X. Unterhaltung, Erneuerung und Anlagezuwachs 23
X. Unterhaltung, Erneuerung und Anlagezuwachs
Angesichts der im Gange befindlichen Umstellung unseres
Buchungswesens habe ich mich besonders eingehend mit den ein-
schlägigen Fragen befaßt und mir an Hand der Bücher, Rechnungen
und der sonstigen Unterlagen ein Bild über die geltenden Bestim-
mungen und ihre Anwendung verschafft. Die Frage der Ausscheidung
der Ausgaben nach Unterhaltung, Erneuerung und Anlagezuwachs
war eine der ersten, die wir in Deutschland behandelte” haben "uad
die uns noch viel beschäftigen wird. Ich möchte deshalb‘ zunächst
die englische Sachbehandlung darstellen, ehe ichW_die Gestaltung
des Buchungsplanes bespreche. 5. “s
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Die Begriffbestimmung der Unterhaltung gibt zu besonderen
Bemerkungen keinen Anlaß.
Aufwendungen für Erneuerung und Anlagezuwachs bis zu
einer bestimmten Summe werden als Unterhaltungskosten be-
handelt.
Besondere Bestimmungen ermöglichen eine gewisse Freiheit
für weitergehende Entschließungen bei der Bilanzaufstellung.
2, Erneuerung
Wie bei uns gilt auch in England der Grundsatz, daß die Eisen-
bahnanlagen als solche nicht abgeschrieben werden. Es besteht
eine Erneuerungsrücklage, der jedes Jahr der Saldo der Er-
neuerungsrechnung zugewiesen wird.
Die tatsächlichen Ausgaben für Erneuerungen werden der
Erneuerungsrechnung belastet. Der Wert des bei der Erneuerung
gewonnenen Altmaterials wird von diesen Kosten („Nettorechnung‘‘)
abgesetzt. Gutgeschrieben wird der Erneuerungsrechnung als
Erneuerungssoll die Summe, die theoretisch erforderlich ist, um
die Substanz der Anlagebestandteile zu erhalten. Diese Summe wird
so berechnet, daß die Gesamtkosten der Neuherstellung der be-
treffenden Teile des Anlagekapitals im Zeitpunkt der Gutschrift
durch die Zahl der Jahre der Nutzungsdauer geteilt werden. Dadurch,
daß nicht die ursprünglichen Anlagekosten, sondern die Neu-
herstellungskosten dieser Rechnung zugrunde liegen, wird auch die
Überteuerung berücksichtigt.