IX. Bemerkungen über das Personalwesen 21
Gedingearbeit (piece-work) wird in sehr großem Umfange, be-
sonders in den Werkstätten und im Kohlenladedienst angewandt,
nicht im Bahnunterhaltungsdienst. Auf den Güterböden besteht
eine Art von Gedingearbeit in der Weise, daß den Arbeitern bei
einer Leistung, die gewisse Ziffern der bewegten Tonnen übersteigt,
ein “bonus’’ gewährt wird. Kohlenersparnisprämien gibt es nicht.
Weibliche Arbeiterinnen werden in Werkstätten und als
Putzfrauen beschäftigt. Die Beschäftigung weiblichen Personals
nimmt jedoch hier keinen großen Umfang ein.
3. Kopfstand und Dienstdauerregelung
Der Gesamtkopfstand bei der LM S betrug rund 270000 in
1926 gegen 245000 in 1913, also rund 25000 oder über 10°, mehr.
Die Dienstdauerregelung ist abgestellt auf den 8-Stunden-Tag
und die 48-Stunden-Woche. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden
werden als Überstunden behandelt. Eine feste Grenze der Überstunden
nach oben besteht nicht. Die Regulierung erfolgt automatisch
durch die hohen Überstundensätze. Die Zahlung von Überstunden-
geldern wird scharf nachgeprüft.
Die “Clerks’’, die Sonntagsarbeit und häufige Überstunden zu
leisten haben, erhalten hierfür eine besondere Vergütung. Je nach
den Dienstgraden wird diese in Hundertsätzen des Gehaltes oder
nach Stundensätzen berechnet. So erhalten z. B. alle Vorsteher
von Stationen und Ladehöfen, auf denen der Betrieb sich über
8 Stunden täglich ausdehnt, 5% Zuschlag zum Gehalt. Für Sonntags-
dienst dieser Klasse wird je nach der Beanspruchung ein Zuschlag
von 5—153% gewährt.
Arbeiter erhalten für Überstunden 25%, für Sonntagsdienst
50% Zuschlag zum Lohn. Nachtdienst wird mit 25% mehr, Über-
stunden nachts mit 50% mehr entlohnt. Eine Reihe von Vorschriften
regelt diese Zulagen, die stets dazu führen, daß verhältnismäßig
günstige Bedingungen für das Personal entstehen.
%. Arbeitsstreitigkeiten
Für Arbeitsstreitigkeiten ist ein genau geregeltes Schieds-
verfahren eingeführt. Es bestehen örtliche und Bezirkskomitees, die
paritätisch besetzt sind. Die oberste Instanz heißt “Central Wages
Board’’. Diese Stellen sind nur zuständig zur Herbeiführung einer
gütlichen Regelung. Entscheidungsbefugnis haben sie nicht. Hierzu
ist nur der “National Wages Board” zuständig, der Entscheidung mit
bindender Wirkung fällen kann.