. 79
gestellten sind ähnlich wie in der Krankenversicherung
durch eine Dienstordnung zu regeln. Sie wird von der
Genosssenschaftsversammlung aufgestellt und bedarf der
Zustimmung des Reichsversicherungsamts. Die Anstel- $ 692, g 978,
lung hat durch schriftlichen Vertrag zu geschehen. § 1147
3. Zw eig anftalten.
Für die Zweiganstalten sind besondere Nebensatzungen g792, 81194
zu errichten, die der Zustimmung des Reichsversicherungs-
amtes bedürfen. Die Verwaltung der Zweiganstalten ge- g 786, s 794,
schieht im allgemeinen durch die Organe der Berufs- g 1189,
genossenschaften, denen sie zugeteilt sind; doch können s 1194
durch die Nebensatzung auch besondere Organe vorgesehen
werden.
4. Ausführung s b e hörden.
Reich, Staat und Gemeinde treten, wenn sie Versiche- g892,81033,
rungsträger sind, einfach an die Stelle der Berufs- §1218
genossenschaften; ihre Rechte und Pflichten werden durch
besondere Ausführungsbehörden wahrgenommen; dabri
bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde, welche Be-
hörden als Ausführungsbehörden zu gelten haben.
§ 13. Die Leistungen der Unfallversicherung.
Zu unterscheiden sind hier Leistungen im Falle der
Verletzung und Leistungen im Falle des Todes.
i. T eistungen im Falle der Verletzung.
a) Allgemeines.
Während bisher die Leistungen vom Beginn der
14. Woche nach dem Unfall und Leistungen für die ersten
13 Wochen unterschieden wurden und für die Leistungen
ersterer Art die Verssicherungsträger der Unfallverssiche-
rung, für die Leistungen zweiter Art die Krankenkassen
und teilweise andere Verpflichtete (Unternehmer, Ge-
meinden) aufzukommen hatten, wird nunmehr unter-
schieden zwischen Verletzten, die auf Grund der Reichs-
versicherung gegen Krankheit versichert sind und anderen
Verletzten. Für letztere hat schlechthin der Träger der g 559 c,
Unfallverssicherung aufzukommen, doch ist eine Rente nicht ; 599 a,
zu gewähren, wenn die nach der Unfallverssicherung zu ! 9s9.
entschädigende Erwerbsunfähigkeit nicht über die 1.226 0z0
13. Woche hinaus andauert. Indes kann bei Unter- L1osps.