jür die ganze DoIkswirt{haft der arößte HNugen entjprinat,
um fo mehr wird man die Befjcdhlußfafjjung erleichtern, in-
dem man Jhon die ZIuftimmung einer Minderheit, zum
Bei[piel eines Drittels oder Diertels, der Grunödbejiger
jür genügend erklärt oder jogar den Wunfjcd) eines ein-
zigen Beteiligten. Ein kleiner Schritt ijt nur noch nötig
und man gelangt zum abfoluten Zwang, zur Dornahme
der Umteilung im Ööffentliqen Interefje, ohne jede Rück-
licht auf den Willen der Beteiligten. Mur dieje Ordnung
der Dinge brinat die allgemeinen volkswirtfjdhaftlichen
Interejjen, zugleid) aber auch den privatwirt{qhaftlichen
Dorteil aller Beteiligten zum Sieg über Unverfjtändnis,
JIndolenz, Miktrauen.
Wil man alfo endlig mit der jahrhundertealten
irrationellen Flureinteilung aufräumen, jo muß die Ge-
jeggebung auf Ddiejem Gebiet einen abfjoluten
Swang ftatuieren.
Es würde aber dafür nicht etwa genügen, wenn ein
Gejeß die rechtliche Derpflichtung der Grundbefiger zur
Dornahme der wünfdhenswerten Derbefjerungen aus-
jprechen würde. Dielmehr machen es die oben erwähnten
technijdhen und rechtlidhen Schwierigkeiten notwendig, für
die erforderlidhen Operationen eigene jtaatliqhe Oragane,
welche ökonomijche, tedhnifjdhe und juriftijche Schulung be-
jigen und die Gewähr für eine gerechte und zweckmäßige
Durchführung bieten, zu fchaffen und diefen. Behörden die
Operationen von Amts wegen aufzutragen.
5. Die möglichen Arten der Derbefjerung der Flur-
einteilung.
Der Eingriff in die bejtehende Flureinteilung kann
mehr oder weniger radikal Jein.
a) In manchen Staaten (Süddeutjdhland) hat man fich
überwiegend darauf befjchränkt, die ärajten Übelftände,
insbejondere die Unzugänglichkeit der Grundjtücke und
ihre ökonomijdh jinnloje Form, zu befjeitigen (jJogenannte
+lurbereinigung, Konfo[lidation). Die wirt-
IOaftliqhe Bedeutung joldher Maßregeln ijt naturgemäß
nur gering.
b) Die Kommaffjation oder S3ufjammen-
legung der Grundftüce fhafft dagegen aründ-
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