fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

IV. Abschreibungen und stille Reserven. § 16. 
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werblicher Aktiengesellschaften bemerkt wird, daß Abschreibungen aus dem Ge 
winne bestritten oder irgendwelche Beträge zu Abschreibungen verwendet wor 
den seien. Die kaufmännische Übung, die Abschreibungen nach den Betriebs 
ergebnissen des einzelnen Geschäftsjahrs und nicht nach dem maßgebenden 
Werte der Aktiven am Schlüsse desselben zu bemessen, also in Jahren mit ge- 
ringeren Erträgen niedrigere, in guten Jahren dagegen höhere als nach den 
gesetzlichen Vorschriften erforderliche Abschreibungen vorzunehmen, steht meist 
damit im Zusammenhange (Pr. OVG. in St. 13 S. 246 f.j. A. A. bahr. OBK. 
Mitt. XVII 277 und 314. 
tf) Die Auffassung, daß es einer Gesellschaft infolge der Vorschrift im § 261 
Nr. 3 HGB. und § 42 Nr. 1 GG. m. b. H., auch in späteren Jahren freistehe, 
den Wert der Betriebsgegenstände auf den niedrigeren wirklichen Wert 
herabzuschreiben (pr. OVG. in St. 10 S.303f.), ist vom pr. OVG. in St. 17 
S. 208 ff. aufgegeben: abgeschrieben werden kann in jeder Bilanz nur die inner 
halb der Bilanzperiode eingetretene Wertminderung. A. A. bahr. OBK. Mitt. 
XVI 102). 
e) Abschreibungen auf den Wert des Unternehmens im ganzen als 
einer wirtschaftlichen Einheit neben den Abschreibungen auf die einzelnen Wert 
posten hat die bisherige Rechtsprechung nicht anerkannt (pr. OVG. III E. 8t. 
130 v. 30. Jan. 1919 u. et.; bad. BGH. 224 v. 29. Juni 1919 im 
DSt.Bl. 1 S. 514). Ich habe diese auch in der Literatur bekämpfte (vgl. 
Rosendorff Steuerrecht der stillen Reserven von Aktiengesellschaften 
S. 65ff. und Mitteilungen des deutschen Jndustrierats Nr. 3 S. 29f.; Koppe- 
Varnhagen KAG. 1919 S. 94) Ansicht nicht geteilt. Die Bewertung 
der Anlagen eines industriellen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmens 
hat sich letzten Endes auf dieses im ganzen zu erstrecken; die Wertansätze der ein 
zelnen Bestandteile haben nur Rechnungsfaktoren zu bilden, und der Wert des 
Ganzen braucht keineswegs gleich der Summe der Einzelwerte der einzelnen 
Betriebsgegenstände zu sein. Viele Werteinbußen lassen sich gar nicht für die 
einzelnen Aktivposten begründen, während sie für das Unternehmen im ganzen 
augenfällig sind. Die Zulässigkeit solcher Kollektivabschreibungen ergibt sich 
m. E. auch aus folgender Erwägung: der Bilanzwert ist der gemeine Wert, 
dieser aber der für das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit im ganzen bei 
einer Veräußerung unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen zu erzielende Ver 
kaufspreis; der Käufer aber wirb sein Gebot dergestalt kalkulieren, daß er zu 
nächst die Qualität der einzelnen Betriebsgegenstände, Anlagen usw. prüft, 
dann aber auch die Eignung des Unternehmens im ganzen zur künftigen Er 
tragserzielung; danach wird er das Gebot, das er nach den Einzelwerten machen 
könnte, unter Umständen reduzieren oder erhöhen. Vgl. Rosendorff in den 
Mitteilungen des Jndustrierats a. a. O. und meine Ausführungen ebendort 
S. 39 sowie in DSt.Bl. 1 S. 392. Nach Abschluß dieses Buches hat sich 
RFH. I A 232 v. 13. Jan. 1920 meiner Auffassung von der Zulässig 
keit von Abschreibungen auf den Wert des Ge'samtunternehmens 
angeschlossen und ausgesprochen, daß, sofern eine Entwertung in dem 
betreffenden Geschäftsjahr bereits eingetreten ist, wenn auch mit Rücksicht 
auf zukünftige Ereignisse, wie die bevorstehende Notwendigkeit der Umstellung 
eines Betriebes aus der Kriegs- in die Friedenswirtschaft, steuerfreie Ab 
schreibungen und als Rücklagen bezeichnete Bewertungs-(Wertberichtigungs-) 
Konten auch auf das Ge samt unternehmen, nicht bloß auf die einzelnen Aktiv 
posten der Bilanz steuerrechtlich zulässig sind, soweit sie zusammen mit 
den Abschreibungen und Bewertungskonten auf die Einzelposten die bereits 
eingetretene Entwertung des ganzen Unternehmens als der wirtschaftlichen
	        
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