Hier ist jedoch darauf zu achten, daß der Versicherungsfall nicht
durch die in Übersee häufig vorkommenden Fälle begründet wird,
in denen der ausländische Schuldner sich z. B. wegen inzwischen ein:
getretenen Konjunkturrückgangs um Preismachlaß an die Mehrzahl
seiner Gläubiger wendet oder in denen er allen seinen Lieferanten
gegenüber eine sachlich unbegründete Mängelrüge vorschiebt, um das
gleiche Ziel zu erreichen (sogen. Konjunktur slainy: Zu erfordern
ist vielmehr, daß der ausländische Schuldner seine Gläubiger wegen
eingetretener Zahlungsschwierigkeiten angeht; nur dieser Fall kann
neben dem Konkurs und den im folgenden aufgeführten Gründen
nach deutscher Rechtsanschauung die Feststellung der Zahlungsun:
fähigkeit herbeiführen, Die wahren Verhältnisse werden in solchen
Fällen gegebenenfalls durch Sachverständige oder amtliche Stellen er:
gründet werden müssen. —
Wenn die Ausfuhrfirma zur Eintreibung der versicherten For:
derung die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des
Schuldners beantragt und diese nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat, oder, wenn die Ausfuhrfirma Tatsachen beibringt,
aus denen hervorgeht, daß eine solche Zwangsvollstreckung
erfolglos sein würde (z. B. weil richts mehr vorhanden ist).
Von dieser Bestimmung wird auch der Fall der stillen Li-
quidation der Firma des ausländischen Schuldners getroffen,
wenn diese zu einer vollen Befriedigung der Gläubiger nicht
geführt hat. —
Wenn der Schuldner flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt
ist und die Ausfuhrfirma Tatsachen darlegt, aus denen hervor:
geht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung der
Konkurseröffnung erfolglos sein würde. —
5 Wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung von einem Ha-
variekommissar oder einer der Versicherungsgesellschaft ge-
nehmen Bank, vom deutschen Konsul oder einer mit der Wahr-
nehmung der Konsulatsgeschäfte betrauten Stelle bescheinigt
ist. Dies gilt indessen, wenn der Schuldner ohne Hinzutreten
einer Katastrophe zahlungsunfähig geworden ist, nur unter der
Voraussetzung, daß er seine geschäftliche Niederlassung in
einem Lande hat, in dem eine geordnete Rechtsverfolgung, also
z. B. die Einleitung einer Zwangsvollstreckung, die Konkurser-
öffnung, die Verhängung der Geschäftsaufsicht oder ähnlicher
Maßnahmen nicht möglich ist. Solche Fälle können vorliegen,
wenn es in dem betreffenden Lande überhaupt keine feste
Rechtsordnung oder keine Stellen gibt, vor denen Ausländer
ihre Ansprüche zu verfolgen vermögen.
Die Bescheinigungen der genannten Stellen haben jedoch
nur dann Geltung, wenn sie bei Abschluß des Versicherungs-
vertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und der Ver
sicherungsgesellschaft vereinbart worden sind. Entsprechende
Vorschläge sind daher seitens der Ausfuhrfirma bereits bei der
Ausfüllung des Antragsformulars unter Frage 9 zu machen.
Dabei ist zweckmäßigerweise zu verabreden, daß die diesbe-
züglich getroffenen Vereinbarungen auch für die Beibringung
von Tatsachen in den Fällen der Frage 4 Geltung haben sollen.
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