Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1790.  25
Es  sollte  auf  den  für  die  Provinzen  bestimmten  billets
das  Einlösungsversprechen  wiederholt  werden  durch  den  Aufdruck; ­
  „Promesse  de  fournir  assignats“.  Ferner  sollten  sie
indossiert  werden; 1 )  diese  Indossamentsvorschriften  wurden  aber
als  unwesentlich  angesehen  und  im  Verkehr  vielfach  nicht
beobachtet.’ 2 )
Hätte  die  Nationalversammlung  die  Sachlage  richtig  erfaßt, ­
  so  hätte  sie  bestimmen  müssen:  die  Banknoten  sind  vom
17.  April  ab  Staatsnoten;  sie  werden  valutarisch  gehandhabt
und  sind  Kurantgeld.  Eine  Einlösung  in  förmliche  Staatsnoten
findet  nicht  statt.
Am  17.  April  wurde  die  rechtliche  Stellung  der  noch
herzustellenden  Assignaten  (der  zweiten  Art  von  Assignaten)
genauer  präzisiert.  Sie  sollten  zu  3°/o  verzinslich  sein  und
Zwangskurs  haben.  Die  Stückelung  war  von  1000,  300  und
200  livres.  Die  Zinsen  waren  in  den  Zinscoupons  an  den
Assignaten  ausgedrückt;  sie  sollten  nach  Tagen  berechnet
werden,  sodaß  die  Assignaten  zu  einem  täglich  höheren  Preis
in  Zahlung  genommen  werden  mußten.  Der  letzte  Inhaber
hatte  dann  jährlich  die  3°/o  Zinsen,  für  die  insbesondere  der
Ertrag  der  Nationalgüter  bestimmt  war,  einzustreichen.
Streitigkeiten  bei  Zahlungen  dachte  man  am  einfachsten
dadurch  aus  dem  Weg  zu  räumen,  daß  man  den  Schuldner
verpflichtete,  die  Schuld  genau  zu  begleichen,  d.  h.  der  Gläubiger
war  zum  Herausgeben  nicht  verpflichtet.
Man  fuhr  fort,  die  Assignaten  grundsätzlich  zu  verzinsen,
weil  man  sie  dadurch  beliebt  zu  machen  und  ihren  „Kurs“  zu
sichern  hoffte.  Die  früheren  zu  5°/o  verzinslichen  Assignaten
erhielten  keinen  Zwangskurs;  sie  sollten  vielmehr,  soweit  die
caisse  d’escompte  sie  noch  im  Besitz  hatte,  zurückgewährt  und
*)  zunächst  vom  Trßsorier.
*)  cf.  Proklamation  vom  14.  August  1790;  Artikel  5.  u.  a.:  L’echange
sera  fait  indistinctement  contre  ceux  revenant  des  provinces  avec  I  endossement
  du  tresorier  et  ceux  qui  n’auraient  pas  ete  revetu  de  cet
endossement.
            
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