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d) wenn fonjt öffentlidhe Interefjen, befonders weaen
gleichzeitiger Durchführung anderer agrarijher Maß-
nahmen eine Regelung der Flurverhältnifje erheijdhen.
Es iljt Jicher jhon ein Fortjchritt, daß nunmehr doch
die rechtlidhe Möglichkeit befteht, unter gewilfen Doraus-
jegungen vom Amts wegen vorzugehen. Aber das ijt nod
zu wenig. Die Behörden müßten die Derpfligtung
haben, die Zujammenlegungen überall dort vorzunehmen,
wo davon ein fiqherer Dorteil zu erwarten ift.
HNimmt man die Infjtitution des Privateigentums an
Grund und Boden überhaupt als gegeben an und will man
aud) an der bejtehenden Grundbefigverteilung nichts
ändern, jo muß man doch wenigftens verlangen, daß die
räumliche Befigkonfiguration in eine Form gebracht wird,
die es ermöglicht, daß der begrenzt vorhandene Boden mit
den geringjten Koften und auf die zweckmäßiagjte Art be-
wirtjqhaftet werden kann und daß von diejfem Boden nicht
überflüjfigerweife nocd) ein aroker Teil für die Droduktion
verlorenaebt.
Su diefem Swecke wäre folgendes notwendia:
1. Die Jofortige amtliqhe Fejtjtelung aller Gemeinden,
in weldjen eine ungünftige Flureinteilung befteht und
dur Sufjammenleqgung behoben werden kann; ferner die
Schäßung der dafür in jeder folden Gemeinde erforder-
liqjen Arbeiten, ihrer Dauer, der Zahl der dafür nötigen
Arbeitskräfte und der vorausfichtlidhen Kolten;
2. die Aufjtellung eines umfafjenden Zujammen-
[egungsprogramms, derart, daß die ganze Aktion auf eine
Reihe von Jahren aufgeteilt wird, zum Beifpiel 10;
3. die Durchführung diefes Programms von Amts
Degen ohne Rücklicht auf eine Zuitimmung der Grund-
eliker:
4. die Indienftjtellung einer dafür ausreichenden An-
zahl von jachverftändigen Perfonen;
5. die Aufteilung der Koften auf die Grundbeliker;
6. die enajte Derbindung diefer Aktion mit der Durch-
führung aller wünidhenswerten Bodenverbefjerungen (fiehe
unten).
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