Full text : Der historische Materialismus

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Corresponden;  im  Namen  des  Vorstandes  und  ertheilt  die  Anweisung
von  Zahlungen  aus  der  Vereinskasse.
§.24.
Der  Kassenführer  besorgt  die  Ein-  und  Austragungen  in  das
Kataster,  in  welchem  alle  bei  der  Gesellschaft  versicherten  Thiere  nach
der  von'  dem  Bezirksdeputirten  (§§.  3  und  25)  aufzunehmenden  Verschreibungen ­
  nach  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen,  Alter,  Werth-  und
Versicherungssumme  auf  den  Namen  des  Besitzers  aufgeführt  werden,
er  verwahrt  die  Kasse,  wenn  solche  nicht  in  dem  Bereinslokale  deponirt
ist  (§.  22),  er  besorgt  nach  der  Anweisung  des  Vorsitzenden  die
Einnahmen'und  Ausgaben,  er  führt  die  erforderlichen  Bücher,  um
jederzeit  Kassen-  und  Vermögensbestand  des  Vereins  klar  übersehen
zu  können  und  trägt  in  das  Protokollbuch  die  Beschlüsse  des  Vorstandes ­
  und  der  Generalversammlung  ein.
§.25.
Die  Bezirksdeputirten  nehmen  in  ihrem  bestimmt  abgegrenzten
und  nicht  über  (80)  Stück  Vieh  enthaltenden  Bezirke  die  Versicherungsanträge ­
  auf  (§.  3),  sammeln  die  an  den  Kassirer  abzuliefernden  Beiträge ­
  Eintritts-  und  Strafgelder  (§§.  3,  10,  11,  12),  führen  mit
bent  Gesammtvorstande  die  Kontrole  über  die  gehörige  Wartung  und
Pflege  des  Viehs  durch  die  Vereinsmitglieder  (§.  17),  besorgen  bte
nöthigen  Geschäfte  bei  Erkrankung  und  der  zu  leistenden  Entschädigung
versicherter  Thiere  (§§.  14—10).  Bei  vorübergehender  Verhinderung
eines  Bezirksdeputirten  bestimmt  der  Vorsitzende  das  Erforderliche
wegen  dessen  Stellvertretung.  Die  Amtsverrtchtungen  der  Deputirten
werden  rücksichtlich  ihres  eigenen  Viehstandes  nach  Anordnung  des
Vorsitzenden  durch  diesen  selbst  oder  ein  anderes  Vorstandsmitglied
vorgenommen.
§.26.
Alljährlich  wird  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Januar  eine
ordentliche  Generalversammlung  abgehalten.  Außerordentliche  Generalversammlungen ­
  finden  statt,  so  oft  ein  Viertel  der  Gesellschaftsnntgliever
  die«  beantragt  oder  der  Vorstand  es  für  nöthig  erachtet.  Dte
Einladung  zu  den  Generalversammlungen  erfolgt  mindestens  (8)  Tage
vorher  durch  den  Vorsitzenden  mittelst,  ortsüblicher,  die  Gegenstände
der  Berathung  anzeigender  Bekanntmachung,  -i^ie  Beschlüsse  der
Generalversammlung,  worin  jedes  großjährige  männliche  Mitglied
eine  Stimme  hat,  werden  nach  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Frauen  können  sich  durch  ihre  großjährigen  Söhne  oder  cm  mit
Vollmacht  versehenes  Mitglied  vertreten  lassen.
§.  27.
In  der  ordentlichen  Generalversammlung  legt  der  Vorstand  die
Rechnung  des  abgelaufenen  Jahres  ab.  gibt  Auskunft  über  den  Stand
            
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