Full text: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Aussenhandelsvorschriften

Besondere Sinfuhrverbote flir Waren polnischen Ursprungs 
oder polnischer Herkunft. 
Die aus Anlaß des deutsch-polnischen Wirtschaftskrieges von deutscher 
Seite verordneten Einfuhrverbote können wegen ihrer großen Zahl hier 
nicht sämtlich aufgeführt werden. Es handelt sich um folgende Nummern 
des deutschen Statistischen Warenverzeichnisses (näheren Aufschluß erteilt 
die Industrie- und Handelskammer auf Anfrage): 
Tier ische und pflanzliche Naturerzeugnisse, 
Nahrungs-und Genußmittel. 
9, 280, d, k, aus 38242b, 7618, 83h, 88, 89, 95b, aus 956, aus 
1088, 1662-6, k, l, 167, 170, 17164, 172, 1764m, aus 1760, 17828, 
180 182, 184, 08a, p, 206, 207, aus 219b,. 220 
Mineralische und fossile Rohstoffe. 
2232- c, 2270, c, ⸗-h, 2802 d, 2382-f, 2392 h. 
Wachs, Fettsäuren und ähnliche Stoffe. 
250a, b, 251, 2852, aus 255, aus 256, 257b. 
Chemische Erzeugnisse; Farben. 
272, 273, 2872, b, 2894, 200, 204, 297- 299, 300, 3082, b, 316a, 317k, 
2 s, 319, 320, 3210, b, 323, 3242, bp, 325, 3261 d, 3292 - c, 3322, b. 
333, 335, 3360, b, 342, 348, aus 354, 363, 36440, b, 375b, 3790, b, aus 
380b, 388, 3900, b. 
Textilien, Leder- und Flechtwaren. 
394a, b, 402d, 4210—d, 4220d, 34d, 424426, 4320c, 
40a i, MIa i, 424 65, 443, 444, 446-48, 4492, b, 4832-c, M4a, b, 
55a, b, 456a, b, 4572-d, 466, 467a, b, 468, aus 4700, 4720-k, 4732- c, 
74, 484, 486, 487, 491, 513, 514a1, a2, 5172-d, 5182- d, 5192 -8, 
5202d, 537, 538, 5392, b, 540a, b, 557, aus 5002, b, 591, aus 502. 
Holzwaren. 
615a, b, 617619, 621a, b, 625a, b, 626a, b, 627, aus 6282a, 6286, c, 
aus 628d, 629a, b, 6302, aus 630b, 631a, d, 6892, 64046. 
Papier, Pappe und Waren daraus. 
—— 
Stein und Tonwaren. 
7 713 74, . 715, 716. —, 18. 7204, 724 37— 
738, 7892. 
71 Metalle und Waren daraus. 
7770, b, 7780, b, 7792, p, 782a, b. 783b,. , 784, 72852, b 
7862-c, aus 787, 7882-c, 789, 790, 791a, b, 7922, b, 7942, b, 795a, b, 
7962d, 797, 79824- d, 7992., 800a, b, 808a, b, 809, 810, 812, 8202- c, 
321a, b, 8240, b, 825a, b, aus 825d, 825e, 828a, 832, 833, 8362 - e, 837. 
338, aus 844, 856, 905b, 906b, aus 9060 
s 3. iste der noch ausfuhrverbotenen Waren. 
Ausfuhrnummer 
des Statistischen 
Warenverzeichnisses 
n der am 25. 9 28 
geltenden Fassung 
(153/155) Felle und Häute sowie Teile davon: 
Zalbfelle: roh, grün, gesalzen (nadßß 
Kalbfelle: gekalkt, getrocknet (trockenn— 
Rindshäute (Jungvieh-, Kalbin-, Kuh-, Ochsen-, Bullen⸗, 
Büffelhäute): roh, grün, gesalzen (naß).. 
Rindshäute: gekalkt, getrocnet (trocken 
Roßhäute: roh, grün, gesalzen (naß), ganze Häute.. 
Roßhaute: Roßhälssee —— 
Roßheante: Roßschilder 
Roßhaͤute, gekalkt, getrocknet (trocken), ganze Häute 
Roßhaute: Roßzhälsse — 
Pofßhäaufte: Roßschilde — — 
anmfelle roh behanrn 
Schaffelle roh behaarttttee 
Lamm- und Schaffelle, roh, enthaart, auch gespalten . 
Ziegenfelle roh auch gespalten 
gidesfelle roh auch gefpaltenn 
Fisch und Kriechtierhaute rhh 
Reh-⸗, Esel-, Maͤultier-, Wildschwein, und andere Felle 
und Häute zur Lederbereitung, roh, auch enthaart 
Bloßen), auch gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet 
Lamteder 
Hasenfelle, roh, Kaninchenfelle rh 
Lnochen, mit Ausnahme der Hörner, auch in der Quer— 
richtung in einzelne Teile zerschnitten, Knochenzapfen 
Gornpeddig) zu anderen als Schnitzzwecken, roh, auch 
enttette 
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch 
gemahlsieee 
VBraunkoͤhlen, auch gemahlenn 
Koks (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der 
Stein- oder Braͤunkohlen), auch gemahlen. — 
Preßkohlen: aus Steinkohlen 
Hrefkohlen: aus Braunkohlen (auch Naßpreßsteine) 
Steintrhlenrosßteeeerrr 
Dapierspane (Abfälle von der Papierverarbeitung); be— 
re und bedrucktes Papier als Altpapier (Ma— 
ülatur), Papier, Pappe, Papier-und Pappwaren. 
lediglich zum Einstampfen verwendbar. 
1532 
1536 
1530 
153d 
830 
13f 
1538 
153h 
1531 
153k 
—531 
153m 
153n 
1530 
153p 
1539 
1535 
1538 
154 
aus 1561 
2384 
2386 
238d 
238e 
2381 
uus 2444 
6734 
Ausfuhrnummer 
des Statistischen 
Warenverzelchnisses 
n der am 25. 9. 25 
geltenden Fassung 
Zruch-⸗, Alteisen (Schrott), Dreh- Bohr-, Hobelspäne, 
Eisenfeilspãäne, Stabeisenenden, Eisenblechkanten und 
andere nur zum Einschmelzen oder Schweißen ver— 
vendbare Abfälle von Eisen, Glühspan (Hammerschlag 
und Walzzunder), Schliff, auch Stabeisen zum Am— 
chmelzen der Einfuhrnummer 785 b einschließlich der 
n den Ausfuhrnummern des Statistischen Warenver- 
eichnisses 785 a, b, 795 a, b, 796 a, b, c, d, 797 auf- 
zeführten Gegenstände, wenn diese Gegenstände sich 
n gebrauchtem Zustande befinden, und zwar ohne Rück- 
icht darauf, ob ihre Beschaffenheit eine andere Ver— 
ene als zum Einschmelzen oder Schweißen aus- 
chlie 
Bei der Ausfuhr von Waren der statistischen Nummern 288 und 
244 nach Belgien ist auf Grund besonderer Ermächtigung der Zoll · 
stellen bis einschließlich 30. November 1925 eine Ausfuhrbewilligung 
aichet erforderlich. 
8 4. Ein⸗ und Aussuhrerleichterungen. 
Durch Verordnung sind für gewisse Sendungen, insbesondere für 
Begenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, Erleichterungen ge— 
schaffen; es gelten: 
die Verordnung über Einfuhrerleichterungen vom 5. April 1921, 
2. die Berordnung über Ausfuhrerleichterungen vom 5. April 1921, 
beide mit Abänderungen. 
Die hierfür in Betracht kommenden Gegenstände können bei der 
Zollabteilung der Industrie · und Handelskammer in Erfahrung gebracht 
werden. 
8 5. Bölle. 
1. Der deutsche Einfuhrzolltarifliegt in der Zollabtei⸗ 
lung der Industrie- und Handelskammer zur Einfichtnahme auf. Es 
vird darauf hingewiesen, daß gegenüber einer Reihe von Waren p ol⸗ 
aifschen Arsprungs oder polnischer Herkunft zurzeit noch erhöhte 
Zollsättze in Anwendung sind. 
2. Die Ausfuhrabgaben sind im Deutschen Reich abge— 
ch afft, und zwar sowohl für die Waren, die ohne Bewilligung ausge; 
Inre werden dürfen, wie auch für die einer Bewilligung unterliegenden 
aren. 
3. Die Zölle sind in Reichsmark zu entrichten. 
4. Gebühren für die zollamtlhiche Abfertigung werden 
dann erhoben, wenn sie außerhalb des Zollhofes oder außerhalb der 
Dienstzeit stattfindet. Sie betragen 1.20 Reichsmark pro Stunde für 
eden mit der Abfertigung beauftraaten Beamten, wobei der Weg ein— 
berechnet wird. 
8 6. Zollvergünstigungen. 
1. Die Zollvergünstigungen (Zollfreiheiten und Zollermäßigungen) 
beruhen auf Gesetz oder auf Vertrag. 
2. Die gesetzlichen Zollvergünstigungen 
inden sich: 
a) im Zolltarifgesetz 
b) im Vereinsgzollgesetz. 
Zu 4. 
aa) Bei der Einfuhr von Gerste zu Viehfütterungs— 
zweden beträgt der Zoll 1R.M. statt 3R.M. per Dz. Für die Kon— 
rolle der Verwendung der Gerste gilt ein besonderes Versahren. 
bb) Die Einfuhr von Gefrierfleisch ist zollfrei, sofern es 
»urch Vermittlung von Gemeinden den Verbrauchern zum Selbstkosten— 
»reise oder mit einem mäßigen Aufschlag zugeführt wird. Berechtigt 
zum zollfreien Bezug sind nur Personen oder Firmen, die im Besihe 
eines Berechtiguͤngsscheines sind. Für die Ausstellung dieser 
Scheine und für die Kontrolle gilt ein besonderes Verfahren. 
cc) Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, 
Gerste, Hafer und Hülsenfrüchken aus dem freien Verkehr 
des Zollinlandes werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 5 8. 
beträgt, auf Antrag Cinfuhrssheiné erteilt, die den Inhaber be⸗ 
rechtigen, innerhalb einer bestimmten Frist eine dem Zollwerte der Ein⸗ 
uͤhrscheine entsprechende Menge der vorgenannten Waren ohne Zobl- 
»trüchtung einzuführen. Durch Einsuhrscheinordnung vom 14. Sep⸗ 
ember 1925 sind die Einzelheiten des Verfahrens geregelt. 
Zollfrei sind weiter: 
Jd) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm 
Rohgewicht oder weniger. 
se) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen 
inter 50 Gramm. 
tc) Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf 
oder zur gewerblichen Verwendung eingehen. 
ge) Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende, ein⸗ 
chließlich der Fuͤhrleute, Schiffer und Schiffsmannschasten zum persön— 
lichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Beruses auf der Reise mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.