XVI. Kassendienst
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Den Verschiebedienst auf den Anschlüssen besorgt teils die
Eisenbahn, teils der Anschließer selbst. Insoweit die Eisenbahn
diese Geschäfte übernimmt, findet die Entschädigung auf Grund
besonderer Berechnung der Selbstkosten statt. Hierbei werden
regelmäßig die entsprechenden Kosten der Aufsicht und Leitung
in Hundertteilen zugesetzt.
Anschlüsse auf freier Strecke sind vielfach üblich.
Bestimmungen, die ein Monopol des Anschließers für Be-
nutzung einer bestimmten Station verhindern, bestehen nicht.
XVI. Kassendienst
Alle Rechnungen für das ganze Netz der LM S mit Ausnahme
von Rechnungen über ganz geringe Beträge werden von der
Hauptkasse bezahlt. Die Rechnungen, die bei den Abteilungen
anfallen, werden bei diesen geprüft, zusammengestellt und in eine
Gesamtzusammenstellung gebracht. In diese Gesamtzusammen-
stellung werden auch die von den Dienststellen ausnahmsweise
bezahlten Rechnungen unter besonderer Kennzeichnung nachträg-
lich aufgenommen, ferner die Beträge der Gehalts- und Lohnlisten
(siehe Seite 48). Diese Gesamtzusammenstellung wird wöchentlich
gefertigt und vom “Chief Accountant’”” und einem Mitglied des
“Finance-Committee’” des Verwaltungsrates angewiesen. Es besteht
also die merkwürdige Einrichtung, daß ohne die Mitunterschrift
eines Verwaltungsratsmitgliedes nichts gezahlt werden kann. Es
mag dahingestellt bleiben, ob diese Unterschrift mehr als formelle
Bedeutung hat.
Die Zahlung geschieht nur mit Schecks auf die Banken der
Gesellschaft.
Ausnahmsweise können dringende Zahlungen vorher von der
Hauptkasse geleistet werden. In diesem Falle muß der “ Secretary”
an Stelle des Verwaltungsratsmitgliedes zeichnen. Solche Beträge
müssen in die nächste Gesamtzusammenstellung aufgenommen
werden.
Die Gehälter und Löhne werden auf Grund der Gehalts- und
Lohnlisten gezahlt, deren Richtigkeit von den Abteilungen be-
scheinigt wird. Für diese Zwecke sind die Dienststellen ermächtigt,
bis zu einem für jede Stelle besonders festgesetzten Betrage Schecks
auf die Banken zu ziehen. Auch diese Zahlungen sind nachträg-
lich in die Gesamtzusammenstellung aufzunehmen.