Besondere Sinfuhrverbote flir Waren polnischen Ursprungs
oder polnischer Herkunft.
Die aus Anlaß des deutsch-polnischen Wirtschaftskrieges von deutscher
Seite verordneten Einfuhrverbote können wegen ihrer großen Zahl hier
nicht sämtlich aufgeführt werden. Es handelt sich um folgende Nummern
des deutschen Statistischen Warenverzeichnisses (näheren Aufschluß erteilt
die Industrie- und Handelskammer auf Anfrage):
Tier ische und pflanzliche Naturerzeugnisse,
Nahrungs-und Genußmittel.
9, 280, d, k, aus 38242b, 7618, 83h, 88, 89, 95b, aus 956, aus
1088, 1662-6, k, l, 167, 170, 17164, 172, 1764m, aus 1760, 17828,
180 182, 184, 08a, p, 206, 207, aus 219b,. 220
Mineralische und fossile Rohstoffe.
2232- c, 2270, c, ⸗-h, 2802 d, 2382-f, 2392 h.
Wachs, Fettsäuren und ähnliche Stoffe.
250a, b, 251, 2852, aus 255, aus 256, 257b.
Chemische Erzeugnisse; Farben.
272, 273, 2872, b, 2894, 200, 204, 297- 299, 300, 3082, b, 316a, 317k,
2 s, 319, 320, 3210, b, 323, 3242, bp, 325, 3261 d, 3292 - c, 3322, b.
333, 335, 3360, b, 342, 348, aus 354, 363, 36440, b, 375b, 3790, b, aus
380b, 388, 3900, b.
Textilien, Leder- und Flechtwaren.
394a, b, 402d, 4210—d, 4220d, 34d, 424426, 4320c,
40a i, MIa i, 424 65, 443, 444, 446-48, 4492, b, 4832-c, M4a, b,
55a, b, 456a, b, 4572-d, 466, 467a, b, 468, aus 4700, 4720-k, 4732- c,
74, 484, 486, 487, 491, 513, 514a1, a2, 5172-d, 5182- d, 5192 -8,
5202d, 537, 538, 5392, b, 540a, b, 557, aus 5002, b, 591, aus 502.
Holzwaren.
615a, b, 617619, 621a, b, 625a, b, 626a, b, 627, aus 6282a, 6286, c,
aus 628d, 629a, b, 6302, aus 630b, 631a, d, 6892, 64046.
Papier, Pappe und Waren daraus.
——
Stein und Tonwaren.
7 713 74, . 715, 716. —, 18. 7204, 724 37—
738, 7892.
71 Metalle und Waren daraus.
7770, b, 7780, b, 7792, p, 782a, b. 783b,. , 784, 72852, b
7862-c, aus 787, 7882-c, 789, 790, 791a, b, 7922, b, 7942, b, 795a, b,
7962d, 797, 79824- d, 7992., 800a, b, 808a, b, 809, 810, 812, 8202- c,
321a, b, 8240, b, 825a, b, aus 825d, 825e, 828a, 832, 833, 8362 - e, 837.
338, aus 844, 856, 905b, 906b, aus 9060
s 3. iste der noch ausfuhrverbotenen Waren.
Ausfuhrnummer
des Statistischen
Warenverzeichnisses
n der am 25. 9 28
geltenden Fassung
(153/155) Felle und Häute sowie Teile davon:
Zalbfelle: roh, grün, gesalzen (nadßß
Kalbfelle: gekalkt, getrocknet (trockenn—
Rindshäute (Jungvieh-, Kalbin-, Kuh-, Ochsen-, Bullen⸗,
Büffelhäute): roh, grün, gesalzen (naß)..
Rindshäute: gekalkt, getrocnet (trocken
Roßhäute: roh, grün, gesalzen (naß), ganze Häute..
Roßhaute: Roßhälssee ——
Roßheante: Roßschilder
Roßhaͤute, gekalkt, getrocknet (trocken), ganze Häute
Roßhaute: Roßzhälsse —
Pofßhäaufte: Roßschilde — —
anmfelle roh behanrn
Schaffelle roh behaarttttee
Lamm- und Schaffelle, roh, enthaart, auch gespalten .
Ziegenfelle roh auch gespalten
gidesfelle roh auch gefpaltenn
Fisch und Kriechtierhaute rhh
Reh-⸗, Esel-, Maͤultier-, Wildschwein, und andere Felle
und Häute zur Lederbereitung, roh, auch enthaart
Bloßen), auch gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet
Lamteder
Hasenfelle, roh, Kaninchenfelle rh
Lnochen, mit Ausnahme der Hörner, auch in der Quer—
richtung in einzelne Teile zerschnitten, Knochenzapfen
Gornpeddig) zu anderen als Schnitzzwecken, roh, auch
enttette
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle, auch
gemahlsieee
VBraunkoͤhlen, auch gemahlenn
Koks (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der
Stein- oder Braͤunkohlen), auch gemahlen. —
Preßkohlen: aus Steinkohlen
Hrefkohlen: aus Braunkohlen (auch Naßpreßsteine)
Steintrhlenrosßteeeerrr
Dapierspane (Abfälle von der Papierverarbeitung); be—
re und bedrucktes Papier als Altpapier (Ma—
ülatur), Papier, Pappe, Papier-und Pappwaren.
lediglich zum Einstampfen verwendbar.
1532
1536
1530
153d
830
13f
1538
153h
1531
153k
—531
153m
153n
1530
153p
1539
1535
1538
154
aus 1561
2384
2386
238d
238e
2381
uus 2444
6734
Ausfuhrnummer
des Statistischen
Warenverzelchnisses
n der am 25. 9. 25
geltenden Fassung
Zruch-⸗, Alteisen (Schrott), Dreh- Bohr-, Hobelspäne,
Eisenfeilspãäne, Stabeisenenden, Eisenblechkanten und
andere nur zum Einschmelzen oder Schweißen ver—
vendbare Abfälle von Eisen, Glühspan (Hammerschlag
und Walzzunder), Schliff, auch Stabeisen zum Am—
chmelzen der Einfuhrnummer 785 b einschließlich der
n den Ausfuhrnummern des Statistischen Warenver-
eichnisses 785 a, b, 795 a, b, 796 a, b, c, d, 797 auf-
zeführten Gegenstände, wenn diese Gegenstände sich
n gebrauchtem Zustande befinden, und zwar ohne Rück-
icht darauf, ob ihre Beschaffenheit eine andere Ver—
ene als zum Einschmelzen oder Schweißen aus-
chlie
Bei der Ausfuhr von Waren der statistischen Nummern 288 und
244 nach Belgien ist auf Grund besonderer Ermächtigung der Zoll ·
stellen bis einschließlich 30. November 1925 eine Ausfuhrbewilligung
aichet erforderlich.
8 4. Ein⸗ und Aussuhrerleichterungen.
Durch Verordnung sind für gewisse Sendungen, insbesondere für
Begenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, Erleichterungen ge—
schaffen; es gelten:
die Verordnung über Einfuhrerleichterungen vom 5. April 1921,
2. die Berordnung über Ausfuhrerleichterungen vom 5. April 1921,
beide mit Abänderungen.
Die hierfür in Betracht kommenden Gegenstände können bei der
Zollabteilung der Industrie · und Handelskammer in Erfahrung gebracht
werden.
8 5. Bölle.
1. Der deutsche Einfuhrzolltarifliegt in der Zollabtei⸗
lung der Industrie- und Handelskammer zur Einfichtnahme auf. Es
vird darauf hingewiesen, daß gegenüber einer Reihe von Waren p ol⸗
aifschen Arsprungs oder polnischer Herkunft zurzeit noch erhöhte
Zollsättze in Anwendung sind.
2. Die Ausfuhrabgaben sind im Deutschen Reich abge—
ch afft, und zwar sowohl für die Waren, die ohne Bewilligung ausge;
Inre werden dürfen, wie auch für die einer Bewilligung unterliegenden
aren.
3. Die Zölle sind in Reichsmark zu entrichten.
4. Gebühren für die zollamtlhiche Abfertigung werden
dann erhoben, wenn sie außerhalb des Zollhofes oder außerhalb der
Dienstzeit stattfindet. Sie betragen 1.20 Reichsmark pro Stunde für
eden mit der Abfertigung beauftraaten Beamten, wobei der Weg ein—
berechnet wird.
8 6. Zollvergünstigungen.
1. Die Zollvergünstigungen (Zollfreiheiten und Zollermäßigungen)
beruhen auf Gesetz oder auf Vertrag.
2. Die gesetzlichen Zollvergünstigungen
inden sich:
a) im Zolltarifgesetz
b) im Vereinsgzollgesetz.
Zu 4.
aa) Bei der Einfuhr von Gerste zu Viehfütterungs—
zweden beträgt der Zoll 1R.M. statt 3R.M. per Dz. Für die Kon—
rolle der Verwendung der Gerste gilt ein besonderes Versahren.
bb) Die Einfuhr von Gefrierfleisch ist zollfrei, sofern es
»urch Vermittlung von Gemeinden den Verbrauchern zum Selbstkosten—
»reise oder mit einem mäßigen Aufschlag zugeführt wird. Berechtigt
zum zollfreien Bezug sind nur Personen oder Firmen, die im Besihe
eines Berechtiguͤngsscheines sind. Für die Ausstellung dieser
Scheine und für die Kontrolle gilt ein besonderes Verfahren.
cc) Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz,
Gerste, Hafer und Hülsenfrüchken aus dem freien Verkehr
des Zollinlandes werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 5 8.
beträgt, auf Antrag Cinfuhrssheiné erteilt, die den Inhaber be⸗
rechtigen, innerhalb einer bestimmten Frist eine dem Zollwerte der Ein⸗
uͤhrscheine entsprechende Menge der vorgenannten Waren ohne Zobl-
»trüchtung einzuführen. Durch Einsuhrscheinordnung vom 14. Sep⸗
ember 1925 sind die Einzelheiten des Verfahrens geregelt.
Zollfrei sind weiter:
Jd) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm
Rohgewicht oder weniger.
se) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen
inter 50 Gramm.
tc) Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf
oder zur gewerblichen Verwendung eingehen.
ge) Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende, ein⸗
chließlich der Fuͤhrleute, Schiffer und Schiffsmannschasten zum persön—
lichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Beruses auf der Reise mit