38 A. Die Grundsätze der Finanzgebarung u. Wirtschaftsführung
verkehrs. In den übrigen Fällen nimmt das “Railway Clearing House”
die Verteilung vor. Die Stelle (Rechnungsbüro oder RC H), die
für die Abrechnung zuständig ist, nimmt auch die Abstimmung
zwischen Versand und Empfang, also die Kontrolltätigkeit, wahr.
Die Grundsätze für die Einnahmenverteilung sind im wesent-
lichen die folgenden:
a) Personen- und Gepäckverkehr
‚Da die Tarifsätze im Wechselverkehr sich vielfach mit der
Summe der Fahrgeldbeträge im inneren Verkehr nicht decken,
werden die erhobenen Fahrgelder nach dem Verhältnis der Fahr
gelder im inneren Verkehr abgerechnet (Verhältnis der “local fares’””).
Der “light traffic”, d. h. Verkehr zwischen zwei Stations-
verbindungen, der in einem Monat nicht 60 sh übersteigt, wird nach
dem Verhältnis früher abgerechneter Monate verteilt, z. B. die
Zahlen des Juni 1924 werden für April. Mai und Juni der künftigen
Jahre angewandt.
Die übrigen Beträge werden spitz verteilt. Die Verteilung und
Rechnungstellung an die Gesellschaften geschieht monatlich.
Der Paketverkehr (parcel traffic) wird nach einem Verteilungs-
schlüssel abgerechnet. Dieser Schlüssel wird in der Weise gefunden,
daß die neue Gesamteinnahme ins Verhältnis gesetzt wird zur
Gesamteinnahme und der Einnahmeverteilung in dem Standard-
jahr 1913. (Für das nächste Jahr ist eine neue spitze Rechnung
beabsichtigt.) Der Paketverkehr wird monatlich abgerechnet.
b) Güterverkehr
Grundsatz für die Verteilung ist die besondere Verteilung der
Abfertigungsgebühren (terminals) und die Verteilung der Rest-
fracht nach der Streckenlänge. Bei der Verteilung der Abfertigungs-
gebühren sind die Besonderheiten für die verschiedenen Güter-
arten, ferner der Umstand zu berücksichtigen, daß für manche
Städte, z. B. in London, die Abfertigungsgebühren höher sind
als für die übrigen Orte. Die Verteilung der Streckenfrachten
Hindet kilometrisch statt, für Kohlen bestehen vielfach vereinbarte
Anteilssätze für jede Stationsverbindung. Für die Abrechnungen,
für die das RC H zuständig ist, stellt es in einer vorläufigen Zu-
sammenstellung diejenigen Beträge fest, die im Empfang und
Versand übereinstimmen. Diese Beträge verteilt es zunächst
nach Erfahrungssätzen und teilt den Gesellschaften ihre vor-
Jäufige Schuld oder Guthaben mit. Dies Geschäft ist ungefähr
6 Wochen nach Ablauf des betreffenden Monats beendigt.