jür die Krieqszeit, die Behörden ermächtigt, Betriebsvor-
jriften zu erlafjen, wenn ein Iandwirt{haftlicher Betrieb
nicht fo geführt ijt, wie es dem volkswirtjchajtlichen Be-
dürfnis nach möglichit großer Produktion entjpricht; und
die Behörde konnte, wenn joldhe Dorjchriften nicht befolgt
werden follten, die geeigneten Gegenmaßregeln ergreifen,
jogar den Betrieb an fi ziehen und ihn entweder felbjt
fortführen oder verpachten. Es jqheint jedoch nicht, daß
davon viel Gebrauch gemacht worden ijt.
Mach dem Kriege find von verjhHiedenen Seiten immer
wieder Dorfchläge aufgetaucht, welche bezwecken, eine ratio-
nelle Betriebsführung in der Landwirtjhaft zu erzwingen:
Behörden oder eigene Kommiffionen follten bindende Wirt-
iqhaftspläne aufitellen, die Art und Menge des Düngers,
des Saatautes fejtjegen ujfw. Indejfen ijt man nirgends
ernitlidh darangegangen, joldhe JTdeen zu verwirklichen;
denn diefe tragen der eigentümlidhen Natur der CLandwirt-
jhaft nicht Rechnung, fie berückfichtigen nicht, daß der
landwirtjhHaftlidhe Betrieb vielgejtaltig, daß er an die
Sage, an das Klima, an die Bodenbejhaffenheit, an die
Witterung angepaßt fein muß, an die Fähigkeiten und
Kenntnijje des Betriebsleiters, an die Markt- und Preis-
verhältniljje, ja an die, perfönlidgen Bedürfnijje des Be-
triebsinhabers und feiner Familie.
Man muß alfo in der Landwirtjhaft von behördlichen
oder aar gefeklidhen Dorfchriften bindenden Charakters,
jo wünf{censwert fie wären, zumeifjt abfehen; fie find nur
Sort überhaupt denkbar, wo es fid) um ganz tynpijdhe, Leicht
überjehbare Produktionsrichtungen handelt, die eine ein-
heitlidie [Mhablonenhafte Mormierung vertragen, wie das
zum Beifpiel in der Forjtwirtfqhaft großenteils der Fall ijt.
Die Landwirtfchaft im engeren Sinne bejigt dagegen
nur einzelne Seiten, die einen Zwangseingriff von außen
geftatten, weil es fich dabei um ganz einfache, klare Der-
hältnifje handelt. So insbejondere dann, wenn ein Teil der
(andwirtjdhaftlidhen Betriebe durch ein unwirt|haftliches,
unrationelles Derhalten anderer benachbarter Betriebs-
inhaber ökonomijch gefährdet werden würde; oder dann,
wenn man durch ein einmaliges Eingreifen günjtige Dor-
ausfeßungen für eine befjere Betriebsführung fqhafıen
kann. Aus fpeziellen Gründen hat die Gefjeggebung auch
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