30. Weibliche und jugendliche Arbeiter 77
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den
Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von min⸗
destens elf Stunden zu gewähren.
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen
77 sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der
ittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens
13 Stunden beträgt.
Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft
im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden.
Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit
ihrer Niederkunft mindestens sechs Wochen verfjlossen sind.
Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht
zum Transport von Macterialien bei Bauten aller Art
verwendet werden.
J
Anmerkung:
Der Absatz 6 ist J das Gesetz betr. Beschäftigung von
Frauen vor und nach der Niederkunft (veral. Teil CII)
aufgehoben.
Es sollen ersetzt werden
8 137 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 GO. durch 88 17, 18, 19 des Ar—
beitsschutzgesetzes,
Abs. 6 * 82
Abs.7 dur erordnung auf Grund der 88 5, 6
(vergl. Teil D.
81374
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für
die Tage, an welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zu⸗
lässige Arbeitszeit hindurch vhhet waren, Arbeit zur
Verrichtung außerhalb des Betriebes vom Arbeitgeber
serharrt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter
überwiesen werden.
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen in dem
Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese ÜUber⸗
tragung oder Uberweisung nur in dem Umsange zulässig,
in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit
voraussichtlich in dem Betriebe während des Restes der
gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können,
und für Sonn⸗ und Festtage überhaupt nicht.
Bei Zuwiderhandlungen beger die Bestimmungen des
Abs. 2 kann die zuständige Polizeibehörde auf Antrag oder
nach Anhörung der zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten