IV. Abschreibungen und stille Reserven. § 16.
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werblicher Aktiengesellschaften bemerkt wird, daß Abschreibungen aus dem Ge
winne bestritten oder irgendwelche Beträge zu Abschreibungen verwendet wor
den seien. Die kaufmännische Übung, die Abschreibungen nach den Betriebs
ergebnissen des einzelnen Geschäftsjahrs und nicht nach dem maßgebenden
Werte der Aktiven am Schlüsse desselben zu bemessen, also in Jahren mit ge-
ringeren Erträgen niedrigere, in guten Jahren dagegen höhere als nach den
gesetzlichen Vorschriften erforderliche Abschreibungen vorzunehmen, steht meist
damit im Zusammenhange (Pr. OVG. in St. 13 S. 246 f.j. A. A. bahr. OBK.
Mitt. XVII 277 und 314.
tf) Die Auffassung, daß es einer Gesellschaft infolge der Vorschrift im § 261
Nr. 3 HGB. und § 42 Nr. 1 GG. m. b. H., auch in späteren Jahren freistehe,
den Wert der Betriebsgegenstände auf den niedrigeren wirklichen Wert
herabzuschreiben (pr. OVG. in St. 10 S.303f.), ist vom pr. OVG. in St. 17
S. 208 ff. aufgegeben: abgeschrieben werden kann in jeder Bilanz nur die inner
halb der Bilanzperiode eingetretene Wertminderung. A. A. bahr. OBK. Mitt.
XVI 102).
e) Abschreibungen auf den Wert des Unternehmens im ganzen als
einer wirtschaftlichen Einheit neben den Abschreibungen auf die einzelnen Wert
posten hat die bisherige Rechtsprechung nicht anerkannt (pr. OVG. III E. 8t.
130 v. 30. Jan. 1919 u. et.; bad. BGH. 224 v. 29. Juni 1919 im
DSt.Bl. 1 S. 514). Ich habe diese auch in der Literatur bekämpfte (vgl.
Rosendorff Steuerrecht der stillen Reserven von Aktiengesellschaften
S. 65ff. und Mitteilungen des deutschen Jndustrierats Nr. 3 S. 29f.; Koppe-
Varnhagen KAG. 1919 S. 94) Ansicht nicht geteilt. Die Bewertung
der Anlagen eines industriellen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmens
hat sich letzten Endes auf dieses im ganzen zu erstrecken; die Wertansätze der ein
zelnen Bestandteile haben nur Rechnungsfaktoren zu bilden, und der Wert des
Ganzen braucht keineswegs gleich der Summe der Einzelwerte der einzelnen
Betriebsgegenstände zu sein. Viele Werteinbußen lassen sich gar nicht für die
einzelnen Aktivposten begründen, während sie für das Unternehmen im ganzen
augenfällig sind. Die Zulässigkeit solcher Kollektivabschreibungen ergibt sich
m. E. auch aus folgender Erwägung: der Bilanzwert ist der gemeine Wert,
dieser aber der für das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit im ganzen bei
einer Veräußerung unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen zu erzielende Ver
kaufspreis; der Käufer aber wirb sein Gebot dergestalt kalkulieren, daß er zu
nächst die Qualität der einzelnen Betriebsgegenstände, Anlagen usw. prüft,
dann aber auch die Eignung des Unternehmens im ganzen zur künftigen Er
tragserzielung; danach wird er das Gebot, das er nach den Einzelwerten machen
könnte, unter Umständen reduzieren oder erhöhen. Vgl. Rosendorff in den
Mitteilungen des Jndustrierats a. a. O. und meine Ausführungen ebendort
S. 39 sowie in DSt.Bl. 1 S. 392. Nach Abschluß dieses Buches hat sich
RFH. I A 232 v. 13. Jan. 1920 meiner Auffassung von der Zulässig
keit von Abschreibungen auf den Wert des Ge'samtunternehmens
angeschlossen und ausgesprochen, daß, sofern eine Entwertung in dem
betreffenden Geschäftsjahr bereits eingetreten ist, wenn auch mit Rücksicht
auf zukünftige Ereignisse, wie die bevorstehende Notwendigkeit der Umstellung
eines Betriebes aus der Kriegs- in die Friedenswirtschaft, steuerfreie Ab
schreibungen und als Rücklagen bezeichnete Bewertungs-(Wertberichtigungs-)
Konten auch auf das Ge samt unternehmen, nicht bloß auf die einzelnen Aktiv
posten der Bilanz steuerrechtlich zulässig sind, soweit sie zusammen mit
den Abschreibungen und Bewertungskonten auf die Einzelposten die bereits
eingetretene Entwertung des ganzen Unternehmens als der wirtschaftlichen