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bestritt seine Beitragspflicht besonders aus dem Grunde, daß durch
die in der westfälischen Zeit eingetretenen Veränderungen in den
Verhältnissen der Juden die Ansprüche der hessischen Judenschaft
hinfällig geworden seien, wogegen letztere erwiderte, daß bei der
Zulassung der Juden zum Staatsbürgerrecht deren Konkurrenz
zu den Schulden und Lasten der judenschaftlichen Korporation und
Gemeinde keineswegs aufgehoben, sondern ausdrücklich beibehalten
sei. Durch fortgesetzte Appellationen wurde der Prozeß von Roth
schildscher Seite lange Jahre aufgehalten. Vergeblich versuchte
Amschel Mayer im Jahre 1820 den Kurfürsten zu bestimmen, die
Ansprüche der Judenschaft niederzuschlagen, vergeblich versuchte
er drei Jahre später eine Entlastungsurkunde zu erwirken, wodurch
das Aufhören jeglichen Verbandes mit dem hessischen Staat, der
israelitischen Gemeinde und der israelitischen Korporation seit der
Verordnung vom 14. Mai 1816 ausgesprochen werden sollte. Unterm
19. Juli 1823 wurde ihm vom kurfürstlichen Ministerium die Resolu
tion erteilt, daß ihm die Entlassung aus dem Kurhessischen Unter
tanenverband nur vom gegenwärtigen Zeitpunkt 58 an erteilt werden
könne, daß damit aber seinen früheren Verbindlichkeiten und dem
darüber anhängigen Rechtsstreit kein Eintrag geschehe. Hierauf
setzte Amschel Mayer seine Appellationen fort — im Jahre 1824
hatte er im ganzen bereits neun Mal appelliert — und lenkte erst
ein, als im Jahre 1828 seine Kasseler Rechtsanwälte Rösing und
Wolff, ersterer mehrfach, letzterer ein Mal, wegen Mißbrauchs des
Rechtsmittels der Appellation in Geldstrafen genommen waren.
Der Rechtsstreit, dessen Ausgang man immer noch nicht mit
Bestimmtheit voraussehen konnte, war nicht weiter als bis zum
Beweisverfahren gediehen, als Rothschild sich im Jahre 1829 zu
einem Vergleich herbeiließ. Er zahlte an den Kasseler Kreisvor
steher und die Gemeindeältesten die Summe von 2500 Tlrn., und
zwar 1000 Tlr. in Frdor zu 5 Tlrn. und 1500 Tlr. in nieder
hessischer Währung. Aus dieser Summe wurde die Gemeinde
sowohl wie die Korporation mit allen eingeklagten Beiträgen samt
den aufgelaufenen Prozeßkosten befriedigt. Dagegen erhielt Amschel
Mayer eine „Befreiungsurkunde“ ausgefertigt, wonach die Juden
schaft auf alle ferneren Ansprüche an ihn verzichtete. Die alt-
hessische judenschaftliche Korporation erhielt auf diese Weise
1145 Tlr. 25 Albus 8 Heller niederhessischer Währung ausgezahlt,
die israelitische Gemeinde zu Kassel 1495 Tlr. 27 Albus 8 Heller .