fullscreen: Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

Verwaltungs- 
kosten. 
Streit der Meinungen auf die Dauer 
für verhängnisvoll, Es ist notwendig, 
daß man auch auf dem Gebiete der 
sozialen Belastung mit allgemein an 
erkannten Zahlen rechnen kann. 
Der Streit um das Ausmaß der Be: 
lastung nutzt weder der einen, noch 
der anderen Seite. Daraus ergibt 
sich ohne weiteres die Notwendig: 
seit der jährlichen Aufstellung eines 
Gesamtetats, aus dem der 
Stand der Belastung im Ausmaße 
ler zu erwartenden jährlichen Aus: 
virkungen ersehen werden kann. 
Die Verwaltungskosten der sozi- 
ılen Versicherungen sollten schon im 
Interesse der Versicherten auf ein 
Mindestmaß beschränkt wer: 
jen und jede unnötige Ausgabe 
‚ermieden werden. Der Verwaltungs: 
ıpparat sollte nach den modernsten 
Grundsätzen unter weitgehender 
Benutzung aller mechanischen Hilfs- 
nittel eingerichtet sein. Die Ver: 
waltungskosten dürfen unter keinen 
Umständen ein bestimmtes Aus- 
maß überschreiten, und die soziale 
Fürsorge darf niemals zu einer Ver: 
zorgungsanstalt für eine Vielheit 
von Beamten und Angestellten wer: 
den. Zur Zeit fehlen der Allgemein- 
heit jegliche Unterlagen über die 
Kosten des Verwaltungsapparates 
ler einzelnen Versicherungen. 
Aber das Reichsarbeitsministerium 
hat selbst darauf hingewiesen, daß 
ler Verwaltungsaufwand zum Teil 
ınberechtigt hoch ist. Die sozialen 
Versicherungen sind öffentlichsrecht: 
iche Organisationen, gestützt auf die 
3eiträge von Millionen. Die Öffent: 
ichkeit hat daher ein Recht darauf, 
iber die Verwaltungskosten dieser 
Versicherungen unterrichtet zu wer: 
jen. Und sie hat weiter das Recht, 
zu verlangen, daß eine ernsthafte 
Nachprüfung, ob und inwieweit die 
Verwaltungskosten ermäßigt wer: 
den können. stattfindet. 
Bei den —Sozialversicherungs- 
Jnternehmungen sammeln sich in 
egelmäßigen Zeitabschnitten grö: 
jere Geldbeträge an, die möglichst 
sünstig und möglichst sicher ange: 
egt werden müssen. Wir halten es 
ür erforderlich, daß bei der Anlage 
lieser Gelder von einer Zentral: 
;telle nach allgemein festzusetzen: 
len Richtlinien verfahren wird, und 
laß diese Beträge im wesentlichen 
ür den Realkredit der Landwirt: 
schaft und des Baugewerbes ver: 
vandt werden. 
Die gegenwärtige Belastung mit 
Sozialabgaben ist für unsere ge: 
ichwächte, schwer ringende Wirtz 
ichaft nicht tragbar. Es bedarf 
seiner besonderen Begründung, daß 
än Betrag von 2,7 ‚Milliarden jähr- 
icher Soziallasten in krassem Gegen: 
jatz zu dem Wert unserer Produk: 
ion steht. 
Nachstehend geben wir eine Bez 
‚echnung über die gegenwärtige 
jozialbelastung nebst einer Begrün- 
lung: 
l. Unter der Soziallast sollen in 
liesem Zusammenhange lediglich 
lie Mittel verstanden werden, deren 
\ufbringung aus kiner öffentlich: 
‚echtlichen Pflicht entspringt. Es 
ı1aben also zunächst auszuscheiden 
lie Aufwendungen der privaten 
Wohlfahrtspflege. 
Es sollen ferner von den Belastun: 
jen, die auf Grund einer bestehen: 
len Öffentlichsrechtlichen Pflicht 
ufgebracht werden, diejenigen Bez 
räge außer Ansatz bleiben, die 
ediglich aus Mitteln der Allge- 
neinheit, d.h. durch Steuern oder 
ındere öffentliche Abgaben ge: 
vonnen und für die Zwecke der 
Jurchführung der allgemeinen 
ffentlichsrechtlichen Fürsorgepflicht 
les Staates gegenüber bedürftigen 
?ersonenkreisen verwendet werden, 
l. h. insbesondere die Mittel der 
Höhe der 
Sozialabgaben.
	        
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