Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

' das Zolldepartement die Zollämter an, streng darauf zu 
achten, dass die gedachte Ware nicht durchgelassen wird, 
und sind in zweifelhaften Fällen dem Departement Proben 
einzusenden. Die Erkennungsmerkmale der Fischkörner 
(Kockeiskörner)'sind folgende: 
1. Die in den Handel kommende Ware ist die trockene, 
graubraune, runzelige, nierenförmig-sphärische Frucht der 
Anamirta cocullus, deren Längsachse 10—12, der Durch 
messer 7—9 Millimeter beträgt. An der Basis der Frucht 
befindet sich ein hervortretendes, sehr kurzes, stumpfes 
Wärzchen und von diesem 3—4 Millimeter entfernt ein ■ 
wenig bemerkbare runde Vertiefung; zwischen ihnen ist 
die Wandung der Frucht mehr oder minder ausgebuchtet, 
wodurch die nierenförmige Gestalt der letzteren bedingt 
wird; an der konvexen Oberfläche derselben ist von einem 
Pol zum anderen, d. h. von dem Wärzchen bis zu der Ver 
tiefung eine erhabene Rückgratslinie sichtbar, die die Frucht 
in zwei gleiche symmetrische Hälften teilt; der Same ist 
ölig und von sehr bitterem Geschmack; 
2. der in den, in grobes oder feines braunes Pulver ver 
wandelten Früchten des Kockeiskörnerstrauches enthaltene 
Giftstoff, das Pikrotoxin, kann aus heissem Wasser, Wein 
geist, Amylalkohol, Chloroform, konzentrierter Essigsäure, 
Aetzalkalien und Ammoniak leicht ausgeschieden werden. 
Das aus der Lösung kristallisierte Pikrotoxin scheidet in 
Nadeln aus, die durch Sternchen verbunden sind; der Schmelz 
punkt ist 200° C; starke Schwefelsäure löst das Pikrotoxin 
und nimmt dabei eine orange Färbung an, die beim geringsten 
Zusatz von Chrompik ins Violette, bei einer grösseren Menge 
ins Braune übergeht (C. 99, Nr. 24 051). 
225. Margarinerzeugnisse. 
226. Künstlicher Safran. 
Infolge Berichts eines Zollamts, dass als Safflor und 
Safran gefärbte Blütenblättchen verschiedener 
Pflanzen und insbesondere der Calendulae officinalis (künst 
licher Safran) aus dem Auslande eingeführt werden, ergeht 
an die Zollämter die Weisung, auf dergleichen Ware ihr be 
sonderes Augenmerk zu richten und sich nicht an dem Aus 
sehen und dem mitunter künstlich herbeigeführten Duft 
genügen zu lassen, sondern die Färbung und die Qualität 
der Ware selbst zu beachten (C. 90, Nr. 8514). 
Zu beachten unter Art. 15 das C. 09, Nr. 7026. 
227. Bengalische Zündhölzchen. 
228. Waren und Gegenstände aller Art, die den 
Charakter der Nichtachtung vor dem Heiligtum, 
der Gotteslästerung oder Religionsspötterei haben 
oder mit Stempeln, Etiketten und dergl. mit 
heiligen Darstellungen gleichen Charakters ver 
sehen sind. 
229. Tapeten, die durchweg mit einer Masse arsen 
haltiger Farben bedeckt sind, sowohl matt, als 
auch glänzend.
	        
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