fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Voraussetzungen der subjektiven Abgabcpslicht. § 8. 
SO 
in folgender Weise zusammenfassen können: Die Annahme einer „Wohnung' 
i. S. des DG. erfordert zwar nicht, daß sie zu jeder Jahreszeit in allen Lebens 
beziehungen den standesgemäßen Wohnungsbedürfnissen genügt, wohl aber, 
daß ihr nicht nach ihrer baulichen Beschaffenheit Mängel anhaften, die ihre 
Bewohnbarkeit gänzlich oder zn gewissen Jahreszeiten ausschließen, und denen 
auch nicht jederzeit ohne wesentliche Veränderungen und in kurzer Zeit abzu 
helfen ist, und daß sie nicht als ein bloßes Absteigequartier für vorübergehenden 
Aufenthalt benutzbar ist, sondern dem Erfordernis einer standesgemäßen Unter 
kunft unter den jeweiligen äußeren Verhältnissen und Zeitumständen genügt. 
In letzterer Beziehung kommt es einmal auf die örtlichen Verhältnisse an. Ins 
besondere können unter dem Drucke der durch die Kriegszeit verursachten Woh 
nungsnot und infolge der durch die allgemeine Teuerung und die sonstige wirt 
schaftliche Notlage bedingten Einschränkung der Lebenshaltung einerseits, der 
Erhöhung der Wohnungspreise andererseits, an die Eigenschaft einer Wohnung 
als standesgemäßer Unterkunft von weiten Kreisen, die, >vie die meisten geistigen 
Arbeiter, eine der Geldentwertuiig entsprechende Erhöhung ihres Einkommens 
nicht erfahren haben, wesentlich geringere Anforderimgeu als in normalen 
Friedenszeiten gestellt werden (württ. BGH. v. 19. März 1919). Räume, die 
vor dem Kriege als eine standesgemäße Unterkunft nicht gewährend anzuseheii 
waren, können daher heutzutage dem Wohnungsbegrifs genügen. Ob dies im 
einzelnen Falle zutrifft, läßt sich allerdings mir nach den konkreten, persörülchen 
wie örtlichen Verhältnissen beurteilen. Allzu große Bedeutung in der Richtung 
einer Einschränkung des Begriffes des „standesgemäßen" Unterkommens wird 
man freilich der derzeitigen Wohnungsnot nicht einräumen dürfen, wahrend 
allerdings für den, der heute nur dasselbe Einkommen wie vor dem Kriege 
bezieht, eine erheblich bescheidenere Wohnung als damals heute noch als „standes 
gemäß" anzusehen ist. Wenn in einer Stadt zur sog. Zivileinquarticrung ge 
schritten ist, so werden die im Wege dieser erlangten Unterkommen, wemgjteiio 
wenn sie in unter dem behördlichen Drucke von Wohnungsinhabern, denen cs 
fernliegt, freiwillig abzuvermieten, abgetretenen Teilen bewohnter Wohnungen 
bestehen, fast nie, wenn es sich nicht um Personen aus den völlig unbemittelten 
Klassen handelt, als „Wohnung" anzuerkennen sein. Denn solche vom Inhaber 
widerwillig abgetretene einzelne Räume einer nach Anlage und Einrichtung 
auf die Benutzung durch einen Haushalt zugeschnittenen Wohnung ent 
sprechen regelmäßig nicht nur nicht allen Lebensbedürfnissen des Einquartierten, 
sondern widersprechen den elementarsten Bedürfnissen der weitaus meisten 
Kreise nach einem Heim. Auch die bahr. OBK. fordert für den Wohnungs- 
begrisf nicht, daß die Wohnungseinrichtung allen Anforderungen für einen 
immerwährenden Aufenthalt, z. B. sowohl im Sommer wie im Winter, ent 
spricht (Mitt. bahr. OBK. 6 S. 17). Ob eine Wohnung auf dem Lande als 
standesgemäß zu gelten hat, ist nach den Lcbensgewohnheiten auf dem Ornde 
und nicht nach der Lebenshaltung in der Stadt zu beurteilen (Mitt. bahr. OBK. 
9 S. 35, 10 S. 80, 13 S. 64). 
7) Absicht dauernder Beibehaltung. Diese Absicht muß aus Belbehaltuug 
irgendeiner, wenn auch nicht derselben Wohnung an demselben Orte gerichtet 
und aus den Umständen erkennbar sein; die Sänge des Aufenthaltes beweist 
diese Absicht noch nicht jpr. OVG. in St. 1S. 164: 156, 128; vgl. bei F ulsting- 
Strutz Eink.St.G. Anm. 18 zu § 1). Die Absicht der dauernden Beibehaltung 
einer obnung muß rechtswirksam sein. Für Geschäftsumsätze kommt es 
daher auf die Absicht des gesetzlichen Vertreters an, während bei m der Ge 
schäftsfähigkeit nur beschränkten Personen die Einwilligung des gesetzlichen -Bet- 
t refers zu der Beibehaltungsabsicht erforderlich ist.
	        
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