Full text : Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Arbeitsgemeinschaft des Württ. Handwerks.
Merkblatt
für die Frühjahrsveranlagung 1927 zur Einkommensteuer 1926.
Zusammengestellt
für die handwerkerlichen Organisationen und für die aufzustellenden Sachverständigen zum
Zwecke der Mitwirkung im Vorbereitungsverfahren.

Zu Grunde gelegt ist:
Der Erlaß des Reichsfinanzministers vom 8. 2. 1927 (E: d. M.)
die Verfügung des Landesfinanzamtes Stuttgart vom 6. Mai 1927 (Verf. von Stuttgart).
die Reichsabgabenordnung (R. A. O0.)
das Reichseinkommensteuergesetz (R. E. St. G.).

A, pp.
B. Nichtbuchführende Gewerbetreibende.

[. Durchschnittssätze im: Sinne des 8 46 des R. E. St. G. wurden nicht aufgestellt, sodaß also
keine verbindlichen Sätze bestehen, die bei der Veranlagung solcher Gewerbetreibender.
 die keine Bücher führen, zugrunde gelegt werden müssen.

Um jedoch gewisse Anhaltspunkte für die Einschätzung zu erhalten, sind von
den Landesfinanzämtern Richtsätze aufzustellen, die aber lediglich als Hilfsmittel für
die Veranlagung .zu betrachten sind. Diese Richtsätze sind im Benehmen mit den süddeutschen
 Landesfinanzämtern aufgestellt worden. In Württemberg ist den amtlichen
 Berufsvertretungen und den Landesfachverbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden. In dem Erlaß des Landesfinanzamts ist ausdrücklich betont, daß rechtzeitig vorgebrachten
 und begründeten Einwendungen Rechnung getragen worden sei; eine Übereinstimmung
 mit den Fachverbänden konnte jedoch nicht durchweg erzielt
 werden; im übrigen bestehe weitgehendste Übereinstimmung mit den
Sätzen der andern süddeutschen Landesfinanzämter. Im einzelnen gilt
nach der Verfügung von Stuttgart folgendes:

Die Richtsätze dürfen nicht schematisch angewendet werden und sind für die Finanzämter
 nicht bindend. Sie sind vielmehr von den Finanzämtern dem Einzelfall
anzupassen, so daß also in einzelnen Fällen von den Richtsätzen nach unten 0 der oben
abgewichen werden kann.
I. Aus diesem Grunde hat das Landesfinanzamt dem Wunsche der Handwerkskammern
entsprochen, daß die zu benennenden örtlichen Sachverständigen aus den
einzelnen Berufsgruppen im Vorbereitungsverfahren über die Höhe
des Steueraufkommens des einzelnen Steuerpflichtigen gutachtlich
g ehört werden. Die Anhörung örtlicher Sachverständiger bei den Ausschußverandlungen
 kann nur in Ausnahmefällen in Frage kommen,
Die Richtsätze sollen für solche Betriebe angewendet werden, die als normal beschäftigt
 angesehen werden können; insbesondere ist im einzelnen Fall Rücksicht
zu nehmen auf:
a) Größe, Kaufkraft und Zahlungsfähigkeit des Kundenkreises,
b) Größe und Charakter der Ortschaft und ihrer Bewohner,
c) Geschäftstüchtigkeit und Umfang der Mitarbeit des Steuerpflichtigen,
d) Konjuktur- und Absatzverhältnisse des Gewerbezweiges im allgemeinen und des
fraglichen Betriebes im besonderen,
e) Selbstanfertigung, Reparatur, Handel,
t) Nebenerwerb des Pflichtigen (z. B. Bewirtschaftung von Acker- öder Gartenland,
Kleintierzucht, Zimmervermietung, in Kurorten auch Beköstigung von Fremden.
Neben diesen Verhältnissen müssen aber auch noch die Lohnverhältnisse, die Verluste,
Rabatte, die nicht volle Beschäftigung infolge des Alters, der Steuerpflichtigen, der Standort des
Geschäfts noch Berücksichtigung finden.
Als Sachverständige werden in der Regel die Obermeister der Innungen bezw.
deren Stellvertreter mitzuwirken haben. Kosten für die Sachverständigen dürfen dem Finanzamt
nicht entstehen.
            
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