Alle darüber hinausgehenden oder anderswo als am angegebenen
Orte befindlichen Mengen werden als nicht angemeldet behandelt und
von der Befreiung ausgeschlossen.
Artikel 33. Durch den Inspektor der Einfuhrzölle des Ankunfts-
ortes oder in seinem Namen wird von den angemeldeten Mengen
so viel freigelassen, als ihm für den Gebrauch an Bord während der
Reise für die Dauer des Aufenthalts hierzulande vernünftigerweise
nötig erscheint.
Die mit der Einfahrtabfertigung [Einklarierung] oder [Zoll-]
Beschau beauftragten Beamten setzen hinsichtlich der freigelassenen
Mengen einen Vermerk auf die Aufstellung, von der sie ein Stück
zurückgeben.
Bei Verzögerung der Reise kann der Inspeklor der Einfuhrzölle
oder sein Stellvertreter am Orte, wo das Schiff sich alsdann befindet,
die freigelassenen Mengen erhöhen.
Artikel 34. Soweit die vorerwähnten Waren nicht erkenntlich
aus dem freien Verkehr hierzulande ohne irgendwelche Abschreibung
oder Erstattung ausgeführt sind, soll die insgesamt freizulasssende Menge
ie Kopf der Mitfahrenden, an Bord verbleibende Fahrgäste einge-
schlossen, jedoch nicht mehr betragen als:
a. 5 Liter Wein,
1/2 Liter Branntwein,
8 Liter Bier,
2 kg Zucker,
5 kg Fleisch oder Speck,
50 Zigarren, oder 100 Zigaretten, oder 1/2 kg Tabak, oder
eine entsprechende Menge dieser Waren zusammen,
5 kg zuckerhaltige Waren oder haltbar gemachte [konservierte]
Lebensmittel;
b. von andren Gattungen eine Menge, für die die Gesamt-
summe der Einfuhrzölle, Verbrauchsabgaben und statistischen
Gebühren für jede Gattung nicht mehr als fl. 3,- beträgt.
Artikel 35. Die nicht freigelassenen Mengen muüssen auf die
übliche [gewone] Weise zur Gin- oder Durchfuhr angemeldet werden,
es sei denn, daß bei der Wiederausfuhr mit demselben Schiff die
Wiederausfuhr nach Regeln, die von Unsrem Finanzminister oder in
seinem Namen aufzustellen sind, oder auf andre Weise, ausreichend
sichergestellt ist und die Waren inzwischen unter amtlicher Aussicht
bleiben.
Für zur See eingelangte Schiffe wird von dem Vorhandensein
nicht freigelassener, als Übervorrat [surplus-provisie] zu bezeichnender
Mengen, in der allgemeinen Verklarung Meldung gemacht; bei
Nichtbefolgung der in dieser oder auf Grund dieser Verordnung ge-
gebenen Vorschriften kann die Ausstellung einer Abrechnung und die
Ausfahrtabfertigung [Ausklarierung] verweigert werden.
Artikel 36. Abgesehen von der durch den Inspektor der Ein-
fuhrzölle unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gegen Mißbrauch
zu erteilenden Genehmigung ist das Ausladen ohne Urkunde auch bei
den freigelassenen Mengen nicht erlaubt.
Artikel 37. Für von der Einfahrtabfertigung [Einklarierung]
freigestellte Schiffe kann eine Aufstellung der im Artikel 32 erwähnten
Art, falls die prüfenden Beamten eine solche nicht verlangen, unter-
bleiben, wenn je Kopf nicht mehr vorhanden ist als:
a. 1 Liter Wein,
1/4 Liter Branntwein,
3 Liter Bier, . .V
1/2 kg Zucker,
2 kg Fleisch oder Speck,
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25 Zigarren oder 50 Zigaretten oder 1/4 kg Tabak, oder
eine entsprechende Menge dieser Waren zusammen,
1/2 kg zuckerhaltiger Waren, 2 kg nichtzuckerhaltiger, haltbar
gemachter [konservierter] Lebensmittel;
von den sonst vorhandenen Vorräten eine Menge, für die die
Einfuhrzölle, Verbrauchssteuern und statistischen Gebühren
zusammen nicht mehr als tl. 0,75 je Warengattung und als
fl. 3,0 insgesamt betragen;
von den nicht unter Buchstaben a oder b fallenden Schiffs-
bedürfnissen eine Menge, für die die sämtlichen Einfuhrzölle,
Verbrauchssteuern und statistischen Gebühren nicht mehr als
f. 3,00 für jede Warengattung und als ll. 7,50 insgesamt
betragen.
Bei der Bestimmung dieser Mengen bleiben Waren, von denen
nachweisbar ist, daß sie zuvor aus dem freien Verkehr hierzulande
ohne irgendwelche Abschreibung oder Erstattung ausgeführt worden
sind, außer Ansay.
Was Wein, Branntwein, Bier, Zigarren, Zigaretten uud Tabak
betrifst, so zählen Mitfahrende [opvarenden-Fahrgäste und Besatzung|
unter 16 Jahren nicht mit.
Der Inspektor der Einfuhrzölle an dem Orte der Ankunft kann
die im ersten Absaß genannten Mengen für bestimmte Waren oder
Fahrzeuge verringern.
Die Bestimmung des Artikel 36 findet Anwendung.
Artikel 38. Die Bestimmung der Mengen und Warengattun-
gen, die als Schiffsprovision und Schiffsbedürfnisse auf ausfahrenden
niederländischen Schiffen für die Befreiung von der statistischen Ge-
bühr in Betracht kommen, geschieht durch den Inspektor der Einfuhr-
zölle oder in seinem Namen.
B .jttitet 1% 8 Artikel 39. Die [Zoll-] Freiheit für den in Ar-
Geseßes,. tikel 19, Buchstabe i, des Tarifgeseßes erwähnten
Hausrat wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle gewährt, in dessen
Dienstbereich die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen.
Bei dem Antrag auf Befreiung wird vorgelegt:
a. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder irgendeiner
andren Behörde s[autoriteit], aus der sich für den Inspektor
zur Genüge ergibt, daß der Beteiligte seinen Wohnsitz von
anderswoher nach den Niederlanden verlegt;
eine Liste aller Sachen, außer den Gold- und Silberwaren,
die infolge der Auswanderung [des Umzugs] eingebracht
werden, ohne Unterschied, ob dafür Anspruch auf Befreiung
besteht oder nicht;
eine besondere Liste in doppelter Ausfertigung von den Gold-
und Silberwaren, die infolge der Auswanderung [des Um-
zugs] eingebracht werden.
Gold- und Silberwaren müssen bei der Einfuhr besonders ver-
packt sein.
Die Waren werden bei der Einfuhr beschaut und unter Befreiung
nur zugelassen, soweit sie erkennbar zum Hausrat gehören, gebrauchte
Gegenstände und in den obengenannten Listen gehörig aufgeführt sind.
Der Inspektor kann unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
im Interesse der Beaufsichtigung bestimmen, daß die Beschau des
Hausrats bei dem Abladen in der Nähe des Gebäudes stattfinden
soll, in dem die Sachen untergebracht werden sollen.
Artikel 19, Artikel 40. Die Befreiung für die in Ar-
uuehttater tes tikel 19, Buchstabe j, des Tarifgeseßes genannten
Waren wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen
Dienstbereich die Sachen abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen.
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