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ERSTER TEIL
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DiE SONDERSTELLUNG DER. SEELEUTE
Die Arbeitsbedingungen der Seeleute sind in. versicherungstech-
nischer Hinsicht gekennzeichnet durch das Fehlen eines festen
Beschäftigungsortes. Das Schiff befindet sich bald in den heimi-
schen Gewässern, bald auf hoher See, bald in fremden Gewässern.
Wie lässt sich die Versicherungspflicht der Besatzung bestim-
men? Nach einer internationalen, von allen seefahrenden. Nationen
angenommenen. Regel werden die Angelegenheiten der Schiffs-
besatzung — und dazu gehört auch ihre Versicherung — nach
der Gesetzgebung des Staates geordnet, dessen Flagge das Schiff
führt, gleichviel wo sich das Schiff befindet. Im allgemeinen
gilt dieser Grundsatz nur für die Seeschiffe. Die Versicherung
für die Binnenschiffahrt und für die Fischerei in den heimatlichen
Gewässern regelt sich nach dem Grundsatz der Territorialität.
Drei von den Versicherungsgesetzen, die Vorschriften über
die Versicherung der Seeleute enthalten (das deutsche, das jugo-
slawische und das tschechoslowakische Gesetz), gelten für die
Besatzungen der einheimischen Schiffe ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz der Seeleute oder das Reiseziel des Schiffes. Das tsche-
„‚hoslowakische Gesetz gilt nicht nur für die Seeschiffahrt, sondern
auch für die Binnenschiffahrt.
Nicht ganz soweit geht die im britischen und im irischen Gesetz
tür die Seeleute vorgesehene Regelung. Die Versicherung ist hier
für alle Personen obligatorisch, die als Führer oder als sonstiges
Mitglied der Besatzung eines im grossbritannischen bzw. irischen
Schiffsregister eingetragenen oder einem in. Grossbritannien bzw.
[rland ansässigen Reeder gehörenden, Schiffes beschäftigt sind.
Eine Ausnahme ist vorgesehen für Personen, die im Ausland
wohnen oder sich aufhalten.
Das norwegische Gesetz wendet den Grundsatz der Territoriali-
tät strenger an. Während die Besatzungen der in den heimischen
Gewässern fahrenden Schiffe der Versicherungspflicht unterliegen,
sind Personen, welche regelmässig auf ins Ausland gehenden
Schiffen beschäftigt sind, von der Versicherung befreit, sofern
nicht die Reisen nach einem festen Fahrplan stattfinden und nicht
mehr als 10 Tage zwischen der Abfahrt und der Rückkehr nach
einem norwegischen Hafen verstreichen. Ebenso schliesst das
estnische Gesetz ausdrücklich alle Personen von der Versicherung
aus. die berufsmässig grosse Reisen unternehmen.