den. Die Tarife dürfen ferner die
Löhne nicht uniformieren, sondern
sie müssen (unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse) die notwendige
Differenzierung nach der
Leistung zulassen.
Im Schlichtungswesen be:
deutet unsere Forderung nicht eine
Verneinung des Schlichtungsgedanxens
überhaupt, sondern die Ableh:
aung des Schlichtungs- und Verbindlichkeitszwanges.
Dieser Zwang
setzt sich den natürlichen Elementen
richtiger Lohnbildung in schädslichster
Weise entgegen und beein-Jußt‘
vor allem durch die zwangs:
weise Bestimmung der Lohn: und
Arbeitsbedingungen in unwirtschafticher
Weise die Preisbewegung. Die
Unsicherheit in der Tarifdauer und
ler Lohnhöhe und auch die Un:
xlarheit der Kalkulationsgrundlagen
jedingen die Einkalkulierung von
Risikoprämien bei festen Preisen,
wenn sie nicht unmittelbar unter
Mißachtung des grundsätzlichen Erfordernisses
von Festpreisen wieder
zu Gleitpreisen führen. In beiden
Tällen sind die Auswirkungen preiszerteuernd.
In der Praxis hat sich der Schlich:
tungs- und Verbindlichkeitszwang
als verfehlt erwiesen, da die für ver:
bindlich erklärten Schiedssprüche
aur einseitig, und zwar nur gegen die
Arbeitgeber, vollstreckbar sind. Es
ist dies ein für einen Rechtsstaat
nicht haltbarer Zustand,
b)DieArbeitszeit.
In engster Verbindung mit dem
Lohn steht die Arbeitszeitfrage. An
ınproduktiver Verlängerung der Arbeitszeit
kann der Wirtschaft nichts
jegen. Eine unrationelle Arbeits:
zeitverlängerung würde die Rens
‚abilität der aufgewandten Lohn:
zumme verringern und das Konto
der unproduktiven Löhne weiter be:
lasten. Dagegen bringt jede produktive
Arbeitszeitverlängerung auch
ler Arbeiterschaft den Vorteil einer
°rhöhung des Schichtlohnes.
Für den Achtstundentag können
;jesundheitliche, soziale, kulturelle
Nirkungen sprechen. Aber in unse:
‚er Lage ist und bleibt einmal die
Notwendigkeit entscheidend, die
zütererzeugung zu verbilligen und
u erhöhen.
Die rein wirtschaftliche Beurteiıng
der Arbeitszeitfrage richtet sich
lanach, inwieweit der Ausfall in der
;rzeugung, der beim Achtstundenag
vorliegt, durch Mehrleistung
‚usgeglichen werden kann.
Die längere Arbeitszeit wird des:
.alb von uns da gefordert, wo nach
‚age der Sache eine Produktionsteigerung
damit nachweisbar verıunden
ist. Wir fordern sie ferner
la, wo auch bei bester Arbeitsorgasation
und zweckmäßigstem Ent-»hnungssystem
in einer kürzeren
ırbeitszeit schlechthin nicht das ers
ijelt werden kann, was eine längere
\rbeitszeit zu bringen in der Lage
st. Die Frage kann heute für die
‚esetzliche wie für die tarifliche
ıder betriebliche Arbeitszeitregeung
nur so gestellt werden, ob und
vie bei den gegebenen Verhältnissen
ıit längerer Arbeitszeit ein höheres
.nd verbilligtes Produktionsergebnis
zu erzielen ist. Die Behauptung, daß
nit kürzerer Arbeitszeit bei sachgenäßer
Betriebs: und Lohngestaltung
mmer der Ausgleich des zeitlichen
’>roduktionsausfalls gewährleistet ist,
nüssen wir als durch die tatsäch:
ichen Verhältnisse widerlegt er:
lären.
Für die gesetzliche Regelung der
leutschen Arbeitszeitfrage ergibt
ich für uns die Forderung, sich
edes schematischen Eingriffes zu
nthalten, die betriebliche Regelung
m Einvernehmen mit der Belegchaft
nicht durch Tarifzwang zu
ıemmen und jede zwangsmäßige
zestaltung auch in dieser wichtigen
Nirtschaftsfrage zu vermeiden. Es