Full text: Wirtschaftsführung und Finanzwesen bei den englischen Eisenbahnen

IX. Bemerkungen über das Personalwesen 21 
Gedingearbeit (piece-work) wird in sehr großem Umfange, be- 
sonders in den Werkstätten und im Kohlenladedienst angewandt, 
nicht im Bahnunterhaltungsdienst. Auf den Güterböden besteht 
eine Art von Gedingearbeit in der Weise, daß den Arbeitern bei 
einer Leistung, die gewisse Ziffern der bewegten Tonnen übersteigt, 
ein “bonus’’ gewährt wird. Kohlenersparnisprämien gibt es nicht. 
Weibliche Arbeiterinnen werden in Werkstätten und als 
Putzfrauen beschäftigt. Die Beschäftigung weiblichen Personals 
nimmt jedoch hier keinen großen Umfang ein. 
3. Kopfstand und Dienstdauerregelung 
Der Gesamtkopfstand bei der LM S betrug rund 270000 in 
1926 gegen 245000 in 1913, also rund 25000 oder über 10°, mehr. 
Die Dienstdauerregelung ist abgestellt auf den 8-Stunden-Tag 
und die 48-Stunden-Woche. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden 
werden als Überstunden behandelt. Eine feste Grenze der Überstunden 
nach oben besteht nicht. Die Regulierung erfolgt automatisch 
durch die hohen Überstundensätze. Die Zahlung von Überstunden- 
geldern wird scharf nachgeprüft. 
Die “Clerks’’, die Sonntagsarbeit und häufige Überstunden zu 
leisten haben, erhalten hierfür eine besondere Vergütung. Je nach 
den Dienstgraden wird diese in Hundertsätzen des Gehaltes oder 
nach Stundensätzen berechnet. So erhalten z. B. alle Vorsteher 
von Stationen und Ladehöfen, auf denen der Betrieb sich über 
8 Stunden täglich ausdehnt, 5% Zuschlag zum Gehalt. Für Sonntags- 
dienst dieser Klasse wird je nach der Beanspruchung ein Zuschlag 
von 5—153% gewährt. 
Arbeiter erhalten für Überstunden 25%, für Sonntagsdienst 
50% Zuschlag zum Lohn. Nachtdienst wird mit 25% mehr, Über- 
stunden nachts mit 50% mehr entlohnt. Eine Reihe von Vorschriften 
regelt diese Zulagen, die stets dazu führen, daß verhältnismäßig 
günstige Bedingungen für das Personal entstehen. 
%. Arbeitsstreitigkeiten 
Für Arbeitsstreitigkeiten ist ein genau geregeltes Schieds- 
verfahren eingeführt. Es bestehen örtliche und Bezirkskomitees, die 
paritätisch besetzt sind. Die oberste Instanz heißt “Central Wages 
Board’’. Diese Stellen sind nur zuständig zur Herbeiführung einer 
gütlichen Regelung. Entscheidungsbefugnis haben sie nicht. Hierzu 
ist nur der “National Wages Board” zuständig, der Entscheidung mit 
bindender Wirkung fällen kann.
	        
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