Verwaltungs-
kosten.
Streit der Meinungen auf die Dauer
für verhängnisvoll, Es ist notwendig,
daß man auch auf dem Gebiete der
sozialen Belastung mit allgemein an
erkannten Zahlen rechnen kann.
Der Streit um das Ausmaß der Be:
lastung nutzt weder der einen, noch
der anderen Seite. Daraus ergibt
sich ohne weiteres die Notwendig:
seit der jährlichen Aufstellung eines
Gesamtetats, aus dem der
Stand der Belastung im Ausmaße
ler zu erwartenden jährlichen Aus:
virkungen ersehen werden kann.
Die Verwaltungskosten der sozi-
ılen Versicherungen sollten schon im
Interesse der Versicherten auf ein
Mindestmaß beschränkt wer:
jen und jede unnötige Ausgabe
‚ermieden werden. Der Verwaltungs:
ıpparat sollte nach den modernsten
Grundsätzen unter weitgehender
Benutzung aller mechanischen Hilfs-
nittel eingerichtet sein. Die Ver:
waltungskosten dürfen unter keinen
Umständen ein bestimmtes Aus-
maß überschreiten, und die soziale
Fürsorge darf niemals zu einer Ver:
zorgungsanstalt für eine Vielheit
von Beamten und Angestellten wer:
den. Zur Zeit fehlen der Allgemein-
heit jegliche Unterlagen über die
Kosten des Verwaltungsapparates
ler einzelnen Versicherungen.
Aber das Reichsarbeitsministerium
hat selbst darauf hingewiesen, daß
ler Verwaltungsaufwand zum Teil
ınberechtigt hoch ist. Die sozialen
Versicherungen sind öffentlichsrecht:
iche Organisationen, gestützt auf die
3eiträge von Millionen. Die Öffent:
ichkeit hat daher ein Recht darauf,
iber die Verwaltungskosten dieser
Versicherungen unterrichtet zu wer:
jen. Und sie hat weiter das Recht,
zu verlangen, daß eine ernsthafte
Nachprüfung, ob und inwieweit die
Verwaltungskosten ermäßigt wer:
den können. stattfindet.
Bei den —Sozialversicherungs-
Jnternehmungen sammeln sich in
egelmäßigen Zeitabschnitten grö:
jere Geldbeträge an, die möglichst
sünstig und möglichst sicher ange:
egt werden müssen. Wir halten es
ür erforderlich, daß bei der Anlage
lieser Gelder von einer Zentral:
;telle nach allgemein festzusetzen:
len Richtlinien verfahren wird, und
laß diese Beträge im wesentlichen
ür den Realkredit der Landwirt:
schaft und des Baugewerbes ver:
vandt werden.
Die gegenwärtige Belastung mit
Sozialabgaben ist für unsere ge:
ichwächte, schwer ringende Wirtz
ichaft nicht tragbar. Es bedarf
seiner besonderen Begründung, daß
än Betrag von 2,7 ‚Milliarden jähr-
icher Soziallasten in krassem Gegen:
jatz zu dem Wert unserer Produk:
ion steht.
Nachstehend geben wir eine Bez
‚echnung über die gegenwärtige
jozialbelastung nebst einer Begrün-
lung:
l. Unter der Soziallast sollen in
liesem Zusammenhange lediglich
lie Mittel verstanden werden, deren
\ufbringung aus kiner öffentlich:
‚echtlichen Pflicht entspringt. Es
ı1aben also zunächst auszuscheiden
lie Aufwendungen der privaten
Wohlfahrtspflege.
Es sollen ferner von den Belastun:
jen, die auf Grund einer bestehen:
len Öffentlichsrechtlichen Pflicht
ufgebracht werden, diejenigen Bez
räge außer Ansatz bleiben, die
ediglich aus Mitteln der Allge-
neinheit, d.h. durch Steuern oder
ındere öffentliche Abgaben ge:
vonnen und für die Zwecke der
Jurchführung der allgemeinen
ffentlichsrechtlichen Fürsorgepflicht
les Staates gegenüber bedürftigen
?ersonenkreisen verwendet werden,
l. h. insbesondere die Mittel der
Höhe der
Sozialabgaben.