Object: Niederlande

Alle darüber hinausgehenden oder anderswo als am angegebenen 
Orte befindlichen Mengen werden als nicht angemeldet behandelt und 
von der Befreiung ausgeschlossen. 
Artikel 33. Durch den Inspektor der Einfuhrzölle des Ankunfts- 
ortes oder in seinem Namen wird von den angemeldeten Mengen 
so viel freigelassen, als ihm für den Gebrauch an Bord während der 
Reise für die Dauer des Aufenthalts hierzulande vernünftigerweise 
nötig erscheint. 
Die mit der Einfahrtabfertigung [Einklarierung] oder [Zoll-] 
Beschau beauftragten Beamten setzen hinsichtlich der freigelassenen 
Mengen einen Vermerk auf die Aufstellung, von der sie ein Stück 
zurückgeben. 
Bei Verzögerung der Reise kann der Inspeklor der Einfuhrzölle 
oder sein Stellvertreter am Orte, wo das Schiff sich alsdann befindet, 
die freigelassenen Mengen erhöhen. 
Artikel 34. Soweit die vorerwähnten Waren nicht erkenntlich 
aus dem freien Verkehr hierzulande ohne irgendwelche Abschreibung 
oder Erstattung ausgeführt sind, soll die insgesamt freizulasssende Menge 
ie Kopf der Mitfahrenden, an Bord verbleibende Fahrgäste einge- 
schlossen, jedoch nicht mehr betragen als: 
a. 5 Liter Wein, 
1/2 Liter Branntwein, 
8 Liter Bier, 
2 kg Zucker, 
5 kg Fleisch oder Speck, 
50 Zigarren, oder 100 Zigaretten, oder 1/2 kg Tabak, oder 
eine entsprechende Menge dieser Waren zusammen, 
5 kg zuckerhaltige Waren oder haltbar gemachte [konservierte] 
Lebensmittel; 
b. von andren Gattungen eine Menge, für die die Gesamt- 
summe der Einfuhrzölle, Verbrauchsabgaben und statistischen 
Gebühren für jede Gattung nicht mehr als fl. 3,- beträgt. 
Artikel 35. Die nicht freigelassenen Mengen muüssen auf die 
übliche [gewone] Weise zur Gin- oder Durchfuhr angemeldet werden, 
es sei denn, daß bei der Wiederausfuhr mit demselben Schiff die 
Wiederausfuhr nach Regeln, die von Unsrem Finanzminister oder in 
seinem Namen aufzustellen sind, oder auf andre Weise, ausreichend 
sichergestellt ist und die Waren inzwischen unter amtlicher Aussicht 
bleiben. 
Für zur See eingelangte Schiffe wird von dem Vorhandensein 
nicht freigelassener, als Übervorrat [surplus-provisie] zu bezeichnender 
Mengen, in der allgemeinen Verklarung Meldung gemacht; bei 
Nichtbefolgung der in dieser oder auf Grund dieser Verordnung ge- 
gebenen Vorschriften kann die Ausstellung einer Abrechnung und die 
Ausfahrtabfertigung [Ausklarierung] verweigert werden. 
Artikel 36. Abgesehen von der durch den Inspektor der Ein- 
fuhrzölle unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gegen Mißbrauch 
zu erteilenden Genehmigung ist das Ausladen ohne Urkunde auch bei 
den freigelassenen Mengen nicht erlaubt. 
Artikel 37. Für von der Einfahrtabfertigung [Einklarierung] 
freigestellte Schiffe kann eine Aufstellung der im Artikel 32 erwähnten 
Art, falls die prüfenden Beamten eine solche nicht verlangen, unter- 
bleiben, wenn je Kopf nicht mehr vorhanden ist als: 
a. 1 Liter Wein, 
1/4 Liter Branntwein, 
3 Liter Bier, . .V 
1/2 kg Zucker, 
2 kg Fleisch oder Speck, 
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25 Zigarren oder 50 Zigaretten oder 1/4 kg Tabak, oder 
eine entsprechende Menge dieser Waren zusammen, 
1/2 kg zuckerhaltiger Waren, 2 kg nichtzuckerhaltiger, haltbar 
gemachter [konservierter] Lebensmittel; 
von den sonst vorhandenen Vorräten eine Menge, für die die 
Einfuhrzölle, Verbrauchssteuern und statistischen Gebühren 
zusammen nicht mehr als tl. 0,75 je Warengattung und als 
fl. 3,0 insgesamt betragen; 
von den nicht unter Buchstaben a oder b fallenden Schiffs- 
bedürfnissen eine Menge, für die die sämtlichen Einfuhrzölle, 
Verbrauchssteuern und statistischen Gebühren nicht mehr als 
f. 3,00 für jede Warengattung und als ll. 7,50 insgesamt 
betragen. 
Bei der Bestimmung dieser Mengen bleiben Waren, von denen 
nachweisbar ist, daß sie zuvor aus dem freien Verkehr hierzulande 
ohne irgendwelche Abschreibung oder Erstattung ausgeführt worden 
sind, außer Ansay. 
Was Wein, Branntwein, Bier, Zigarren, Zigaretten uud Tabak 
betrifst, so zählen Mitfahrende [opvarenden-Fahrgäste und Besatzung| 
unter 16 Jahren nicht mit. 
Der Inspektor der Einfuhrzölle an dem Orte der Ankunft kann 
die im ersten Absaß genannten Mengen für bestimmte Waren oder 
Fahrzeuge verringern. 
Die Bestimmung des Artikel 36 findet Anwendung. 
Artikel 38. Die Bestimmung der Mengen und Warengattun- 
gen, die als Schiffsprovision und Schiffsbedürfnisse auf ausfahrenden 
niederländischen Schiffen für die Befreiung von der statistischen Ge- 
bühr in Betracht kommen, geschieht durch den Inspektor der Einfuhr- 
zölle oder in seinem Namen. 
B .jttitet 1% 8 Artikel 39. Die [Zoll-] Freiheit für den in Ar- 
Geseßes,. tikel 19, Buchstabe i, des Tarifgeseßes erwähnten 
Hausrat wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle gewährt, in dessen 
Dienstbereich die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen. 
Bei dem Antrag auf Befreiung wird vorgelegt: 
a. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder irgendeiner 
andren Behörde s[autoriteit], aus der sich für den Inspektor 
zur Genüge ergibt, daß der Beteiligte seinen Wohnsitz von 
anderswoher nach den Niederlanden verlegt; 
eine Liste aller Sachen, außer den Gold- und Silberwaren, 
die infolge der Auswanderung [des Umzugs] eingebracht 
werden, ohne Unterschied, ob dafür Anspruch auf Befreiung 
besteht oder nicht; 
eine besondere Liste in doppelter Ausfertigung von den Gold- 
und Silberwaren, die infolge der Auswanderung [des Um- 
zugs] eingebracht werden. 
Gold- und Silberwaren müssen bei der Einfuhr besonders ver- 
packt sein. 
Die Waren werden bei der Einfuhr beschaut und unter Befreiung 
nur zugelassen, soweit sie erkennbar zum Hausrat gehören, gebrauchte 
Gegenstände und in den obengenannten Listen gehörig aufgeführt sind. 
Der Inspektor kann unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
im Interesse der Beaufsichtigung bestimmen, daß die Beschau des 
Hausrats bei dem Abladen in der Nähe des Gebäudes stattfinden 
soll, in dem die Sachen untergebracht werden sollen. 
Artikel 19, Artikel 40. Die Befreiung für die in Ar- 
uuehttater tes tikel 19, Buchstabe j, des Tarifgeseßes genannten 
Waren wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen 
Dienstbereich die Sachen abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen. 
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