Full text: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

jür die Krieqszeit, die Behörden ermächtigt, Betriebsvor- 
jriften zu erlafjen, wenn ein Iandwirt{haftlicher Betrieb 
nicht fo geführt ijt, wie es dem volkswirtjchajtlichen Be- 
dürfnis nach möglichit großer Produktion entjpricht; und 
die Behörde konnte, wenn joldhe Dorjchriften nicht befolgt 
werden follten, die geeigneten Gegenmaßregeln ergreifen, 
jogar den Betrieb an fi ziehen und ihn entweder felbjt 
fortführen oder verpachten. Es jqheint jedoch nicht, daß 
davon viel Gebrauch gemacht worden ijt. 
Mach dem Kriege find von verjhHiedenen Seiten immer 
wieder Dorfchläge aufgetaucht, welche bezwecken, eine ratio- 
nelle Betriebsführung in der Landwirtjhaft zu erzwingen: 
Behörden oder eigene Kommiffionen follten bindende Wirt- 
iqhaftspläne aufitellen, die Art und Menge des Düngers, 
des Saatautes fejtjegen ujfw. Indejfen ijt man nirgends 
ernitlidh darangegangen, joldhe JTdeen zu verwirklichen; 
denn diefe tragen der eigentümlidhen Natur der CLandwirt- 
jhaft nicht Rechnung, fie berückfichtigen nicht, daß der 
landwirtjhHaftlidhe Betrieb vielgejtaltig, daß er an die 
Sage, an das Klima, an die Bodenbejhaffenheit, an die 
Witterung angepaßt fein muß, an die Fähigkeiten und 
Kenntnijje des Betriebsleiters, an die Markt- und Preis- 
verhältniljje, ja an die, perfönlidgen Bedürfnijje des Be- 
triebsinhabers und feiner Familie. 
Man muß alfo in der Landwirtjhaft von behördlichen 
oder aar gefeklidhen Dorfchriften bindenden Charakters, 
jo wünf{censwert fie wären, zumeifjt abfehen; fie find nur 
Sort überhaupt denkbar, wo es fid) um ganz tynpijdhe, Leicht 
überjehbare Produktionsrichtungen handelt, die eine ein- 
heitlidie [Mhablonenhafte Mormierung vertragen, wie das 
zum Beifpiel in der Forjtwirtfqhaft großenteils der Fall ijt. 
Die Landwirtfchaft im engeren Sinne bejigt dagegen 
nur einzelne Seiten, die einen Zwangseingriff von außen 
geftatten, weil es fich dabei um ganz einfache, klare Der- 
hältnifje handelt. So insbejondere dann, wenn ein Teil der 
(andwirtjdhaftlidhen Betriebe durch ein unwirt|haftliches, 
unrationelles Derhalten anderer benachbarter Betriebs- 
inhaber ökonomijch gefährdet werden würde; oder dann, 
wenn man durch ein einmaliges Eingreifen günjtige Dor- 
ausfeßungen für eine befjere Betriebsführung fqhafıen 
kann. Aus fpeziellen Gründen hat die Gefjeggebung auch 
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