Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 535 
die in Zwischenräumen. von mehr als drei Monaten zahlbar sind, 
ebenso die Wohnung, wenn diese Naturalleistung die Höhe des 
Lohns nicht beeinträchtigt. Der Geldwert der Naturallöhne wird im 
allgemeinen in. den verschiedenen Ländern von den Versicherungs- 
trägern unter Kontrolle der Überwachungsbehörden geschätzt. 
Andererseits, wenn Lohnklassen bestehen, werden. die Lohn- 
grenzen. und der Grundlohn jeder Klasse in bezug auf eine be- 
stimmte Zeiteinheit (meist der Tag oder die Woche) ausgedrückt, 
die nicht immer mit der tatsächlichen Lohnperiode des Versi- 
cherten übereinstimmt. Es sind daher genaue Bestimmungen 
notwendig, um die in Wirklichkeit täglichen, wöchentlichen, 
monatlichen oder Jahreslöhne auf die in der Beschreibung der 
Lohnklassen angewandte Zeiteinheit zu beziehen. Die Gesetz- 
gebungen lassen nicht immer die gleichen Umrechnungskoeffi- 
zienten zu. Aber es erscheint erlässlich, hierbei auf die Ein- 
zelheiten der Regelung einzugehen. Man. ersieht, dass man im 
allgemeinen vom Tageslohn auf den Wochen-, Monats- oder 
Jahreslohn gelangt, wenn man den ersteren mit 6 (in bestimmten 
Fällen mit 7), bzw. mit einer Zahl zwischen 24 und 30 oder 
zwischen 300 und 360 vervielfältigt, 
Wir lassen ferner das Studium der verschiedenen Vorschriften 
ausser Betracht, die die Umrechnung des „Stücklohns‘“ in „Zeit- 
lohn“ betreffen, wie auch die Einwirkung von Lohnänderungen 
auf die Einreihung des Versicherten in eine Lohnklasse. 
Die Zeiträume, für die Beiträge zu zahlen sind 
Es ist eine fast allgemein angewandte Regel, dass die Beiträge 
Während der Dauer einer von Arbeitsunfähigkeit begleiteten 
Krankheit nicht eingefordert werden. Daraus ergibt sich theo- 
retisch eine Veränderung bei der Berechnung der Prämien, wonach 
dem täglichen Krankengeld auch der Tageswert des Beitrags 
hinzuzurechnen. ist. Eine grosse Zahl von Gesetzgebungen (vgl. 
„Leistungen‘) hält während einer bestimmten Zeit den An- 
spruch auf Leistungen zugunsten der unfreiwillig Arbeitslosen 
aufrecht, ohne von ihnen die Bezahlung von Beiträgen zu fordern. 
In den Systemen, in welchen der Beitrag im Verhältnis zum 
Lohn festgesetzt wird, ergibt sich diese Regel zwangsläufig. Da 
die Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen das Aufhören der Lohn- 
zahlung mit sich bringt, verschwindet mit ihrem Eintritt die 
Bemessungsgrundlage. Man vermeidet ferner hierdurch, dass der 
Arbeitgeber einen Beitrag für einen Arbeiter zahlt, dessen Arbeits- 
kraft er augenblicklich nicht verwendet und nicht entlohnt.
	        
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