Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Das Gebiet des Deutschen Reiches weist zwei Hauptteile 
von volkswirtschaftlich gänzlich verschiedener Eigenart auf. 
Der östliche Teil bringt vorwiegend landwirtschaftliche Er- 
zeugnisse hervor und hat, da er verhältnismäßig dünn besiedelt 
ist, einen erheblichen Uberschuß an Getreide und dergl., den 
er absezjen muß. Der westliche Teil dagegen, der in der 
Hauptsache Industriegebiet und sehr dicht besiedelt ist, kann 
seinen Bedarf an landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht ent- 
fernt aus seinem eigenen Anbau decken und ist auf ihre Ein- 
fuhr angewiesen. Der nächstliegende Weg, den Getreideüber- 
schuß des Ostens dem westlichen Deutschland zuzuführen, ist 
nicht gangbar, solange die Beförderung das Getreide so ver- 
teuert, daß es bei seiner Ankunft im Bedarfsgebiet höher im 
Preise steht als das Auslandsgetreide zuzüglich Zoll. Es 
müßte also entweder der westdeutsche Abnehmer einen über- 
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dienst ausbliebe und der Zollschutz für ihn wirkungslos würde. 
Eine billige Querverbindung zur Beförderung von Masssen- 
gütern wird von dem Mittellandkanal erhofft, dessen Bau 
jüngst begonnen hat. Zurzeit aber kann nur das Einfuhr- 
scheinverfahren den notwendigen Ausgleich zwischen Überschuß 
auf der einen und Bedarf auf der anderen Seite schaffen. 
Dies geschieht in folgender Weise: Wer Getreide 
bestimmter Arten (auch in verarbeiteter Form als Mehl oder 
Malz) od er Hülsenfrüchte aus führt, erhält nach 
der vorgeschriebenen Anmeldung und der (durch eine eigens 
hierzu befugte Zollstelle vorzunehmenden) Ausgangsabferti- 
gung einen Einfuhr sch e in von dem zuständigen Landes- 
finanzamt. Dieser lautet über den Zollbetrag, der zu erlegen 
gewesen w är e, wenn die Ware ~ bei Mehl und Malz die 
Getreidemenge, aus der es hergestellt it – nicht aus-, 
sondern eingeführt worden wäre. Der 
Schein ist nicht auf den Namen eines bestimmten Berechtigten 
ausgestellt und kann daher von dem Empfänger weiter ver- 
wertet werden. Dies geschieht regelmäßig im Bedarfshandel 
der Produktenbörse, wo ihn jeder, der Getreide in das In- 
land einführen will, zu einem Preise erwerben kann, der etwas 
hinter dem Nennwert zurückbleibt. Wenn dann Getreide oder 
Hülsenfrüchte (nicht aber Mehl oder Malz!) eingeführt 
werden, so wird der Einfuhrschein bei der Verzollung z u m 
vollen Nennwert in Zahlung genommen, 
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