48 Neunzehntes Buch. Zweites Kapitel.
hundert hatten sich die meist bürgerlichen Doctores iuris zahl⸗
reich neben die Räte vom Adel gestellt.
Wie waren nun diese bürgerlichen Bestandteile vom Ge—
sichtspunkte des Standesrechtes aus zu behandeln? Es lag in
der Natur der Sache, daß sie dem Adel angeschlossen wurden.
So hatten sich die Doctores iuris schon früh des persönlichen
Adels erfreut. Und wenn diese Einordnung auch bald wieder
außer UÜbung gekommen war, so wurden doch jetzt, mit
steigender Bedeutung des Hof- und Staatslebens, die bürger⸗
lichen Bestandteile des höheren Beamten- und Offiziersstandes
dem alten Adel ganz im Sinne eines neuen niederen Berufs⸗
adels zugesellt; und als unterscheidendes Merkmal gegenüber
den bürgerlichen Klassen erhielten sie den Vorzug, daß ihr
Siegel den öffentlichen Siegeln gleichgestellt wurde, und die
Befreiung von den lokalen Statutarrechten in deren Wirkung
auf Familien- und Erbrecht; von Ort zu Ort versetzbar,
lebten sie in dieser Hinsicht nach Provinzial- oder Landes
recht.
Indem aber so eine neue Klasse gleichsam niederen Berufs—
adels geschaffen wurde, trat neben sie wie den älteren, aus der
Ministerialität hervorgegangenen niederen Adel gerade seit der
Zeit nach dem Dreißigjährigen Kriege weit zahlreicher als
früher noch eine dritte Klasse: die der Nobilitierten. Ur—
sprünglich hatte nur der Kaiser den Titularadel verliehen,
dann auch seine Hofpfalzgrafen, soweit sie die große Komitive
besaßen. Indem aber der Kaiser diese Eigenschaft Reichsständen
dauernd verlieh, führte es sich ein, daß die Reichsstände über—
haupt nobilitierten, und endlich taten das sogar Reichsstände
mit Besitzungen außerhalb des Reiches, wie der König von
Preußen. Diese Erweiterung des Nobilitierungsrechts führte
nun zum raschen Emporwachsen eines Titulaturadels, der
schließlich so ziemlich alle hervorragenderen Gelehrten und
Gebildeten umfaßte, mochten sie nun aus bürgerlichem oder
sogar auch aus bäuerlichem Stande hervorgegangen sein; und
gehörten diese nicht dem Titularadel an, so doch meist dem