen Kontos
in Höhe der Differenz zwischen dem dort eingestellten zu hohen und dem wirk
lichin niedrigeren Wert auszugleichen, zu „berichtigen», d,e „Bewertung rich lg-
zustellen. Solche bloße Bewertungskonten sind die ,n Form besonderer Passiv-
Posten vorgenommenen Abschreibungen, soweit sie nur der wirklichen Wert-
""ST, 9 Wb* -»e, «:•
hört ausschließlich dem Handelsrechte an. Nach §§ 261 Nr. 5, 262, 320 Abs. 3,
329 Abs. 2 HGB. (vgl. § 7 Nr. 4 GG.) sind Reservefonds — wenn man von
der besonderen Vorschrift des § 262 Nr. 2, 3 HGB. absieht die nicht unter