Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Beispiel: Schmiede mit 2 Gesellen und 3 Lehrlingen. 
a) Löhne: 2 Gesellen je 1344 RM = . , 00 2688, — AM 
(8 Stunden ä 60 Pfg. X 280 Arbeitstage) 
3 Lehrlinge je 350 A. (Kostgeld pP). +... 1050,— AM, 
b) Unkosten: 70% von a) ....... „+... 2616,60 A% 
c) Material: 65% von a) und b) ..... «+. 4130,50 ZA 
d) Reinverdienst: 25% von a—6 ...000000.0. . 2621,25 PM, 
Umsatz = 13106.35 A 
oder: ; 
Löhne + 230—250°% Zuschlag = Umsatz, 
Erläuterungen: (siehe die Ausführungen bei „Tischler“. 
Der tarifmäßige Gesellenstundenlohn hat im Kalenderjahr 1926 durchschnittlich betragen: 
in Allenstein .. . . .50 Pfg. 
„ Elbing. ......60' 
„ Gumbinnen ....50 
„ Königsberg ....60 . 
Der Präsident des Landesfinanzamtes. ; 
I1D6. 
Betrifft: Die Veranlagung der nichtbuchführenden Handwerker zur Umsatzsteuer 
Nach den auf meine Verfügung vom 8. Dezember 1924 — ID 2712 — eingegangenen 
Berichten haben die meisten Finanzämter bei Bäckern und Fleischern die Umsätze in der 
Weise ermittelt, daß sie dem Einkaufspreise einen gewissen Hundertsatz hinzusetzen. Der 
bei diesen Gewerbetreibenden in Anwendung gebrachte Hundertsatz ist in den einzelnen 
Finanzamtsbezirken verschieden hoch gewesen, weil die Ein- und Verkaufspreise in den 
einzelnen Finanzamtsbezirken voneinander abweichen und auch sonstige, bei diesen Gewerbe- 
treibenden vorliegende verschiedenartige Verhältnisse auf die Bemessung des Hundertsatzes 
von Einfluß sind. 
a) Der Umsatz der nichtbuchführenden Bäcker ist in der W eise ermittelt worden, daß 
dem Einkaufspreise für Roggenmehl etwa 40—45%, dem Finkaufspreise für Weizen- 
mehl etwa 70—110% hinzugerechnet wurden, je nachdem, ob im Einzelfalle die 
Weißbrot- und die Kuchenbäckerei überwiegt, und je nach der Lage des Geschäfts, 
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Schokolade, Konfitüren, Bonbons, Holzkohle, 
sowie aus dem Abbacken fremden Gebäcks sind in den so ermittelten Umsätzen 
nicht enthalten. 
b) Bei den Fleischern sind zu unterscheiden: 
1. solche, die Vieh aufkaufen, es schlachten und in ganzen oder. halben Rümpfen 
verkaufen, : | | 
solche, die diese Rümpfe kaufen und das Fleisch teils verarbeitet, teils unver- 
arbeitet im Kleinverkauf an die Verbraucher abgaben und 
3. solche, die das Vieh kaufen, schlachten und das Fleisch dem Verbrauch entweder 
unverarbeitet oder als Wurst zuführen. . 
Bei den unter 1, genaminten Fleischern haben die Finanzämter bei dem Verkauf von Rindern 
32—35°%, bei dem Verkauf von Schweinen 25%, bei dem Verkauf von Kälbern 29% und hei 
dem Verkauf von Schafen 26% dem Einkaufspreise hinzugerechnet. 
Bei den unter 2. Genannten sind bei dem Verkauf von Rindfleisch 37—40%, bei pem 
Verkauf von Schweinefleisch etwa 45%, bei dem Verkauf von Kalbfleisch 25% und bei dem 
Verkauf von Schaffleisch 16%, hinzugerechnet worden. Es handelt sich hier aher nicht nur um 
Fleisch, sondern auch um Fleischwaren. 
Bei den unter 3, genannten Fleischern sind 20-—50% dem Vieheinkaufspreise hinzugerechnet 
worden. Die meisten Tinanzämter haben 30—35%e berechnet. Die Berichte lassen aber nicht 
erkennen, ob die Erlöse aus dem Verkauf der Häute, Borsten, Klauen und dergl. besonders 
berechnet worden sind. Nach einer auf Grund von Ermittlungen des Steueraußendienstes hier 
aufgestellten Berechnung dürfte ein Zuschlag von 50-—55°% angemessen sein. In diesem Zuschlag 
ist der Wert der Haut N erücksichtiet. 
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