Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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gestellten sind ähnlich wie in der Krankenversicherung 
durch eine Dienstordnung zu regeln. Sie wird von der 
Genosssenschaftsversammlung aufgestellt und bedarf der 
Zustimmung des Reichsversicherungsamts. Die Anstel- $ 692, g 978, 
lung hat durch schriftlichen Vertrag zu geschehen. § 1147 
3. Zw eig anftalten. 
Für die Zweiganstalten sind besondere Nebensatzungen g792, 81194 
zu errichten, die der Zustimmung des Reichsversicherungs- 
amtes bedürfen. Die Verwaltung der Zweiganstalten ge- g 786, s 794, 
schieht im allgemeinen durch die Organe der Berufs- g 1189, 
genossenschaften, denen sie zugeteilt sind; doch können s 1194 
durch die Nebensatzung auch besondere Organe vorgesehen 
werden. 
4. Ausführung s b e hörden. 
Reich, Staat und Gemeinde treten, wenn sie Versiche- g892,81033, 
rungsträger sind, einfach an die Stelle der Berufs- §1218 
genossenschaften; ihre Rechte und Pflichten werden durch 
besondere Ausführungsbehörden wahrgenommen; dabri 
bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde, welche Be- 
hörden als Ausführungsbehörden zu gelten haben. 
§ 13. Die Leistungen der Unfallversicherung. 
Zu unterscheiden sind hier Leistungen im Falle der 
Verletzung und Leistungen im Falle des Todes. 
i. T eistungen im Falle der Verletzung. 
a) Allgemeines. 
Während bisher die Leistungen vom Beginn der 
14. Woche nach dem Unfall und Leistungen für die ersten 
13 Wochen unterschieden wurden und für die Leistungen 
ersterer Art die Verssicherungsträger der Unfallverssiche- 
rung, für die Leistungen zweiter Art die Krankenkassen 
und teilweise andere Verpflichtete (Unternehmer, Ge- 
meinden) aufzukommen hatten, wird nunmehr unter- 
schieden zwischen Verletzten, die auf Grund der Reichs- 
versicherung gegen Krankheit versichert sind und anderen 
Verletzten. Für letztere hat schlechthin der Träger der g 559 c, 
Unfallverssicherung aufzukommen, doch ist eine Rente nicht ; 599 a, 
zu gewähren, wenn die nach der Unfallverssicherung zu ! 9s9. 
entschädigende Erwerbsunfähigkeit nicht über die 1.226 0z0 
13. Woche hinaus andauert. Indes kann bei Unter- L1osps.
	        
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