Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Die vorstehend mitgeteilten Zahlen sollen die Finanzämter nicht veranlassen, da, wo 
nach den vorhandenen Unterlagen eine genauere Berechnung des Umsatzes möglich ist, 
von dieser abzusehen. Wenn aber eine Schätzung nicht zu umgehen ist, dürfte es 
sich zur Erzielung einer gleichmäßigen Heranziehung der Bäcker und Fleischer zur 
Umsatzsteuer empfehlen, de genannten Sätze anzuwenden. 
I. Für andere Gruppen nichtbuchführender Handwerker sind bestimmt abgegrenzte 
Zuschläge zum Einkaufspreis als Unterlagen für die Berechnung des Umsatzes nicht in 
Anwendung gebracht worden. Bei der Schätzung des Umsatzes dieser Steuerpflichtigen wird 
vielmehr regelmäßig die Ermittlung der besonderen örtlichen und persönlichen Verhältnisse 
in dem betreffenden Betriebe.als Grundlage dienen müssen; nötigenfalls wird das Schätzungs- 
material durch Anhörung von geeigneten Sachverständigen und durch Vergleichung mit 
anderen ähnlich gearteten Betrieben zu erlangen sein. 
} 
An sämtliche Finanzämter des Bezirks. 
LV. 
gez. Weidemann. 
Der Präsident des Landesfinanzamts. 
I Nr. 2071627. 
LE Betrifft: Richtsätze für die Veranlagung nichtbuchführender Gewerbetreibender. 
(Frühiahrsveranlagung 1927.) 
Akt BA D 11083. 
An die Finanzämter. ; 
1. Im Anschluß an den Erlaß vom 23. Februar 1927 I 1954227 (Erl. des H. RMdF. vom 
8. Februar 1927 IH eu 400) werden den Ämtern noch Richtsätze für die Veranlagung der nicht- 
buchführenden Gewerbetreibenden Ein, sobald die Stellungnahme der amtlichen Berufs- 
vertretungen und der Organisationen hierzu bekannt ist. Zur vorläufigen Kenntnis der Ämter 
wird ff bestimmt. 
Die Richtsätze sollen nicht an Stelle der individuellen Veranlagung treten, sondern sie 
haben nur den Zweck, die Veranlagung der nichtbuchführenden Gewerbetreibenden in den 
Fällen, in denen bessere Grundlagen für eine individuelle Veranlagung fehlen, zu erleichtern und 
gleichmäßig zu gestalten. Die Veranlagung der buchführenden Gewerbetreibenden wird durch die 
Aufstellung von Richtsätzen nicht berührt. 
Die Kichtsätze sind keine Durchschnittssätze i. S. des 846 EStG., sind für die 
Finanzämter nicht bindend und dürfen nicht schematisch angewendet werden. Neben den Richt- 
sätzen sind im Einzelfall auch die übrigen in dem Erl. des H. RMdF. vom 17. Februar 1926 
IH elu 100LFA. I 25178/1926 auf S. 10 und 11 angegebenen Mittel zur Erforschung des 
Einkommens nichtbuchführender Gewerbetreibender zu benützen. Die Finanzämter sind jedoch 
nicht berechtigt, von sich aus allgemeine Richtsätze aufzustellen, die im Widerspruch zu den 
von mir aufgestellten Sätzen stehen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß nach Lage der Ver- 
hältnisse im Einzelfall von den Richtsätzen nach unten oder ober abgewichen wird. 
Die steuerpflichtigen haben keinen Rechtsanspruch auf Veranlagung nach Richtsätzen. 
‚2. Die Richtsätze gehen entweder vom Umsatz oder von der Kalkulation der Handwerker 
aus. Die ersteren kommen hauptsächlich für den Einzelhandel, die letzteren für das Handwerk 
in Betracht. Bei Verbindung von Handel und handwerksmäßiger Tätigkeit kann eine getrennte 
Berechnung des Gewinnes aus beiden Erwerbsarten geboten sein. Die Umsatzrichtsätze sind teils 
Rohgewinnsätze, teils Reingewinnsätze. Für Anwendungen von Brutto- und Nettogewinnsätzen 
kommt der richtigen Erfassung des Umsatzes besondere Bedeutung zu. Die Vorbereitung der 
Veranlagung zur Umsatz- und zur Einkommensteuer hat daher nicht nur durch dieselben Beamten, 
sondern tunlichst in einem Arbeitsgang zu erfolgen. In größeren Städten hat die Bearbeitung 
nach Branchen zu geschehen. Im übrigen ist durch gemeinsame Vorbesprechungen der Sach- 
bearbeiter und der Bezirksbearbeiter für Einheitlichkeit der Veranlagung zu sorgen. 
a) Die Rohgewinnsätze sollen den Bruttogewinn erfassen, d. h. den Unterschied 
zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis. Sie sind in einem Hundertteil 
des Umsatzes ausgedrückt (z. B. Einkaufspreis 100, Verkaufspreis 130, Bruttogewinn 3318%). 
An dem Bruttogewinn sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns die gesamten mit dem 
Verkauf der Waren zusammenhängenden Ausgaben abzuziehen: Die Rohgewinnsätze sind daher 
hauptsächlich in den Fällen anzuwenden, in denen die Ausgaben nachgewiesen werden können. 
Wa dies nicht möglich ist. werden in der Regel Nettogewinnsätze vorzuziehen sein: 
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