Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

So allgemein die Auswirkungen der ungünstigen Verhältnisse 1926 in Erscheinung getreten 
sind, so verschieden stark sind sie mit ihrem Einfluß aber auf die verschiedenen Gewerbezweige 
und erst recht die Einzelbetriebe gewesen. Mannigfache Ursachen liegen diesen Verschiedenheiten, 
deren Berücksichtigung eine gerechte Einzelveranlagung unbedingt erheischt, zugrunde. Im 
wesentlichen bietet der Erlaß des Reichsfinanzministers vom 8. Februar 1927 zur Berücksichtigung 
der in Betracht kommenden Ursachen einen brauchbaren Anhalt, wenn er hinweist auf: 
a) Größe, Kaufkraft und Zahlungsfähigkeit des Kundenkreises, 
b) Größe und Charakter der Ortschaft und ihrer Bewohner, 
c) Geschäftstüchtigkeit und Umfang der Mitarbeit des Steuerpflichtigen, 
d) Konjunktur und Absatzverhältnisse des Gewerbezweiges im allgemeinen und des fraglichen 
Betriebes im besonderen, 
e) Selbstanfertigung, Reparatur, Handel, 
t) Nebenerwerb des Pflichtigen, 
Die den Richtsätzen auch zum Zwecke von deren Begründung beigegebenen Kalkulations- 
beispiele haben mit den in Ansatz gebrachten Unkostensätzen sich bemüht, den 1926 ob- 
waltenden Verhältnissen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind sie aber von Normal- 
verhältnissen ausgegangen, was bei ihrer Zuziehung zur Klärung eines Einzelfalles 
beachtet werden muß. 
Dies trifft zunächst für die errechneten Preise zu. Den Unkosten sind die Tariflöhne und 
Verdienste, wie sie einer angemessenen Lebenshaltung und Altersvorsorge im allgemeinen ent- 
sprechen, zugeschlagen und demgemäß die Preise errechnet worden. Nicht überall aber sind auf 
Grund der dargelegten Verhältnisse 1926 diese Preise erzielt worden. Wo das der Fall ist, ist 
mit niedrigeren Verdienstzuschlägen kalkuliert worden oder, was vielfach beobachtet werden 
konnte, von den Meistern für ihre Arbeit nicht der Gehilfenlohn, sondern ein niedrigerer Meister- 
lohn berechnet worden. Solche Preisgestaltungen lassen das Gewinnverhältnis nicht unberührt. 
Zwar stehen geminderten Gewinnen auch geminderte Preise in Fällen derartiger Preisgestaltung 
gegenüber, aber das Verhältnis der Abnahme beider Verhältniszahlen ist nicht das gleiche; das 
Gewinnverhältnis wird niedriger. Allen hier möglichen Variationen konnten die Kalkulations- 
beispiele natürlich nicht gerecht werden, sie sind aber sehr wohl geeignet, einen Schlüssel für 
die zahlenmäßigen Auswirkungen abweichender Preisgestaltungen auf das Gewinnverhältnis ab- 
zugeben und so nach gerechten Einzelveranlagungen strebenden Finanzämtern ebenso wie manchen 
Steuerpflichtigen wertvolle Dienste zu leisten. Ebenso ist bei der Staffelung der Richtsätze von 
normalen Verhältnissen bezüglich der produktiven Mitarbeit ausgegangen worden. 
Alter und Krankheit oder Gebrechen führen zu anderen als den angeführten Verhältnissen. 
Auch hier aber können die Kalkulationsbeispiele über die Veränderungen leicht zahlenmäßigen 
Aufschluß geben. 
Nicht unerwähnt sei schließlich, daß die aufgestellten Richtsätze auf den Gewinn ohne 
Abzug dessteuerfreien Einkommensteiles, der Sonderleistungen und 
Familienermäkisungen abzielen, daß diese also noch nicht berücksichtigt sind 
und im Einzelfalle von dem durch die Richtsätze ermittelten Gewinn noch abzuziehen sind. 
Der Landesausschuß und die Landesfachverbände 
des sächsischen Handwerks. 
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