Full text: Wirtschaftsführung und Finanzwesen bei den englischen Eisenbahnen

XVI. Kassendienst 
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Den Verschiebedienst auf den Anschlüssen besorgt teils die 
Eisenbahn, teils der Anschließer selbst. Insoweit die Eisenbahn 
diese Geschäfte übernimmt, findet die Entschädigung auf Grund 
besonderer Berechnung der Selbstkosten statt. Hierbei werden 
regelmäßig die entsprechenden Kosten der Aufsicht und Leitung 
in Hundertteilen zugesetzt. 
Anschlüsse auf freier Strecke sind vielfach üblich. 
Bestimmungen, die ein Monopol des Anschließers für Be- 
nutzung einer bestimmten Station verhindern, bestehen nicht. 
XVI. Kassendienst 
Alle Rechnungen für das ganze Netz der LM S mit Ausnahme 
von Rechnungen über ganz geringe Beträge werden von der 
Hauptkasse bezahlt. Die Rechnungen, die bei den Abteilungen 
anfallen, werden bei diesen geprüft, zusammengestellt und in eine 
Gesamtzusammenstellung gebracht. In diese Gesamtzusammen- 
stellung werden auch die von den Dienststellen ausnahmsweise 
bezahlten Rechnungen unter besonderer Kennzeichnung nachträg- 
lich aufgenommen, ferner die Beträge der Gehalts- und Lohnlisten 
(siehe Seite 48). Diese Gesamtzusammenstellung wird wöchentlich 
gefertigt und vom “Chief Accountant’”” und einem Mitglied des 
“Finance-Committee’” des Verwaltungsrates angewiesen. Es besteht 
also die merkwürdige Einrichtung, daß ohne die Mitunterschrift 
eines Verwaltungsratsmitgliedes nichts gezahlt werden kann. Es 
mag dahingestellt bleiben, ob diese Unterschrift mehr als formelle 
Bedeutung hat. 
Die Zahlung geschieht nur mit Schecks auf die Banken der 
Gesellschaft. 
Ausnahmsweise können dringende Zahlungen vorher von der 
Hauptkasse geleistet werden. In diesem Falle muß der “ Secretary” 
an Stelle des Verwaltungsratsmitgliedes zeichnen. Solche Beträge 
müssen in die nächste Gesamtzusammenstellung aufgenommen 
werden. 
Die Gehälter und Löhne werden auf Grund der Gehalts- und 
Lohnlisten gezahlt, deren Richtigkeit von den Abteilungen be- 
scheinigt wird. Für diese Zwecke sind die Dienststellen ermächtigt, 
bis zu einem für jede Stelle besonders festgesetzten Betrage Schecks 
auf die Banken zu ziehen. Auch diese Zahlungen sind nachträg- 
lich in die Gesamtzusammenstellung aufzunehmen.
	        
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