fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
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DiE SONDERSTELLUNG DER. SEELEUTE 
Die Arbeitsbedingungen der Seeleute sind in. versicherungstech- 
nischer Hinsicht gekennzeichnet durch das Fehlen eines festen 
Beschäftigungsortes. Das Schiff befindet sich bald in den heimi- 
schen Gewässern, bald auf hoher See, bald in fremden Gewässern. 
Wie lässt sich die Versicherungspflicht der Besatzung bestim- 
men? Nach einer internationalen, von allen seefahrenden. Nationen 
angenommenen. Regel werden die Angelegenheiten der Schiffs- 
besatzung — und dazu gehört auch ihre Versicherung — nach 
der Gesetzgebung des Staates geordnet, dessen Flagge das Schiff 
führt, gleichviel wo sich das Schiff befindet. Im allgemeinen 
gilt dieser Grundsatz nur für die Seeschiffe. Die Versicherung 
für die Binnenschiffahrt und für die Fischerei in den heimatlichen 
Gewässern regelt sich nach dem Grundsatz der Territorialität. 
Drei von den Versicherungsgesetzen, die Vorschriften über 
die Versicherung der Seeleute enthalten (das deutsche, das jugo- 
slawische und das tschechoslowakische Gesetz), gelten für die 
Besatzungen der einheimischen Schiffe ohne Rücksicht auf den 
Wohnsitz der Seeleute oder das Reiseziel des Schiffes. Das tsche- 
„‚hoslowakische Gesetz gilt nicht nur für die Seeschiffahrt, sondern 
auch für die Binnenschiffahrt. 
Nicht ganz soweit geht die im britischen und im irischen Gesetz 
tür die Seeleute vorgesehene Regelung. Die Versicherung ist hier 
für alle Personen obligatorisch, die als Führer oder als sonstiges 
Mitglied der Besatzung eines im grossbritannischen bzw. irischen 
Schiffsregister eingetragenen oder einem in. Grossbritannien bzw. 
[rland ansässigen Reeder gehörenden, Schiffes beschäftigt sind. 
Eine Ausnahme ist vorgesehen für Personen, die im Ausland 
wohnen oder sich aufhalten. 
Das norwegische Gesetz wendet den Grundsatz der Territoriali- 
tät strenger an. Während die Besatzungen der in den heimischen 
Gewässern fahrenden Schiffe der Versicherungspflicht unterliegen, 
sind Personen, welche regelmässig auf ins Ausland gehenden 
Schiffen beschäftigt sind, von der Versicherung befreit, sofern 
nicht die Reisen nach einem festen Fahrplan stattfinden und nicht 
mehr als 10 Tage zwischen der Abfahrt und der Rückkehr nach 
einem norwegischen Hafen verstreichen. Ebenso schliesst das 
estnische Gesetz ausdrücklich alle Personen von der Versicherung 
aus. die berufsmässig grosse Reisen unternehmen.
	        
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