den. Die Tarife dürfen ferner die
Löhne nicht uniformieren, sondern
sie müssen (unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse) die not-
wendige Differenzierung nach der
Leistung zulassen.
Im Schlichtungswesen be:
deutet unsere Forderung nicht eine
Verneinung des Schlichtungsgedan-
xens überhaupt, sondern die Ableh:
aung des Schlichtungs- und Verbind-
lichkeitszwanges. Dieser Zwang
setzt sich den natürlichen Elemen-
ten richtiger Lohnbildung in schäds-
lichster Weise entgegen und beein-
Jußt‘ vor allem durch die zwangs:
weise Bestimmung der Lohn: und
Arbeitsbedingungen in unwirtschaft-
icher Weise die Preisbewegung. Die
Unsicherheit in der Tarifdauer und
ler Lohnhöhe und auch die Un:
xlarheit der Kalkulationsgrundlagen
jedingen die Einkalkulierung von
Risikoprämien bei festen Preisen,
wenn sie nicht unmittelbar unter
Mißachtung des grundsätzlichen Er-
fordernisses von Festpreisen wieder
zu Gleitpreisen führen. In beiden
Tällen sind die Auswirkungen preis-
zerteuernd.
In der Praxis hat sich der Schlich:
tungs- und Verbindlichkeitszwang
als verfehlt erwiesen, da die für ver:
bindlich erklärten Schiedssprüche
aur einseitig, und zwar nur gegen die
Arbeitgeber, vollstreckbar sind. Es
ist dies ein für einen Rechtsstaat
nicht haltbarer Zustand,
b)DieArbeitszeit.
In engster Verbindung mit dem
Lohn steht die Arbeitszeitfrage. An
ınproduktiver Verlängerung der Ar-
beitszeit kann der Wirtschaft nichts
jegen. Eine unrationelle Arbeits:
zeitverlängerung würde die Rens
‚abilität der aufgewandten Lohn:
zumme verringern und das Konto
der unproduktiven Löhne weiter be:
lasten. Dagegen bringt jede produk-
tive Arbeitszeitverlängerung auch
ler Arbeiterschaft den Vorteil einer
°rhöhung des Schichtlohnes.
Für den Achtstundentag können
;jesundheitliche, soziale, kulturelle
Nirkungen sprechen. Aber in unse:
‚er Lage ist und bleibt einmal die
Notwendigkeit entscheidend, die
zütererzeugung zu verbilligen und
u erhöhen.
Die rein wirtschaftliche Beurtei-
ıng der Arbeitszeitfrage richtet sich
lanach, inwieweit der Ausfall in der
;rzeugung, der beim Achtstunden-
ag vorliegt, durch Mehrleistung
‚usgeglichen werden kann.
Die längere Arbeitszeit wird des:
.alb von uns da gefordert, wo nach
‚age der Sache eine Produktions-
teigerung damit nachweisbar ver-
ıunden ist. Wir fordern sie ferner
la, wo auch bei bester Arbeitsorga-
sation und zweckmäßigstem Ent-
»hnungssystem in einer kürzeren
ırbeitszeit schlechthin nicht das ers
ijelt werden kann, was eine längere
\rbeitszeit zu bringen in der Lage
st. Die Frage kann heute für die
‚esetzliche wie für die tarifliche
ıder betriebliche Arbeitszeitrege-
ung nur so gestellt werden, ob und
vie bei den gegebenen Verhältnissen
ıit längerer Arbeitszeit ein höheres
.nd verbilligtes Produktionsergebnis
zu erzielen ist. Die Behauptung, daß
nit kürzerer Arbeitszeit bei sachge-
näßer Betriebs: und Lohngestaltung
mmer der Ausgleich des zeitlichen
’>roduktionsausfalls gewährleistet ist,
nüssen wir als durch die tatsäch:
ichen Verhältnisse widerlegt er:
lären.
Für die gesetzliche Regelung der
leutschen Arbeitszeitfrage ergibt
ich für uns die Forderung, sich
edes schematischen Eingriffes zu
nthalten, die betriebliche Regelung
m Einvernehmen mit der Beleg-
chaft nicht durch Tarifzwang zu
ıemmen und jede zwangsmäßige
zestaltung auch in dieser wichtigen
Nirtschaftsfrage zu vermeiden. Es