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Leistungen der Banken. Vielfach werden zugleich auch Maximal-
sätze für die an die Einleger zu zahlenden Zinsen vereinbart. In
diesem Falle handelt es sich dann um kombinierte Anbieter- und
Abnehmerkartelle.
Leider ist bisher, wenn sich Gelegenheit bot, über die Banken-
kartelle eingehendere Feststellungen zu machen, das nicht in ge-
nügendem Maße ausgenutzt worden. Einmal hat sich das Kartell-
gericht mit den Bankenkartellen zu befassen gehabt. Einer dem
Reichstag vorgelegten Denkschrift!) ist folgendes zu entnehmen:
„Das Kartellgericht hat sich gutachtlich — Erlaß vom 1ı5. Februar
1924; Gutachten vom 28. Juni 1924 — dahin geäußert, daß die
Satzungen der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapier-
verkehr einen Kartellvertrag im Sinne des 8 ı KartVO. darstellen,
und daß das gleiche von den allgemeinen Abmachungen der Ver-
einigung von Banken und Bankiers zu gelten hat, soweit nachweis-
bar ist, daß die beim Vertragsschluß beteiligten Vereinigungen auf
Grund ihrer Statuten oder besonderer Vollmachten ihre Mitglieder
mit Rechtszwang an allgemeine Abmachungen gebunden haben.“
Leider ist dieses Gutachten, das doch von allgemeinerem wirt-
schaftlichen Interesse wäre, nicht veröffentlicht worden?). Weshalb?
Es macht jedenfalls keinen guten Eindruck, daß zwar die Äuße-
rungen, die der Bankvertreter vor dem Kartellgericht gegen die
Anwendbarkeit der Kartellverordnung vorgetragen hat, publiziert
worden sind®), daß dagegen die Äußerungen der staatlichen Stelle,
die sich (zutreffender) über das Wesen der Bankenvereinigungen und
für die Anwendbarkeit der Kartellverordnung ausgesprochen hat, der
Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden.
Eine zweite Gelegenheit zu genauerer Beschäftigung mit den
Bankenkartellen hat sich daraus ergeben, daß der Enqueteausschuß
sie 1928 zum Gegenstand von Vernehmungen gemacht hat*). Bisher
ist aber nichts darüber veröffentlicht worden!
ıy) Drucksache Nr. 3060 der III. Wahlperiode 1924—27, 5. 6.
?) Das Berliner Tageblatt schrieb in seiner Nr. 399 vom 22. August 1924: „Das
Gutachten wurde vom Reichswirtschaftsminister zu dem Zwecke angefordert, daß
im Falle von Klagen seitens der Mitglieder, oder falls der Reichswirtschaftsminister
von sich aus gegen die Vereinigungen einschreiten möchte, die Frage nach dem Kar-
tellcharakter bereits von vornherein entschieden sei... Unserer Ansicht nach wäre
es durchaus angebracht, wenn dieses sehr wichtige Gutachten der Öffentlichkeit im
Wortlaut zur Verfügung gestellt würde, wie dies auch bei den anderen Gutachten des
Kartellgerichts stets der Fall war.“
3) Bankarchiv, 23. Jahrg., S. 333. i
u Vgl. den Bericht im Berliner Börsen-Courier Nr. 489 vom 20. Oktober 1928.