Agrarkapitals durch Abwanderung in die Industrie zu entziehen,
der sogenannten Landflucht, wird mit den Mitteln der Ausnahmegesetzgebung
und Ausnahmeverordnungen entgegengewirkt,
Es ist kein Zufall, daß im Frühjahr 1928 — trotz der nahe bevorstehenden
Wahlen — der Reichsarbeitsminister Brauns sich bewogen
fühlte, in einem Erlaß an die Landbehörden und ebenso in
einem Schreiben an die Arbeitgeberverbände zu
„geeigneten Schritten” zur Behebung des Arbeitermangels auf dem
Lande aufforderte. Er verwies dabei auf eine Anweisung des Präsidenten
der Reichsanstalt {für Arbeitslosenversicherung und
auf das Vorgehen der bayerischen Regierung, Die Anweisunsg
der Reichsanstalt lautete wie folgt:
„Alle Arbeitsuchenden, bei denen es sich nach sorgfältiger Prüfung
ergibt, daß sie für Jandwirtschaftliche Arbeiten. geeignet sind, sind den
landwirtschaftlichen Betrieben zuzuführen, Die Arbeitsämter werden besonders
darauf aufmerksam gemacht, Arbeitslosen, die landwirtschaftliche
Arbeit ohne genügenden Grund ablehnen, die Unterstützung zu entziehen.
Diejenigen Berufsgruppen der Unterstützungsempfänger, unter denen sich
erfahrungsgemäß ehemalige Landarbeiter befinden, sollen besonders überprüft
werden,”
Die bayerische Regierung ging in ihrer Anweisung noch weiter,
Sie verfügte, „daß in den öffentlichen Betrieben Arbeitskräfte, die
die nach ihrer Ausbildung und früheren Tätigkeit für die Landwirtschaft
geeignet erscheinen, entlassen werden, und zwar Ledige
ohne weiteres, Verheiratete auf Anfordern der Arbeitsämter und
wenigstens für die Dauer der landwirtschaftlichen Bestellungs- und
Erntezeiten‘. Den Gemeinden wurde ein gleiches Vorgehen dringend
empfohlen. Und auf diese brutalen Scharfmacherverordnungen, die
das verfassungsmäßige Recht der Freizügigkeit für alle Arbeiter, die
„für landwirtschaftliche Arbeit geeignet erscheinen“, aufhebt, berief
sich der Zentrums-Arbeitsminister Brauns, derselbe, den wenige
Wochen später Hermann Müller himmelhoch anflehte, doch das
Ressort in seinem neuen Kabinett zu behalten.
VII.
Schlukfolgerungen
Welche Schlußfolgerungen muß die KPD. aus der Erkenntnis
dieser Entwicklungstatsachen ziehen?
1 In bezug auf das Landoroletariat
Der Rationalisierungsprozeß in der Landwirtschaft bedeutet, daß
das Agrarkapital in zunehmendem Maße seine halbfeudale Eigenart
einbüßt, mit dem Industriekapital und dem Bankkapital verwächst
und immer vollkommener im monopolistischen Finanzkapital
aufgeht. Aus dem patriarchalischen Großbauern, aus ‚dem feudaldespotischen
Krautjunker von ehedem wird der moderne industriekapitalistische
Agrarunternehmer. landwirtschaftliche Kaufmann,